Beide Revisionsrekurse sind zulässig und berechtigt.
1. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 31 (Übertragung der vorläufigen Obsorge an die Mutter):
Zunächst ist auf die Frage des anzuwendenden Rechts einzugehen. Der erstgerichtliche Beschluss vom 13. Dezember 1999 erging noch vor Einlangen des Rückführungsantrages. Das Kind ist nach dem Akteninhalt österreichischer Staatsbürger. Nach dem hier anzuwendenden Haager Minderjährigenschutzabkommen (BGBl 1975/446) sind gesetzliche Gewaltverhältnisse, wie kraft Gesetzes bestehende elterliche Obsorge, gemäß Art 3 in allen Vertragsstaaten nach den Sachnormen des Heimratrechtes des Kindes zu beurteilen. Nach österreichischem Sachrecht fallen darunter alle gerichtlichen Eingriffe in das elterliche Obsorgeverhältnis zu allen Kindern (Schwimann, Internationales Privatrecht2, 130). Primär und verpflichtend zuständig für Minderjährigenschutzmaßnahmen sind nach Art 1 die Behörden des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes (Schwimann aaO). Danach ist sowohl nach dem Recht des Aufenthaltsortes des Kindes (Österreich) als auch nach dem Heimatrecht des Kindes österreichisches Recht anzuwenden.Zunächst ist auf die Frage des anzuwendenden Rechts einzugehen. Der erstgerichtliche Beschluss vom 13. Dezember 1999 erging noch vor Einlangen des Rückführungsantrages. Das Kind ist nach dem Akteninhalt österreichischer Staatsbürger. Nach dem hier anzuwendenden Haager Minderjährigenschutzabkommen (BGBl 1975/446) sind gesetzliche Gewaltverhältnisse, wie kraft Gesetzes bestehende elterliche Obsorge, gemäß Artikel 3, in allen Vertragsstaaten nach den Sachnormen des Heimratrechtes des Kindes zu beurteilen. Nach österreichischem Sachrecht fallen darunter alle gerichtlichen Eingriffe in das elterliche Obsorgeverhältnis zu allen Kindern (Schwimann, Internationales Privatrecht2, 130). Primär und verpflichtend zuständig für Minderjährigenschutzmaßnahmen sind nach Artikel eins, die Behörden des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes (Schwimann aaO). Danach ist sowohl nach dem Recht des Aufenthaltsortes des Kindes (Österreich) als auch nach dem Heimatrecht des Kindes österreichisches Recht anzuwenden.
Gemäß § 176 ABGB können bei akuter Gefährdung des Kindes vorläufige Maßnahmen getroffen werden. Voraussetzung ist eine derart akute Gefährdung, die ein sofortiges Eingreifen erfordert (vgl Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 18 zu § 176 mwN).Gemäß Paragraph 176, ABGB können bei akuter Gefährdung des Kindes vorläufige Maßnahmen getroffen werden. Voraussetzung ist eine derart akute Gefährdung, die ein sofortiges Eingreifen erfordert vergleiche Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 18 zu Paragraph 176, mwN).
Das Erstgericht hat eine derartige akute Gefährdung des Kindeswohls, die eine vorläufige dringende Maßnahme rechtfertigen würde, nicht angenommen.
Das Rekursgericht hat allein aus der telefonischen Ankündigung des Vaters, er wolle sein Kind zurückholen, die Gefahr der Verbringung des Kindes in das Ausland angesehen. Dass dies "mit Gewalt" erfolgen solle, wird zwar von der Mutter behauptet, doch spricht die Vorgangsweise des Vaters, der von der Mutter ja bis Ende Dezember im Unklaren gelassen wurde, ob sie wieder nach Griechenland zurückkehren wolle, durch Stellung eines ordnungsgemäßen Rückgabeantrages im Sinne des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung BGBl 1988/512 dagegen. Im Gegenteil, die Kindesmutter gab an, den Vater zunächst hinzuhalten, bis sie eventuell die "vorläufige Obsorge" durchgesetzt habe. Da bereits ohnehin ein Rückgabeverfahren nach dem erwähnten Abkommen anhängig ist und sonstige akut das Kindeswohl gefährdenden Umstände nicht festgestellt wurden, die eine dringend notwendige vorläufige Maßnahme erforderlich machen, war der Antrag der Mutter abzuweisen.
