Begründung:
Die am 23.8.1985 geborene Leopoldine ist eine eheliche Tochter der Andrea B***** und des Otmar W*****, die am 28.4.1988 geborene Jacqueline entstammt der Lebensgemeinschaft der Mutter mit einem anderen Mann. Beide Kinder lebten zunächst im Haushalt der Mutter, wo sie jedoch wiederholt körperlichen Mißhandlungen des Lebensgefährten der Mutter und Vaters von Jacqueline ausgesetzt waren. Im Jahre 1990 wurden die Kinder bei einer Pflegefamilie untergebracht und der Mutter mit Beschluß vom 1.3.1991 die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung entzogen und in diesem Umfange dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger übertragen und die volle Erziehung im Rahmen der Gemeindepflege angeordnet. Dies geschah im wesentlichen mit der Begründung, die Mutter sei äußerst einfach strukturiert, lebensuntüchtig und willensschwach; sie sei nicht in der Lage, die Kinder zu schützen und ihre Lebensumstände zu ändern. Beide Kinder lebten in der Folge bei den Pflegeeltern im Burgenland.
Am 2.9.1996 wurden die Pflegebefohlenen über Auftrag des Jugendwohlfahrtsträgers zur psychologischen Behandlung nach Wien gebracht. Am 31.10.1996 wurde den Pflegeeltern eröffnet, daß die Kinder für immer aus ihrer Pflege herausgenommen und in Heimpflege übernommen werden, um sie später zur leiblichen Mutter zurückzuführen. Jeglicher Kontakt zwischen Pflegeeltern und Kindern werde abgebrochen. Am 14.11.1996 wurden die Pflegebefohlenen in ein Landesjugendheim in Niederösterreich überstellt.
Das Erstgericht übertrug die Obsorge über die beiden Mädchen im vollen Umfang des § 144 ABGB den (früheren) Pflegeeltern und wies den Antrag der Mutter, ihr die Obsorge rückzuübertragen, ab. In Unterstützung der Erziehung der Minderjährigen wurde den Pflegeeltern der Auftrag erteilt, die Kinder unverzüglich einer psychotherapeutischen Betreuung zur Aufarbeitung ihrer Beziehungsproblematik zuzuführen, wobei an dieser Psychotherapie auch die frühere Pflegemutter teilzunehmen habe. Die laufende psychotherapeutische Behandlung der Kindesmutter wurde pflegschaftsbehördlich zustimmend zur Kenntnis genommen und derzeit jedes weitere Besuchsrecht der Kindesmutter und ihres jetzigen Gatten aufgehoben.Das Erstgericht übertrug die Obsorge über die beiden Mädchen im vollen Umfang des Paragraph 144, ABGB den (früheren) Pflegeeltern und wies den Antrag der Mutter, ihr die Obsorge rückzuübertragen, ab. In Unterstützung der Erziehung der Minderjährigen wurde den Pflegeeltern der Auftrag erteilt, die Kinder unverzüglich einer psychotherapeutischen Betreuung zur Aufarbeitung ihrer Beziehungsproblematik zuzuführen, wobei an dieser Psychotherapie auch die frühere Pflegemutter teilzunehmen habe. Die laufende psychotherapeutische Behandlung der Kindesmutter wurde pflegschaftsbehördlich zustimmend zur Kenntnis genommen und derzeit jedes weitere Besuchsrecht der Kindesmutter und ihres jetzigen Gatten aufgehoben.
