Die klagende Partei, Republik Österreich (Österr. Bundesbahnen), hat in der Klage behauptet, daß am 19. November 1963 durch einen im Eigentum der beklagten Partei stehenden "Stockautobus" das Blechdach zwischen dem Büffet des Autobusbahnhofes der Österreichischen Bundesbahnen und dem Stellwerk 11 des Südbahnhofes beschädigt worden sei. Die beklagte Partei habe ihre Schadenersatzpflicht dem Gründe nach anerkannt und auch die Reparaturkosten von 67.283 S beglichen. Sie habe jedoch die Bezahlung des in Rechung gestellten zwölfprozentigen Verwaltungskostenzuschlages zu den einzelnen Firmenrechnungen abgelehnt. Dieser Verwaltungskostenzuschlag sei der beklagten Partei entsprechend der Dienstanweisung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen in Rechnung gestellt worden. Darin sei auch die Umsatzsteuer von 5.25% inbegriffen gewesen. Da sich erst nachträglich herausgestellt habe, daß es sich nicht um umsatzsteuerpflichtige Leistungen gehandelt habe, habe sie dies bei der Berechnung ihrer Forderung berücksichtigt. Es ergebe sich daher noch der Verwaltungskostenzuschlag von 4033 S, den die beklagte Partei zu bezahlen habe. Dieser Zuschlag umfasse alle anläßlich der Ausschreibung, der Vergebung, der Abrechnung, der Prüfung und der Abnahme der in Auftrag gegebenen Reparaturleistungen sowie die durch die sonstigen damit verbundenen Verwaltungs- und Kassatätigkeit entstandenen Selbstkosten. Bei dem Pauschalbetrag von 12% handle es sich um einen mittleren Erfahrungswert, mit welchem die vorerwähnten im einzelnen nicht erfaßbaren und nachweisbaren Leistungen der Klägerin in angemessener Weise abgegolten werden sollen.
Die beklagte Partei hat Klagsabweisung begehrt und eingewendet, daß sich das Begehren auf Zahlung eines Verwaltungskostenzuschlages lediglich auf interne Dienstanweisungen und Dienstvorschriften (DV. 226) stütze und diese Anweisungen nach außen hin in keiner Weise maßgebend seien. Es bleibe der klagenden Partei vorbehalten, die ihr tatsächlich erwachsenen Auslagen zu konkretisieren und zu beweisen.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Es war der Meinung, daß der klagenden Partei ein positiver Schaden nicht entstanden sei. Die Tatsache, daß durch die Vergebung der Reparaturarbeiten ein erhöhter Arbeits- und Verwaltungsaufwand entstanden sei, sei noch keineswegs geeignet, daraus einen Anspruch auf Ersatz eines Schadens abzuleiten, zumal die im Dienstpostenplan vorgesehenen Beamten der Österreichischen Bundesbahnen mit den einschlägigen Arbeiten befaßt gewesen seien.
