Aus den Entscheidungsgründen:
Da der Revisionsgrund des § 503 Z. 2 ZPO. nur dahin ausgeführt wird, daß das Berufungsgericht aus unrichtigen rechtlichen Erwägungen Feststellungen darüber unterlassen habe, daß der Tod des Werner U. sen. eine Folge des vom minderjährigen Franz G. verschuldeten Unfalles war, ist in Wahrheit nur die Rechtsfrage strittig. Die Untergerichte haben sich im wesentlichen auf die Entscheidung SZ. VI 400 gestützt. Darin wird ausgesprochen, daß die Haftung für außervertragliches Verschulden auf dem Grund des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem schädigenden Ereignis und einem Nachteil beruhe. Sie müsse auf die Beeinträchtigung der Rechtssphäre beschränkt bleiben und könne nicht auf die Beeinträchtigung von Interessen ausgedehnt werden. Daher müsse die Zeit der Tat und nicht die des späteren Todes entscheidend sein. Das rechtlich erhebliche Verhältnis, infolgedessen in Zukunft eine Forderung auf Unterhalt entstehen konnte, müsse daher schon zur Zeit des schädigenden Ereignisses bestanden haben. Diese Auffassung wird von Ehrenzweig (System II/1 S. 632 f.) gebilligt. Er betont, es sei nicht notwendig, daß der Getötete bereits im Zeitpunkt der Tötung zur Unterhaltsleistung verpflichtet war, aber es müsse das den Unterhaltsanspruch begrundende Verhältnis schon zur Zeit der tödlichen Verletzung bestanden haben. Die Frau, die der Verletzte erst nachher heiratete, und das Kind, das erst nachher gezeugt werde, hätten daher keinen Ersatzanspruch gegen den Schädiger. Diese Auffassung wird von Wolff (Klang[2] VI S. 149) bestritten. Er vertritt die Meinung, daß maßgeblich die Unterhaltsberechtigung zur Zeit des Todes des Getöteten und nicht zur Zeit seiner Verletzung sei; "dadurch" bedeute, daß aus der körperlichen Verletzung der Tod erfolge.Da der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO. nur dahin ausgeführt wird, daß das Berufungsgericht aus unrichtigen rechtlichen Erwägungen Feststellungen darüber unterlassen habe, daß der Tod des Werner U. sen. eine Folge des vom minderjährigen Franz G. verschuldeten Unfalles war, ist in Wahrheit nur die Rechtsfrage strittig. Die Untergerichte haben sich im wesentlichen auf die Entscheidung SZ. römisch sechs 400 gestützt. Darin wird ausgesprochen, daß die Haftung für außervertragliches Verschulden auf dem Grund des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem schädigenden Ereignis und einem Nachteil beruhe. Sie müsse auf die Beeinträchtigung der Rechtssphäre beschränkt bleiben und könne nicht auf die Beeinträchtigung von Interessen ausgedehnt werden. Daher müsse die Zeit der Tat und nicht die des späteren Todes entscheidend sein. Das rechtlich erhebliche Verhältnis, infolgedessen in Zukunft eine Forderung auf Unterhalt entstehen konnte, müsse daher schon zur Zeit des schädigenden Ereignisses bestanden haben. Diese Auffassung wird von Ehrenzweig (System II/1 S. 632 f.) gebilligt. Er betont, es sei nicht notwendig, daß der Getötete bereits im Zeitpunkt der Tötung zur Unterhaltsleistung verpflichtet war, aber es müsse das den Unterhaltsanspruch begrundende Verhältnis schon zur Zeit der tödlichen Verletzung bestanden haben. Die Frau, die der Verletzte erst nachher heiratete, und das Kind, das erst nachher gezeugt werde, hätten daher keinen Ersatzanspruch gegen den Schädiger. Diese Auffassung wird von Wolff (Klang[2] römisch sechs S. 149) bestritten. Er vertritt die Meinung, daß maßgeblich die Unterhaltsberechtigung zur Zeit des Todes des Getöteten und nicht zur Zeit seiner Verletzung sei; "dadurch" bedeute, daß aus der körperlichen Verletzung der Tod erfolge.
