Entscheidung 2 Ob 295/04b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.04.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johannes H*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Oberndorfer ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 94.474,78 (Revisionsinteresse EUR 80.586,91), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. September 2004, GZ 1 R 77/04f-14, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 2. Februar 2004, GZ 4 Cg 222/03i-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.748,68 (darin enthalten EUR 624,78 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Der Kläger war atypischer stiller Gesellschafter der beklagten GmbH. Im Revisionsverfahren ist nur noch strittig, ob ihm - entgegen der auf die Entscheidungen 8 Ob 16/94, 8 Ob 4, 5/95 und 8 Ob 2035/96i gestützten Beurteilung des Berufungsgerichtes - (auch) ein den wahren Wert seiner Beteiligung übersteigender Abschichtungsanspruch zusteht.
Der 10. Senat des Obersten Gerichtshofes hat in seiner Entscheidung 10 Ob 73/04i bei einem völlig gleichgelagerten Sachverhalt die (dort) zugelassene Revision der klagenden Partei zurückgewiesen und ausgeführt, dass die (auch hier zur Beurteilung anstehende) Rechtsansicht, die einem Kommanditisten oder atypischen stillen Gesellschafter gemachte Zusicherung betreffend seine Abfindungsansprüche im Falle des Ausscheidens seien insoweit unwirksam, als ihre Einhaltung zu einer Abschichtung führen würde, die den wahren Wert der Beteiligung im Zeitpunkt des Ausscheidens überschreite, zutrifft. Der erkennende Senat teilt dieses Ergebnis. Auf alle in der Revision aufgeworfenen Fragen hat diese Entscheidung bereits Bezug genommen. Da die Parteienvertreter in diesem Verfahren und dem vorliegenden identisch sind, kann daher auf die Ausführungen des 10. Senates verwiesen werden.
Da der Kläger somit eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufzuzeigen vermochte, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00295.04B.0421.000
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2011
Dokumentnummer
JJT_20050421_OGH0002_0020OB00295_04B0000_000