Rechtssatz RS0023348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023348
Entscheidungsdatum
30.01.1969
Rechtssatz
Die Haftung für außervertragliches Verschulden beruht auf dem Grund des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem schädigenden Ereignis und einem Nachteil. Sie muß auf die Beeinträchtigung der Rechtssphäre beschränkt bleiben und kann nicht auf die Beeinträchtigung von Interessen ausgedehnt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0023348
Dokumentnummer
JJR_19690130_OGH0002_0020OB00291_6800000_001