Der Wortlaut des § 1327 ABGB. läßt offen, ob das Wort "dadurch" sich darauf bezieht, daß aus der Verletzung der Tod erfolgte oder darauf, daß durch die Zufügung einer Verletzung (mit tödlichen Folgen) der Dritte einen Entgang am gesetzlichen Unterhalt hatte. Obgleich die Bestimmungen des § 1327 ABGB. auch außerhalb des Bereiches der Haftpflicht anzuwenden sind, kommt ihnen doch gerade auf diesem Gebiet ganz besondere Bedeutung zu. Darauf wurde schon im Bericht der Kommission für Justizgegenstände über die Gesetzesvorlage, betreffend die Änderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (78 der Beil. zu den stenogr. Protokollen des Herrenhauses - XXI. Session 1912), hingewiesen. Die Regierungsvorlage zum Automobilhaftpflichtgesetz wollte den § 1327 ABGB. für den Bereich dieses Gesetzes erweitern. Das Herrenhaus lehnte dies aber ab, um eine Neuregelung der Revision des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu überlassen. Diese Änderung ist durch die dritte Teilnovelle (§ 165) erfolgt. Der enge Zusammenhang zwischen den Bestimmungen der §§ 1325 bis 1327 ABGB. mit den Haftpflichtgesetzen kam im österreichischen KFZ.- Haftpflichtgesetz 1908 dadurch zum Ausdruck, daß in dessen § 1 auf das ABGB., insbesondere auch auf § 1327 verwiesen wurde. Dieser Zusammenhang wurde in Lehre und Rechtsprechung immer wieder betont, so wurde in der Entscheidung SZ. XXVII 210 ausgesprochen, daß der damals geltende § 10 (2) KraftfVerkG. und § 1327 ABGB. dasselbe Ziel verfolgen und der einzige Unterschied im Ausmaß der Leistungen liege. In der Entscheidung EvBl. 1965 Nr. 181 wird betont, daß die Fortbildung der Rechtsinstitute der §§ 1325 bis 1327 ABGB. durch die Haftpflichtgesetze - wobei das Endstadium derzeit das EKHG. darstelle - bei der Auslegung der §§ 1325 bis 1327 ABGB. mitzuverwenden sei. Auch in der Entscheidung SZ. XLI 31 wurde dies hervorgehoben und betont, daß bei der Einheit der Rechtsordnung die Fortbildung der Bestimmungen der §§ 1325 und 1327 ABGB. durch die Haftpflichtgesetze bei der Auslegung berücksichtigt werden müsse. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des EKHG. (Nr. 470 der Beil. zu den stenogr. Protokollen des Nationalrates VIII. GP. S. 12) wurde darauf hingewiesen, daß die dort vorgesehene Regelung der Auslegung des § 1327 ABGB. angeglichen worden sei. Es habe sich geradezu ein Grundsatz herausgebildet, bei Gefährdungshaftung die Schadensarten zu begrenzen. Die wesentlichen Marksteine dieser Begrenzung seien Haftungshöchstbeträge, Verneinung des entgangenen Gewinnes und des Schmerzengeldes. Dies seien die erträglichen Erleichterungen der strengen Haftung des schuldlosen Betriebsunternehmers oder Halters. Die Ansicht, daß in einem solchen Falle ein Anspruch auf Schmerzengeld nicht zustehen soll, wurde allerdings später aufgeeben. In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des EKHG., BGBl. Nr. 69/1968, (620 der Beil. zu den stenogr. Protokollen des Nationalrates XI. GP. S. 5 f.) wird hervorgehoben, daß die Nichtzuerkennung des Schmerzengeldes und einer Verunstaltungsentschädigung kein wesentliches Merkmal einer Gefährdungshaftung darstelle. Es setze aber auch § 1325 ABGB. nicht immer ein Verschulden voraus, z. B. bei einer Haftung nach § 1318 ABGB. Das nunmehr eingeführte Schmerzengeld soll sich aber seinem Wesen nach nicht von jenem des § 1325 ABGB. unterscheiden, es soll bloß die Rechtsprechung hinsichtlich Entstehung und Vererblichkeit nicht übernommen werden. Er ergibt sich also auch daraus, daß zwischen den Ansprüchen nach den §§ 1325 bis 1327 ABGB. und jenen nach dem EKHG. ein enger Zusammenhang besteht. Insbesondere