Das Berufungsgericht hat der Berufung der klagenden Partei Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß es die beklagte Partei schuldig erkannt hat, der klagenden Partei den Verwaltungskostenzuschlag von 4033 S zu bezahlen. Es war der Ansicht, daß der Eisenbahnbetrieb eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der klagenden Partei sei und daß es sich dabei um ein Unternehmen handle, das auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet sei. Kraft ihrer eigentümlichen Stellung müßten die Österreichischen Bundesbahnen in den Fällen, in denen sie von Dritten geschädigt werden, eigene Leute, seien es nun Arbeiter oder Beamte, zur Verfügung halten (§ 269 ZPO.). Es könne ihnen nicht zugemutet werden, den Aufwand für diese Tätigkeit selbst zu tragen. Der Schaden der Österreichischen Bundesbahnen bestehe daher in dem für diese Leute aufgewendeten Lohn, deren Arbeitsleistungen ihr selbst nicht zugutekommen. Es sei nur eine pauschale Berechnung dieses Schadens möglich. Die Österreichischen Bundesbahnen unterhielten einen großen Betrieb, in welchem fortlaufend und in einem nicht unerheblichen Umfang Schäden durch Dritte verursacht werden, welche in eigener Regie oder durch fremde Arbeitskräfte beseitigt werden müßten. Die ihr dadurch entstehenden Mehrkosten könne sie ersetzt verlangen (VAE. 1942, 70, 111, 112, 180). Zu demselben Ergebnis gelange man, wenn man im Sinne der Rechtsprechung (JBl. 1959 S. 209) davon ausgehe, daß der geschädigte Gewerbetreibende, der den Schaden selbst behebt, nicht nur seine tatsächlichen Auslagen, sondern auch den geschäftsüblichen Reingewinn ersetzt verlangen könne. Daraus müsse gefolgert werden, daß der Schädiger auch sogenannte Gemeinkostenzuschläge zu ersetzen habe, die einen vom Geschädigten gemachten, exakt aber nicht meßbaren Aufwand betreffen. Seien aber Beamte der Österreichischen Bundesbahnen zu Arbeiten für die Schadensbeseitigung herangezogen worden, die für andere Arbeiten vorgesehen gewesen seien, so seien dadurch andere Arbeiten frustriert worden, wofür der Schädiger ersatzpflichtig sei (ZVR. 1967 Nr. 167). Der Anspruch der klagenden Partei sei daher dem Gründe nach gegeben, die Höhe des Anspruches sei nach § 273 ZPO. festzusetzen gewesen. Der begehrte Verwaltungskostenzuschlag von 4033 S sei bei einem Aufwand von 67.000 S angemessen.Das Berufungsgericht hat der Berufung der klagenden Partei Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß es die beklagte Partei schuldig erkannt hat, der klagenden Partei den Verwaltungskostenzuschlag von 4033 S zu bezahlen. Es war der Ansicht, daß der Eisenbahnbetrieb eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der klagenden Partei sei und daß es sich dabei um ein Unternehmen handle, das auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet sei. Kraft ihrer eigentümlichen Stellung müßten die Österreichischen Bundesbahnen in den Fällen, in denen sie von Dritten geschädigt werden, eigene Leute, seien es nun Arbeiter oder Beamte, zur Verfügung halten (Paragraph 269, ZPO.). Es könne ihnen nicht zugemutet werden, den Aufwand für diese Tätigkeit selbst zu tragen. Der Schaden der Österreichischen Bundesbahnen bestehe daher in dem für diese Leute aufgewendeten Lohn, deren Arbeitsleistungen ihr selbst nicht zugutekommen. Es sei nur eine pauschale Berechnung dieses Schadens möglich. Die Österreichischen Bundesbahnen unterhielten einen großen Betrieb, in welchem fortlaufend und in einem nicht unerheblichen Umfang Schäden durch Dritte verursacht werden, welche in eigener Regie oder durch fremde Arbeitskräfte beseitigt werden müßten. Die ihr dadurch entstehenden Mehrkosten könne sie ersetzt verlangen (VAE. 1942, 70, 111, 112, 180). Zu demselben Ergebnis gelange man, wenn man im Sinne der Rechtsprechung (JBl. 1959 S. 209) davon ausgehe, daß der geschädigte Gewerbetreibende, der den Schaden selbst behebt, nicht nur seine tatsächlichen Auslagen, sondern auch den geschäftsüblichen Reingewinn ersetzt verlangen könne. Daraus müsse gefolgert werden, daß der Schädiger auch sogenannte Gemeinkostenzuschläge zu ersetzen habe, die einen vom Geschädigten gemachten, exakt aber nicht meßbaren Aufwand betreffen. Seien aber Beamte der Österreichischen Bundesbahnen zu Arbeiten für die Schadensbeseitigung herangezogen worden, die für andere Arbeiten vorgesehen gewesen seien, so seien dadurch andere Arbeiten frustriert worden, wofür der Schädiger ersatzpflichtig sei (ZVR. 1967 Nr. 167). Der Anspruch der klagenden Partei sei daher dem Gründe nach gegeben, die Höhe des Anspruches sei nach Paragraph 273, ZPO. festzusetzen gewesen. Der begehrte Verwaltungskostenzuschlag von 4033 S sei bei einem Aufwand von 67.000 S angemessen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.