Aus den Entscheidungsgründen:
Unrichtige rechtliche Beurteilung wird dem angefochtenen Urteil deswegen vorgeworfen, weil das Erstgericht zutreffend gemäß § 396 ZPO. das durch vorliegende Beweise nicht widerlegte Tatsachenvorbringen der erschienenen Partei für wahr angenommen und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Sein (des Klägers) Vorbringen, keinerlei Vermögen oder Einkommen zu beziehen, bzw. außerstande zu sein, ein solches zu erwerben, stelle aber ein Tatsachenvorbringen dar, welches rechtlich eine wesentliche Veränderung der bei der Bemessung des Unterhaltes maßgebend gewesenen Umstände darstelle und darum schlüssig zum Erfolge des Klagebegehrens habe führen müssen.Unrichtige rechtliche Beurteilung wird dem angefochtenen Urteil deswegen vorgeworfen, weil das Erstgericht zutreffend gemäß Paragraph 396, ZPO. das durch vorliegende Beweise nicht widerlegte Tatsachenvorbringen der erschienenen Partei für wahr angenommen und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Sein (des Klägers) Vorbringen, keinerlei Vermögen oder Einkommen zu beziehen, bzw. außerstande zu sein, ein solches zu erwerben, stelle aber ein Tatsachenvorbringen dar, welches rechtlich eine wesentliche Veränderung der bei der Bemessung des Unterhaltes maßgebend gewesenen Umstände darstelle und darum schlüssig zum Erfolge des Klagebegehrens habe führen müssen.
Die Rechtsrüge ist unbegrundet. Allerdings mußte zufolge § 396 ZPO. die Behauptung, der Kläger besitze keinerlei Vermögen, lebe von Darlehen, welche Verwandte ihm gewähren, und beziehe kein Einkommen, für wahr gehalten werden. Aber dieses Vorbringen ergab noch nicht schlüssig die Berechtigung des Klagebegehrens. Denn der Kläger muß für die Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht, deren Charakter als einer gesetzlichen Pflicht durch seine Feststellung mittels Richterspruches nicht beseitigt wird (Bartsch - Pollak, S. 39), in jeder ihm möglichen, gesetzlich erlaubten Form sorgen. Er konnte sich nicht darauf beschränken, dies durch Inanspruchnahme seines Vermögens zu tun, sondern mußte auch sein Einkommen heranziehen. Wenn er auf dem Standpunkt zu stehen scheint, daß ihm nur eine Existenzgrundung in seinem bisherigen Beruf als Unternehmer zugemutet werden könne, diese aber wegen des Konkurses und des dadurch bewirkten Kapitalmangels unmöglich sei, so kann dem keineswegs beigepflichtet werden. Der Kläger kann und muß jede sich ihm bietende Erwerbsmöglichkeit ausnützen, die ihm ein ständiges Einkommen sichert. Als Unternehmer muß er über kommerzielle und technische Kenntnisse verfügen, deren Verwertung ihm auch durch Annahme einer Stellung als Büroarbeiter, Buchhalter oder technischer Angestellter möglich ist. Ja selbst als manueller Arbeiter kann er sich, wenn es anders nicht geht, sein Brot verdienen und auf diese Weise auch für den Unterhalt jener Personen sorgen, die gegen ihn gesetzliche Unterhaltsansprüche zu stellen berechtigt sind. Er hat aber nicht vorgebracht, daß ihm auch die Erzielung eines Einkommens in der angedeuteten Form, etwa wegen Krankheit, Erwerbsunfähigkeit u. dgl. unmöglich sei oder daß er sich vergeblich um solche Erwerbsmöglichkeiten bemüht habe, infolge der Lage des Arbeitsmarktes aber keine Anstellung finden könne. Das Berufungsgericht hat darum mit Recht das Klagebegehren als unschlüssig erklärt und erkannt, daß trotz Ausbleibens der Beklagten ein stattgebendes Versäumungsurteil nicht hätte erlassen werden dürfen.Die Rechtsrüge ist unbegrundet. Allerdings mußte zufolge Paragraph 396, ZPO. die Behauptung, der Kläger besitze keinerlei Vermögen, lebe von Darlehen, welche Verwandte ihm gewähren, und beziehe kein Einkommen, für wahr gehalten werden. Aber dieses Vorbringen ergab noch nicht schlüssig die Berechtigung des Klagebegehrens. Denn der Kläger muß für die Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht, deren Charakter als einer gesetzlichen Pflicht durch seine Feststellung mittels Richterspruches nicht beseitigt wird (Bartsch - Pollak, S. 39), in jeder ihm möglichen, gesetzlich