wurde bei Hervorhebung der unterscheidenden Merkmale niemals eine Einschränkung hinsichtlich des Kreises der Anspruchsberechtigten gemacht. Es erscheint daher begrundet, den Kreis der Anspruchsberechtigten nach den Bestimmungen des ABGB. und den der Anspruchsberechtigten nach den Bestimmungen der Haftpflichtgesetze grundsätzlich im Sinne der Einheit der Rechtsordnung gleichzustellen. § 12 (2) EKHG. bestimmt aber ausdrücklich, daß einem Dritten dann Schadenersatz zu leisten ist, wenn der Getötete zur Zeit der Verletzung zum Dritten in einem Verhältnis stand, vermöge dessen er diesem kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte. Diese Bestimmung läßt keinen Raum für die Auslegung, daß für die Anspruchsberechtigung der Bestand des die Unterhaltspflicht begrundenden Verhältnisses zur Zeit des Todes genüge; es wird vielmehr ausdrücklich verlangt, daß dieses Verhältnis zur Zeit der Verletzung bestanden haben müsse. Ob der letzte Satz dieser Gesetzesstelle, wonach die Ersatzpflicht auch dann eintritt, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war, überflüssigerweise angefügt wurde (vgl. Veit, Anm. 7 zu § 12 EKHG., Manz-Ausgabe 1962) oder ob diese Bestimmung, die dem § 844 BGB. nachgebildet ist, gerade klarstellen sollte, daß auch bei zwar gezeugtem aber noch nicht geborenen Dritten der Bestand des anspruchsbegrundenden Verhältnisses zur Zeit der Verletzung und nicht zur Zeit des Todes maßgeblich sei, muß offen bleiben. Jedenfalls läßt der Wortlaut nur diese Auslegung zu. Daß die Unterhaltspflicht selbst zur Zeit der Verletzung noch nicht gegeben sein muß, entspricht nicht nur dem Wortlaut des § 12 (2) EKHG. ("... oder unterhaltspflichtig werden konnte ..."), sondern auch der ständigen Rechtsprechung. Gerade aber aus dem Erfordernis, daß der Getötete zur Zeit der Verletzung zum Dritten in einem Verhältnis stehen mußte, vermöge dessen er wenigstens unterhaltspflichtig werden konnte, setzt voraus, daß dieser Dritte zu dieser Zeit wenigstens rechtlich (§ 22 ABGB.) vorhanden war. Jemandem, der zu dieser Zeit noch nicht existent war, konnte der Getötete auch nicht unterhaltspflichtig werden. Es ist daher folgerichtig, wenn eine Änderung der Verhältnisse nach der Verletzung des Ernährers nicht nur bei der Beurteilung der Höhe der Unterhaltsansprüche eines Dritten, sondern auch bei der Beurteilung des Gründes dieser Ansprüche berücksichtigt wird, aber als anspruchsbegrundende Voraussetzung verlangt wird, daß dieser Dritte zur Zeit der Verletzung des Getöteten bereits in einem Verhältnis stand, das geeignet war, allenfalls einen Unterhaltsanspruch zu begrunden.Der Wortlaut des Paragraph 1327, ABGB. läßt offen, ob das Wort "dadurch" sich darauf bezieht, daß aus der Verletzung der Tod erfolgte oder darauf, daß durch die Zufügung einer Verletzung (mit tödlichen Folgen) der Dritte einen Entgang am gesetzlichen Unterhalt hatte. Obgleich die Bestimmungen des Paragraph 1327, ABGB. auch außerhalb des Bereiches der Haftpflicht anzuwenden sind, kommt ihnen doch gerade auf diesem Gebiet ganz besondere Bedeutung zu. Darauf wurde schon im Bericht der Kommission für Justizgegenstände über die Gesetzesvorlage, betreffend die Änderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (78 der Beil. zu den stenogr. Protokollen des Herrenhauses - römisch 21 . Session 1912), hingewiesen. Die Regierungsvorlage zum Automobilhaftpflichtgesetz wollte den Paragraph 1327, ABGB. für den Bereich dieses Gesetzes erweitern. Das Herrenhaus lehnte dies aber ab, um eine Neuregelung der Revision des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu überlassen. Diese Änderung ist durch die dritte Teilnovelle (Paragraph 165,) erfolgt. Der enge Zusammenhang zwischen den Bestimmungen der Paragraphen 1325 bis 1327 ABGB. mit den Haftpflichtgesetzen kam im österreichischen KFZ.