Verwiesen wird allerdings auf Art 16 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung BGBl 1988/512, wonach eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst getroffen werden darf, wenn entschieden ist, dass das Kind auf Grund dieses Übereinkommens nicht zurückzugeben ist.Verwiesen wird allerdings auf Artikel 16, des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung BGBl 1988/512, wonach eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst getroffen werden darf, wenn entschieden ist, dass das Kind auf Grund dieses Übereinkommens nicht zurückzugeben ist.
2. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 60 (Verweigerung der Rückgabe nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung):
Der Revisionsrekurswerber rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Mutter sei die Gelegenheit gegeben worden, zum Vorbringen des Vaters einvernommen zu werden und neue Behauptungen und Beweismittel anzubieten. Seine Äußerung vom 17. Mai 2000 sei infolge technischer und sprachlicher Barrieren unvollständig. Der Beschluss verstoße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf rechtliches Gehör. Dem kann nicht gefolgt werden:
Zwar bildet die Verletzung des rechtlichen Gehörs auch im Außerstreitverfahren eine Nichtigkeit (7 Ob 573/99), doch ist einer Partei rechtliches Gehör schon dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte (RZ 1983/62). Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird auch behoben, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (SZ 46/53 uva). Der Nichtigkeitsgrund liegt außerdem nur bei Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, nicht aber schon dann, wenn ein Beteiligter - wie hier - bloß zu einzelnen Beweisergebnissen nicht gehört wurde. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine auf Grund des Übereinkommens BGBl 1988/512 über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung nach Art 19 des Übereinkommens nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen ist. Die Entscheidungen im Sinne dieses Übereinkommens sind nur vorläufiger Natur und können der endgültigen Sorgerechtsentscheidung nicht vorgreifen. Die zwingende Anhörung des Antragstellers zu Beweisergebnissen würde dem Wesen eines derart schnell durchzuführenden Verfahrens widersprechen (7 Ob 573/90).Zwar bildet die Verletzung des rechtlichen Gehörs auch im Außerstreitverfahren eine Nichtigkeit (7 Ob 573/99), doch ist einer Partei rechtliches Gehör schon dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte (RZ 1983/62). Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird auch behoben, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (SZ 46/53 uva). Der Nichtigkeitsgrund liegt außerdem nur bei Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, nicht aber schon dann, wenn ein Beteiligter - wie hier - bloß zu einzelnen Beweisergebnissen nicht gehört wurde. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine auf Grund des Übereinkommens BGBl 1988/512 über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung nach Artikel 19, des Übereinkommens nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen ist. Die Entscheidungen im Sinne dieses Übereinkommens sind nur vorläufiger Natur und können der endgültigen Sorgerechtsentscheidung nicht vorgreifen. Die zwingende Anhörung des Antragstellers zu Beweisergebnissen würde dem Wesen eines derart schnell durchzuführenden Verfahrens widersprechen (7 Ob 573/90).
Das Kind wurde am 16. 9. 1999 aus Griechenland verbracht. Der Rückführungsantrag des Vaters langte am 21. 4. 2000 beim Erstgericht ein, also innerhalb der Jahresfrist des Art 12 Abs 1 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung BGBl 1988/512. Eine Verweigerung der Rückgabe gemäß Art 12 Abs 2 des Übereinkommens, also wenn erwiesen ist, dass sich das Kind in seine neue Umgebung eingelebt hat, findet daher nicht statt.Das Kind wurde am 16. 9. 1999 aus Griechenland verbracht. Der Rückführungsantrag des Vaters langte am 21. 4. 2000 beim Erstgericht ein, also innerhalb der Jahresfrist des Artikel 12, Absatz eins, des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung BGBl 1988/512. Eine Verweigerung der Rückgabe gemäß Artikel 12, Absatz 2, des Übereinkommens, also wenn erwiesen ist, dass sich das Kind in seine neue Umgebung eingelebt hat, findet daher nicht statt.
Im Übrigen lassen aber die erstgerichtlichen Feststellungen eine abschließende Beurteilung nicht zu.
Nach Art 3 lit a und b des am 1. 10. 1988 in Kraft getretenen Übereinkommens BGBl 1988/512 gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind hier anzuwenden, weil das Kind bis zum September 1999 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte (Art 4 des Übereinkommens). Nach Art 1510 des griechischen Zivilgesetzbuches steht die Sorge für das mj Kind den Eltern gemeinsam zu. Die Verbringung des Minderjährigen war auch rechtswidrig im Sinne des Übereinkommens.Nach Artikel 3, Litera a, und b des am 1. 10. 1988 in Kraft getretenen Übereinkommens BGBl 1988/512 gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind hier anzuwenden, weil das Kind bis zum September 1999 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte (Artikel 4, des Übereinkommens). Nach Artikel 1510, des griechischen Zivilgesetzbuches steht die Sorge für das mj Kind den Eltern gemeinsam zu. Die Verbringung des Minderjährigen war auch rechtswidrig im Sinne des Übereinkommens.