Nach den vom Erstgericht getroffenen und vom Rekursgericht übernommenen Feststellungen erfuhren die beiden Pflegebefohlenen erstmals von ihren Pflegeeltern Liebe und Geborgenheit in einer intakten Familie, sie wurden in diese wie auch in die Ortsgemeinschaft voll integriert und mit äußerstem Bemühen aufgezogen und gefördert. Zufolge dieser Zuwendung entwickelten sie enge familiäre Beziehungen zu den Pflegeeltern und zu deren, nun schon erwachsenen Söhnen, aus denen eine enge gegenseitige Bindung erwuchs. Die Mitglieder der Pflegefamilie sind die einzigen Bezugspersonen, denen die beiden Pflegebefohlenen in Liebe zugetan sind und in deren Kreis und Lebensumfeld sie ihre alleinige Zukunftsperspektive sehen. Versuche der leiblichen Mutter, durch ein Besuchsrecht wieder Kontakte zu den Kindern aufzubauen, hatten eine psychische Destabilisierung der Minderjährigen zur Folge, die ihre leidvolle Vergangenheit mehr oder minder der leiblichen Mutter anlasten und ausgesprochenen Haß auf diese erkennen lassen. Die Problematik wird noch durch erhebliche Beziehungsprobleme zwischen den beiden "Müttern" verstärkt, die nicht beseitigt werden konnten und bei den Minderjährigen zu einem Solidaritätskonflikt führten. Dies veranlaßte schließlich den Jugendwohlfahrtsträger, die Mädchen aus der Pflegefamilie herauszunehmen und in Heimpflege unterzubringen. Die abrupte Unterbrechung der langjährigen familiären Beziehung zwischen Pflegeeltern und Kindern stieß auf völliges Unverständnis, entwurzelte die beiden Mädchen, hinderte deren weitere harmonische Entwicklung und verstärkte geradezu die Abneigung gegen die leibliche Mutter. Wiederholte Äußerungen der Kinder ließen erkennen, wie sehr sie unter der Trennung von der Pflegefamilie litten.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die vom Jugendwohlfahrtsträger getroffene Maßnahme der Herausnahme der beiden Mädchen aus der Pflegefamilie nach mehrjähriger Unterbringung diene keinesfalls dem Kindeswohl. Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen sei eine Übernahme der Kinder durch die Mutter nicht sicher und erst nach einer Persönlichkeits- und Erziehungsberatung überhaupt denkbar. Daraus ergebe sich aber, daß die Kinder auf unbestimmte Zeit das Leben von Heimkindern zu führen hätten. Diese ungewisse Zukunft sei ihnen nicht zuzumuten. Vielmehr seien die Kinder in die Obsorge der Pflegeeltern zurückzuführen, um ihre ruhige erzieherische Entwicklung fortzusetzen, wobei es jedoch zur Bewältigung der Vergangenheit und zur Aufarbeitung der Beziehungsproblematik einer psychologischen Therapierung der Kinder und auch der Pflegemutter bedürfe. Ein Besuchsrecht der leiblichen Mutter sei im gegenwärtigen Zeitpunkt zufolge der Abneigung seitens beider Kinder wie auch im Hinblick auf das gestörte Verhältnis zwischen leiblicher Mutter und Pflegemutter abzulehnen, um neuerliche, auch psychosomatische Schäden der Pflegebefohlenen hintanzuhalten. Durch die Übertragung der Obsorge auch im Bereich der gesetzlichen Vertretung an die Pflegeeltern solle im Interesse der Kinder den zu erwartenden massiven Animositäten und Anfeindungen zwischen Mutter und Pflegeeltern vorgebeugt werden.
Das von der Mutter und vom Amt für Jugend und Familie angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Das Rekursgericht wies darauf hin, daß die beiden Pflegebefohlenen praktisch sechs Jahre voll integriert in der Familie der Pflegeeltern wohlversorgt aufwuchsen. Die Pflegeeltern seien allerdings lediglich als Erfüllungsgehilfen des Jugendwohlfahrtsträgers tätig geworden und daher weisungsgebunden gewesen. Demzufolge habe der obsorgeberechtigte Jugendwohlfahrtsträger auch die Ausübung der Obsorge wieder zurückfordern und anderen Personen übertragen können.