- Haftpflichtgesetz 1908 dadurch zum Ausdruck, daß in dessen Paragraph eins, auf das ABGB., insbesondere auch auf Paragraph 1327, verwiesen wurde. Dieser Zusammenhang wurde in Lehre und Rechtsprechung immer wieder betont, so wurde in der Entscheidung SZ. römisch 27 210 ausgesprochen, daß der damals geltende Paragraph 10, (2) KraftfVerkG. und Paragraph 1327, ABGB. dasselbe Ziel verfolgen und der einzige Unterschied im Ausmaß der Leistungen liege. In der Entscheidung EvBl. 1965 Nr. 181 wird betont, daß die Fortbildung der Rechtsinstitute der Paragraphen 1325 bis 1327 ABGB. durch die Haftpflichtgesetze - wobei das Endstadium derzeit das EKHG. darstelle - bei der Auslegung der Paragraphen 1325 bis 1327 ABGB. mitzuverwenden sei. Auch in der Entscheidung SZ. XLI 31 wurde dies hervorgehoben und betont, daß bei der Einheit der Rechtsordnung die Fortbildung der Bestimmungen der Paragraphen 1325 und 1327 ABGB. durch die Haftpflichtgesetze bei der Auslegung berücksichtigt werden müsse. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des EKHG. (Nr. 470 der Beil. zu den stenogr. Protokollen des Nationalrates römisch acht. Gesetzgebungsperiode S. 12) wurde darauf hingewiesen, daß die dort vorgesehene Regelung der Auslegung des Paragraph 1327, ABGB. angeglichen worden sei. Es habe sich geradezu ein Grundsatz herausgebildet, bei Gefährdungshaftung die Schadensarten zu begrenzen. Die wesentlichen Marksteine dieser Begrenzung seien Haftungshöchstbeträge, Verneinung des entgangenen Gewinnes und des Schmerzengeldes. Dies seien die erträglichen Erleichterungen der strengen Haftung des schuldlosen Betriebsunternehmers oder Halters. Die Ansicht, daß in einem solchen Falle ein Anspruch auf Schmerzengeld nicht zustehen soll, wurde allerdings später aufgeeben. In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des EKHG., Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1968,, (620 der Beil. zu den stenogr. Protokollen des Nationalrates römisch elf. Gesetzgebungsperiode S. 5 f.) wird hervorgehoben, daß die Nichtzuerkennung des Schmerzengeldes und einer Verunstaltungsentschädigung kein wesentliches Merkmal einer Gefährdungshaftung darstelle. Es setze aber auch Paragraph 1325, ABGB. nicht immer ein Verschulden voraus, z. B. bei einer Haftung nach Paragraph 1318, ABGB. Das nunmehr eingeführte Schmerzengeld soll sich aber seinem Wesen nach nicht von jenem des Paragraph 1325, ABGB. unterscheiden, es soll bloß die Rechtsprechung hinsichtlich Entstehung und Vererblichkeit nicht übernommen werden. Er ergibt sich also auch daraus, daß zwischen den Ansprüchen nach den Paragraphen 1325 bis 1327 ABGB. und jenen nach dem EKHG. ein enger Zusammenhang besteht. Insbesondere wurde bei Hervorhebung der unterscheidenden Merkmale niemals eine Einschränkung hinsichtlich des Kreises der Anspruchsberechtigten gemacht. Es erscheint daher begrundet, den Kreis der Anspruchsberechtigten nach den Bestimmungen des ABGB. und den der Anspruchsberechtigten nach den Bestimmungen der Haftpflichtgesetze grundsätzlich im Sinne der Einheit der Rechtsordnung gleichzustellen. Paragraph 12, (2) EKHG. bestimmt aber ausdrücklich, daß einem Dritten dann Schadenersatz zu leisten ist, wenn der Getötete zur Zeit der Verletzung zum Dritten in einem Verhältnis stand, vermöge dessen er diesem kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte. Diese Bestimmung läßt keinen Raum für die Auslegung, daß für die