Nach Art 13 des Übereinkommens ist die Rückgabe des Kindes dann nicht anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist a) dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat oder b) dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.Nach Artikel 13, des Übereinkommens ist die Rückgabe des Kindes dann nicht anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist a) dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat oder b) dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
Nach Art 13 lit a liegt einen Verweigerungsgrund der Rückgabe darstellende Nichtausübung des Sorgerechtes nur dann vor, wenn das Sorgerecht tatsächlich nicht ausgeübt worden ist. Eine solche Verwirkung des Sorgerechtes liegt aber dann nicht vor, wenn dessen Inhaber häufig (beruflich) abwesend war, oder auch ohne Hausgemeinschaft mit dem Kind für dieses gesorgt hat (Siehr in Münchner Kommentar Art 19 Anh 2 Rz 58). Die Ausnahme des Art 13 lit b des Übereinkommens ist eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken und nicht auf jeden, vor allem wirtschaftlichen oder erzieherischen Nachteil auszudehnen, den eine Rückgabe mit sich bringen kann (Siehr, aaO 1181).Nach Artikel 13, Litera a, liegt einen Verweigerungsgrund der Rückgabe darstellende Nichtausübung des Sorgerechtes nur dann vor, wenn das Sorgerecht tatsächlich nicht ausgeübt worden ist. Eine solche Verwirkung des Sorgerechtes liegt aber dann nicht vor, wenn dessen Inhaber häufig (beruflich) abwesend war, oder auch ohne Hausgemeinschaft mit dem Kind für dieses gesorgt hat (Siehr in Münchner Kommentar Artikel 19, Anh 2 Rz 58). Die Ausnahme des Artikel 13, Litera b, des Übereinkommens ist eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken und nicht auf jeden, vor allem wirtschaftlichen oder erzieherischen Nachteil auszudehnen, den eine Rückgabe mit sich bringen kann (Siehr, aaO 1181).
Ob der vom Erstgericht angenommene Versagungsgrund nach Art 13 lit a verwirklicht wurde, kann aber nicht abschließend beurteilt werden. Fest steht nur, dass der Antragsteller die Ehewohnung finanzierte und das Kind an den Wochenenden besuchte. Ob er weiterhin für das Kind gesorgt hat und wie sich seine Beziehungen zum Kind gestalteten, steht nicht fest.Ob der vom Erstgericht angenommene Versagungsgrund nach Artikel 13, Litera a, verwirklicht wurde, kann aber nicht abschließend beurteilt werden. Fest steht nur, dass der Antragsteller die Ehewohnung finanzierte und das Kind an den Wochenenden besuchte. Ob er weiterhin für das Kind gesorgt hat und wie sich seine Beziehungen zum Kind gestalteten, steht nicht fest.
Ob ein Verweigerungsgurnd nach Art 13 lit b besteht, kann nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht beurteilt werden. Die Frage, ob die Mutter geeignet ist, die Obsorge über das Kind auszuüben, mit welchen Nachteilen die Rückführung für das Kind verbunden wäre und ob der Vater eine ausreichende Bezugsperson ist und der Verbleib des Kindes bei ihm einen Nachteil bildete, blieb ungeprüft.Ob ein Verweigerungsgurnd nach Artikel 13, Litera b, besteht, kann nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht beurteilt werden. Die Frage, ob die Mutter geeignet ist, die Obsorge über das Kind auszuüben, mit welchen Nachteilen die Rückführung für das Kind verbunden wäre und ob der Vater eine ausreichende Bezugsperson ist und der Verbleib des Kindes bei ihm einen Nachteil bildete, blieb ungeprüft.
Im fortzusetzenden Verfahren wird daher das Erstgericht konkrete Feststellungen im aufgezeigten Sinn zu treffen haben, um beurteilen zu können, inwieweit der Vater sein Sorgerecht über das Kind tatsächlich ausgeübt hat und ob eine Rückführung des Kindes mit einer schwerwiegenden Gefahr des Kindeswohles verbunden wäre.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Mutter war zurückzuweisen, weil im Außerstreitverfahren von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen ein zweiseitiges Rechtsmittel nicht vorgesehen ist. Ebenso findet im Außerstreitverfahren mangels Anwendbarkeit einer Ausnahmebestimmung ein Kostenersatz nicht statt.