Rechtssatz RS0126360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126360
Entscheidungsdatum
07.10.2010
Rechtssatz
Die Berücksichtigung „lichttechnischer und sehphysiologischer Erkenntnisse“ dient der Unfallrekonstruktion, betrifft daher nur die Tatsachenebene und begründet für sich noch keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.Die Berücksichtigung „lichttechnischer und sehphysiologischer Erkenntnisse“ dient der Unfallrekonstruktion, betrifft daher nur die Tatsachenebene und begründet für sich noch keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126360
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011
Dokumentnummer
JJR_20101007_OGH0002_0020OB00032_10K0000_001