Anspruchsberechtigung der Bestand des die Unterhaltspflicht begrundenden Verhältnisses zur Zeit des Todes genüge; es wird vielmehr ausdrücklich verlangt, daß dieses Verhältnis zur Zeit der Verletzung bestanden haben müsse. Ob der letzte Satz dieser Gesetzesstelle, wonach die Ersatzpflicht auch dann eintritt, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war, überflüssigerweise angefügt wurde vergleiche Veit, Anmerkung 7 zu Paragraph 12, EKHG., Manz-Ausgabe 1962) oder ob diese Bestimmung, die dem Paragraph 844, BGB. nachgebildet ist, gerade klarstellen sollte, daß auch bei zwar gezeugtem aber noch nicht geborenen Dritten der Bestand des anspruchsbegrundenden Verhältnisses zur Zeit der Verletzung und nicht zur Zeit des Todes maßgeblich sei, muß offen bleiben. Jedenfalls läßt der Wortlaut nur diese Auslegung zu. Daß die Unterhaltspflicht selbst zur Zeit der Verletzung noch nicht gegeben sein muß, entspricht nicht nur dem Wortlaut des Paragraph 12, (2) EKHG. ("... oder unterhaltspflichtig werden konnte ..."), sondern auch der ständigen Rechtsprechung. Gerade aber aus dem Erfordernis, daß der Getötete zur Zeit der Verletzung zum Dritten in einem Verhältnis stehen mußte, vermöge dessen er wenigstens unterhaltspflichtig werden konnte, setzt voraus, daß dieser Dritte zu dieser Zeit wenigstens rechtlich (Paragraph 22, ABGB.) vorhanden war. Jemandem, der zu dieser Zeit noch nicht existent war, konnte der Getötete auch nicht unterhaltspflichtig werden. Es ist daher folgerichtig, wenn eine Änderung der Verhältnisse nach der Verletzung des Ernährers nicht nur bei der Beurteilung der Höhe der Unterhaltsansprüche eines Dritten, sondern auch bei der Beurteilung des Gründes dieser Ansprüche berücksichtigt wird, aber als anspruchsbegrundende Voraussetzung verlangt wird, daß dieser Dritte zur Zeit der Verletzung des Getöteten bereits in einem Verhältnis stand, das geeignet war, allenfalls einen Unterhaltsanspruch zu begrunden.
Der Hinweis der Revision auf die Bestimmungen des ASVG., insbesondere dessen § 217, wonach eine Witwe unter gewissen Voraussetzungen auch dann einen Rentenanspruch hat, wenn die Ehe erst nach Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen wurde, kann demgegenüber nicht überzeugen. Zunächst muß hervorgehoben werden, daß die Bestimmungen des ASVG. grundsätzlich wesentlich andere Ziele verfolgen als die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Das Sozialversicherungsrecht soll vor allem die soziale Sicherheit gewährleisten und eröffnet daher auch Ansprüche aus Billigkeitserwägungen oder sozialpolitischen Überlegungen. So wird im Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung zum ASVG. (613 der Beil. zu den stenogr. Protokollen des Nationalrates, VII. GP. S. 2 und 3) darauf hingewiesen, daß der Versicherte das beruhigende Gefühl haben soll, daß sein materieller Lebensstandard beim Eintritt in den Ruhestand keine unerträgliche Einbuße erleidet und daß weiter untersucht werden soll, auf welche Weise und in welcher Form mit den verfügbaren Mitteln der Forderung nach sozialer Sicherheit noch besser entsprochen werden könnte. Ein Ausfluß solcher Überlegungen ist es zweifellos, wenn einer Witwe in dem Fall, daß die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen wurde, unter gewissen Voraussetzungen dennoch ein Rentenanspruch zugestanden wird (§ 217 ASVG.). Trotzdem ist auch nach dieser Bestimmung grundsätzlich festgelegt, daß ein Anspruch auf eine Rente der Witwe (dem Witwer) nicht gebührt, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist. Es ist daher nicht richtig, daß § 217 ASVG. allgemein einen Rentenanspruch