Gemäß § 186 a ABGB habe das Gericht Pflegeeltern auf ihren Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung bestehe, das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt sei und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspreche. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Die Pflegebefohlenen seien jahrelang bei den Pflegeeltern in behüteten Verhältnissen aufgewachsen, sie seien sehr gut integriert und versorgt und den Pflegeeltern emotional sehr zugetan. Wenngleich die Pflegemutter als emotionell wenig aus sich herausgehend beschrieben worden sei, seien ihr jedoch in pflegerischer Hinsicht keine Vorwürfe gemacht worden. Erst mit der Wiederaufnahme persönlicher Kontakte der leiblichen Mutter habe sich eine Beziehungsproblematik, vor allem zwischen den beiden "Müttern", entwickelt, die letztlich auch die Kinder psychisch belastet und in einen Loyalitätskonflikt hineingetrieben habe. Es sei auch nicht zu übersehen, daß die beiden Pflegebefohlenen in ein positives Lebensumfeld hineingewachsen seien, in das zurückzukehren sie sich wünschten, wie aus wiederholten Äußerungen zu entnehmen sei. Demgegenüber bestehe zur leiblichen Mutter nur wenig emotionale Beziehung, weshalb auf längere Zeit eine Rückführung zu dieser nicht in Betracht komme und demgemäß eine "Heimkarriere" zu befürchten sei. Es sei nicht abzusehen, ob und wann eine Übernahme der Kinder durch die Kindesmutter in Frage komme, weshalb die Gefahr eines länger dauernden, dem Kindeswohl sicher nicht förderlichen Heimaufenthaltes gegeben sei.Gemäß Paragraph 186, a ABGB habe das Gericht Pflegeeltern auf ihren Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung bestehe, das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt sei und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspreche. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Die Pflegebefohlenen seien jahrelang bei den Pflegeeltern in behüteten Verhältnissen aufgewachsen, sie seien sehr gut integriert und versorgt und den Pflegeeltern emotional sehr zugetan. Wenngleich die Pflegemutter als emotionell wenig aus sich herausgehend beschrieben worden sei, seien ihr jedoch in pflegerischer Hinsicht keine Vorwürfe gemacht worden. Erst mit der Wiederaufnahme persönlicher Kontakte der leiblichen Mutter habe sich eine Beziehungsproblematik, vor allem zwischen den beiden "Müttern", entwickelt, die letztlich auch die Kinder psychisch belastet und in einen Loyalitätskonflikt hineingetrieben habe. Es sei auch nicht zu übersehen, daß die beiden Pflegebefohlenen in ein positives Lebensumfeld hineingewachsen seien, in das zurückzukehren sie sich wünschten, wie aus wiederholten Äußerungen zu entnehmen sei. Demgegenüber bestehe zur leiblichen Mutter nur wenig emotionale Beziehung, weshalb auf längere Zeit eine Rückführung zu dieser nicht in Betracht komme und demgemäß eine "Heimkarriere" zu befürchten sei. Es sei nicht abzusehen, ob und wann eine Übernahme der Kinder durch die Kindesmutter in Frage komme, weshalb die Gefahr eines länger dauernden, dem Kindeswohl sicher nicht förderlichen Heimaufenthaltes gegeben sei.
Die vom Erstgericht beschlossene Übertragung der Obsorge auf die Pflegeeltern entspreche dem Wunsch der Pflegebefohlenen, während das vom Jugendwohlfahrtsträger ins Auge gefaßte Ziel einer Rückführung der Kinder in den Haushalt der Mutter derzeit nur als eine in weiterer Zukunft liegende Möglichkeit zu sehen sei, weshalb die bis dahin vorgesehene Heimunterbringung als dem Kindeswohl dienend in Frage gestellt werden müsse.
Dagegen richten sich die Revisionsrekurse des Jugendwohlfahrtsträgers und der Mutter. Die Rechtsmittel sind nicht berechtigt.
In beiden Rechtsmitteln wird darauf hingewiesen, daß die Mutter die Obsorge hatte und der Übertragung an die Pflegeeltern nicht zustimmte. In einem solchen Fall setze die Übertragung der Obsorge im vollen Umfang des § 144 ABGB gemäß § 186 a Abs 2 ABGB voraus, daß ohne diese Übertragung der Obsorge auf die Pflegeeltern das Wohl der Kinder gefährdet wäre. Eine derartige Gefährdung des Kindeswohles liege aber nicht vor. Die Übertragung der gesamten Obsorge solle nur in Ausnahmefällen als letztes Mittel der Kindeswohlförderung in Betracht kommen.In beiden Rechtsmitteln wird darauf hingewiesen, daß die Mutter die Obsorge hatte und der Übertragung an die Pflegeeltern nicht zustimmte. In einem solchen Fall setze die Übertragung der Obsorge im vollen Umfang des Paragraph 144, ABGB gemäß Paragraph 186, a Absatz 2, ABGB voraus, daß ohne diese Übertragung der Obsorge auf die Pflegeeltern das Wohl der Kinder gefährdet wäre. Eine derartige Gefährdung des Kindeswohles liege aber nicht vor. Die Übertragung der gesamten Obsorge solle nur in Ausnahmefällen als letztes Mittel der Kindeswohlförderung in Betracht kommen.