erlaubten Form sorgen. Er konnte sich nicht darauf beschränken, dies durch Inanspruchnahme seines Vermögens zu tun, sondern mußte auch sein Einkommen heranziehen. Wenn er auf dem Standpunkt zu stehen scheint, daß ihm nur eine Existenzgrundung in seinem bisherigen Beruf als Unternehmer zugemutet werden könne, diese aber wegen des Konkurses und des dadurch bewirkten Kapitalmangels unmöglich sei, so kann dem keineswegs beigepflichtet werden. Der Kläger kann und muß jede sich ihm bietende Erwerbsmöglichkeit ausnützen, die ihm ein ständiges Einkommen sichert. Als Unternehmer muß er über kommerzielle und technische Kenntnisse verfügen, deren Verwertung ihm auch durch Annahme einer Stellung als Büroarbeiter, Buchhalter oder technischer Angestellter möglich ist. Ja selbst als manueller Arbeiter kann er sich, wenn es anders nicht geht, sein Brot verdienen und auf diese Weise auch für den Unterhalt jener Personen sorgen, die gegen ihn gesetzliche Unterhaltsansprüche zu stellen berechtigt sind. Er hat aber nicht vorgebracht, daß ihm auch die Erzielung eines Einkommens in der angedeuteten Form, etwa wegen Krankheit, Erwerbsunfähigkeit u. dgl. unmöglich sei oder daß er sich vergeblich um solche Erwerbsmöglichkeiten bemüht habe, infolge der Lage des Arbeitsmarktes aber keine Anstellung finden könne. Das Berufungsgericht hat darum mit Recht das Klagebegehren als unschlüssig erklärt und erkannt, daß trotz Ausbleibens der Beklagten ein stattgebendes Versäumungsurteil nicht hätte erlassen werden dürfen.
Da der Kläger aber gemäß § 5 Abs. 1 KO. gesetzlichen Anspruch auf Überlassung eines Erwerbes, also jener Einkünfte, die ihm durch eigene Tätigkeit während des Konkurses zufließen, besitzt, diese Eingänge ihm auf sein Verlangen vom Masseverwalter zu überlassen sind, u. zw. so weit, als es zu seinem und zum Unterhalt jener Personen erforderlich ist, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, kann seinen Einwendungen gegen den Exekutionsanspruch insolange nicht stattgegeben werden, als er nicht dargetan hat, daß er auch keine solche Tätigkeit auszuüben vermag, durch welche er seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen instand gesetzt wird (Bartsch - Pollak, I, S. 72 ff.). Inwieweit dann die Beklagte sich im Hinblick auf das Ausmaß dieser Einkünfte einer Herabminderung der ihr urteilsmäßig zugesprochenen Unterhaltsbeträge wird gefallen lassen müssen und ob sie ihren Anspruch im Exekutionswege wird durchsetzen können, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Die Berufung der Revision auf § 67 EheG. geht fehl, weil die dort aufgestellten Voraussetzungen für eine gänzliche Befreiung von einer urteilsmäßig dem Ehemann auferlegten Unterhaltsleistung nicht einmal behauptet worden sind.Da der Kläger aber gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KO. gesetzlichen Anspruch auf Überlassung eines Erwerbes, also jener Einkünfte, die ihm durch eigene Tätigkeit während des Konkurses zufließen, besitzt, diese Eingänge ihm auf sein Verlangen vom Masseverwalter zu überlassen sind, u. zw. so weit, als es zu seinem und zum Unterhalt jener Personen erforderlich ist, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, kann seinen Einwendungen gegen den Exekutionsanspruch insolange nicht stattgegeben werden, als er nicht dargetan hat, daß er auch keine solche Tätigkeit auszuüben vermag, durch welche er seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen instand gesetzt wird (Bartsch - Pollak, römisch eins, S. 72 ff.). Inwieweit dann die Beklagte sich im Hinblick auf das Ausmaß dieser Einkünfte einer Herabminderung der ihr urteilsmäßig zugesprochenen Unterhaltsbeträge wird gefallen lassen müssen und ob sie ihren Anspruch im Exekutionswege wird durchsetzen können, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Die Berufung der Revision auf Paragraph 67, EheG. geht fehl, weil die dort aufgestellten Voraussetzungen für eine gänzliche Befreiung von einer urteilsmäßig dem Ehemann auferlegten Unterhaltsleistung nicht einmal behauptet worden sind.