für den Fall der Eheschließung zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Tod des anderen Ehegatten festlegt; vielmehr gilt regelmäßig das Gegenteil. Diese Bestimmung hat auch offensichtlich den Zweck, einem Mißbrauch der Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes durch Eheschließungen, die nur auf Erlangung einer Rente abzielen, vorzubeugen.Der Hinweis der Revision auf die Bestimmungen des ASVG., insbesondere dessen Paragraph 217,, wonach eine Witwe unter gewissen Voraussetzungen auch dann einen Rentenanspruch hat, wenn die Ehe erst nach Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen wurde, kann demgegenüber nicht überzeugen. Zunächst muß hervorgehoben werden, daß die Bestimmungen des ASVG. grundsätzlich wesentlich andere Ziele verfolgen als die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Das Sozialversicherungsrecht soll vor allem die soziale Sicherheit gewährleisten und eröffnet daher auch Ansprüche aus Billigkeitserwägungen oder sozialpolitischen Überlegungen. So wird im Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung zum ASVG. (613 der Beil. zu den stenogr. Protokollen des Nationalrates, römisch sieben. Gesetzgebungsperiode S. 2 und 3) darauf hingewiesen, daß der Versicherte das beruhigende Gefühl haben soll, daß sein materieller Lebensstandard beim Eintritt in den Ruhestand keine unerträgliche Einbuße erleidet und daß weiter untersucht werden soll, auf welche Weise und in welcher Form mit den verfügbaren Mitteln der Forderung nach sozialer Sicherheit noch besser entsprochen werden könnte. Ein Ausfluß solcher Überlegungen ist es zweifellos, wenn einer Witwe in dem Fall, daß die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen wurde, unter gewissen Voraussetzungen dennoch ein Rentenanspruch zugestanden wird (Paragraph 217, ASVG.). Trotzdem ist auch nach dieser Bestimmung grundsätzlich festgelegt, daß ein Anspruch auf eine Rente der Witwe (dem Witwer) nicht gebührt, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist. Es ist daher nicht richtig, daß Paragraph 217, ASVG. allgemein einen Rentenanspruch für den Fall der Eheschließung zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Tod des anderen Ehegatten festlegt; vielmehr gilt regelmäßig das Gegenteil. Diese Bestimmung hat auch offensichtlich den Zweck, einem Mißbrauch der Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes durch Eheschließungen, die nur auf Erlangung einer Rente abzielen, vorzubeugen.
Bei dieser Sachlage erscheint es nicht gerechtfertigt, von der bereits in der Entscheidung SZ. VI 400 ausgesprochenen Ansicht abzugehen. Da der am 27. 2. 1965 geborene minderjährige Werner U. zur Zeit der Verletzung seines Vaters, nämlich am 17. 11. 1963, von diesem noch nicht gezeugt gewesen sein kann, steht ihm ein Ersatzanspruch nach § 1327 ABGB. oder § 12 (2) EKHG. gegen die Beklagten nicht zu. Ein solcher Ersatzanspruch konnte daher auch nicht auf die Klägerin übergehen, sodaß das Klagebegehren bereits aus diesen Erwägungen mit Recht abgewiesen wurde.Bei dieser Sachlage erscheint es nicht gerechtfertigt, von der bereits in der Entscheidung SZ. römisch sechs 400 ausgesprochenen Ansicht abzugehen. Da der am 27. 2. 1965 geborene minderjährige Werner U. zur Zeit der Verletzung seines Vaters, nämlich am 17. 11. 1963, von diesem noch nicht gezeugt gewesen sein kann, steht ihm ein Ersatzanspruch nach Paragraph 1327, ABGB. oder Paragraph 12, (2) EKHG. gegen die Beklagten nicht zu. Ein solcher Ersatzanspruch konnte daher auch nicht auf die Klägerin übergehen, sodaß das Klagebegehren bereits aus diesen Erwägungen mit Recht abgewiesen wurde.