Begründung:
Zu I:
Mit dem vom Rekursgericht in seiner nunmehr bekämpften Entscheidung ON 294 bestätigten Beschluss des Erstgerichtes ON 259 wurde ausgesprochen, dass dem Vater der drei aus seiner geschiedenen Ehe mit der obsorgeberechtigten Mutter entstammenden Töchter derzeit kein Besuchsrecht zusteht. Die Vorinstanzen haben dies einerseits mit den auffälligen und von Aggression geprägten Verhaltensweisen des Vaters (speziell gegenüber der Mutter und geschiedenen Gattin sowie deren nunmehrigem Ehemann) einerseits sowie den daraus resultierenden Angst- und Störungs-(Irritations-)symptomen der Kinder andererseits in Verbindung mit den diesbezüglichen Stellungnahmen des Jugendamtes und des gerichtlich bestellten Sachverständigen begründet. Danach sei die Ablehnung eines derzeitigen Besuchsrechtes des Vaters bis zu einer allfälligen Änderung seiner Verhaltensweisen jedenfalls dem Kindeswohl förderlicher als eine Aufrechterhaltung der seinerzeit zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarung hierüber (ON 106a). Die Entscheidung ist damit typischerweise von der Kasuistik des vorliegenden Einzelfalles in der persönlichen und familiären Situation aller Beteiligten geprägt (RIS-Justiz RS0097114); ein Verstoß gegen das allein maßgebliche Kindeswohl (RS0047958) kann darin ebensowenig wie eine krasse rechtliche Fehlbeurteilung, welche gemäß § 14 Abs 1 AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste, erblickt werden. Soweit im gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes ankämpfenden außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen opponiert wird, wird überhaupt kein gesetzlicher Rechtsmittelgrund an den Obersten Gerichtshof releviert. Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG ist das Rechtsmittel daher zurückzuweisen.Mit dem vom Rekursgericht in seiner nunmehr bekämpften Entscheidung ON 294 bestätigten Beschluss des Erstgerichtes ON 259 wurde ausgesprochen, dass dem Vater der drei aus seiner geschiedenen Ehe mit der obsorgeberechtigten Mutter entstammenden Töchter derzeit kein Besuchsrecht zusteht. Die Vorinstanzen haben dies einerseits mit den auffälligen und von Aggression geprägten Verhaltensweisen des Vaters (speziell gegenüber der Mutter und geschiedenen Gattin sowie deren nunmehrigem Ehemann) einerseits sowie den daraus resultierenden Angst- und Störungs-(Irritations-)symptomen der Kinder andererseits in Verbindung mit den diesbezüglichen Stellungnahmen des Jugendamtes und des gerichtlich bestellten Sachverständigen begründet. Danach sei die Ablehnung eines derzeitigen Besuchsrechtes des Vaters bis zu einer allfälligen Änderung seiner Verhaltensweisen jedenfalls dem Kindeswohl förderlicher als eine Aufrechterhaltung der seinerzeit zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarung hierüber (ON 106a). Die Entscheidung ist damit typischerweise von der Kasuistik des vorliegenden Einzelfalles in der persönlichen und familiären Situation aller Beteiligten geprägt (RIS-Justiz RS0097114); ein Verstoß gegen das allein maßgebliche Kindeswohl (RS0047958) kann darin ebensowenig wie eine krasse rechtliche Fehlbeurteilung, welche gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste, erblickt werden. Soweit im gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes ankämpfenden außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen opponiert wird, wird überhaupt kein gesetzlicher Rechtsmittelgrund an den Obersten Gerichtshof releviert. Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist das Rechtsmittel daher zurückzuweisen.
Zu II:
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 1. 3. 2000 (ON 248) wurde der Vater zu Unterhaltszahlungen an seine drei minderjährigen Töchter ab 1. 1. 1998 in Höhe von monatlich je S 4.000 für Martina und Elisabeth sowie S 3.000 für Theresa verpflichtet. Ein weiterer Antrag der Mutter auf Verpflichtung zur Zahlung auch eines einmaligen Sonderbedarfes von S 3.530 für den Ankauf einer Gitarre samt Tasche für Martina wurde (unbekämpft und damit rechtskräftig) abgewiesen. Des weiteren wurde eine bereits früher erlassene einstweilige Verfügung (betreffend Zuerkennung eines vorläufigen Unterhaltes in Höhe von S 1.425 je Kind) aufgehoben. Schließlich wurden mehrere Anträge des Vaters auf Verfahrenshilfebewilligung teilweise ab- und teilweise zurückgewiesen.
In einem weiteren Beschluss des Erstgerichtes vom 17. 3. 2000 (ON 256) wurde der Antrag des Vaters auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der beantragten Verfahrenshilfe zurückgewiesen und seiner Vorstellung gegen den vorgenannten Beschluss ON 248 keine Folge gegeben.
Das gegen beide Beschlüsse vom Vater angerufene Rekursgericht traf folgende Entscheidungen (ON 286):
Zu ON 248 wurde sein Rekurs wegen Nichtigkeit verworfen; seinem Rekurs gegen die Unterhaltsfestsetzungen wurde Folge gegeben, die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und die Pflegschaftssache in diesem Umfang (ohne Rechtskraftvorbehalt) an das Erstgericht zurückverwiesen; für dieses Unterhalts- sowie das ebenfalls zwischen den Eltern strittige Besuchsrechtsverfahren (siehe oben zu I.) wurde ihm (insoweit in Stattgebung seines Rechtsmittels) die Verfahrenshilfe bewilligt. Darüber hinaus wurde der Beschluss des Erstgerichtes zur beantragten Verfahrenshilfe mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anträge des Vaters nicht zurück-, sondern abgewiesen wurden. Letztlich wurde sein bereits im Rekurs gestellter Antrag, den ordentlichen Revisionsrekurs sogleich für zulässig zu erklären, zurückgewiesen und ausgesprochen, dass hinsichtlich der Entscheidungen betreffend die Verwerfung seines auf Nichtigkeit gestützten Rekurses sowie seines gestellten Antrages auf Zulässigerklärung des ordentlichen Revisionsrekurses dieser gemäß § 14 Abs 1 AußStrG nicht, hinsichtlich der Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedoch gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.Zu ON 248 wurde sein Rekurs wegen Nichtigkeit verworfen; seinem Rekurs gegen die Unterhaltsfestsetzungen wurde Folge gegeben, die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und die Pflegschaftssache in diesem Umfang (ohne Rechtskraftvorbehalt) an das Erstgericht zurückverwiesen; für dieses Unterhalts- sowie das ebenfalls zwischen den Eltern strittige Besuchsrechtsverfahren (siehe oben zu römisch eins.) wurde ihm (insoweit in Stattgebung seines Rechtsmittels) die Verfahrenshilfe bewilligt. Darüber hinaus wurde der Beschluss des Erstgerichtes zur beantragten Verfahrenshilfe mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anträge des Vaters nicht zurück-, sondern abgewiesen wurden. Letztlich wurde sein bereits im Rekurs gestellter Antrag, den ordentlichen Revisionsrekurs sogleich für zulässig zu erklären, zurückgewiesen und ausgesprochen, dass hinsichtlich der Entscheidungen betreffend die Verwerfung seines auf Nichtigkeit gestützten Rekurses sowie seines gestellten Antrages auf Zulässigerklärung des ordentlichen Revisionsrekurses dieser gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht, hinsichtlich der Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedoch gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unzulässig sei.
Zu ON 256 erfolgte gleichfalls eine Maßgabebestätigung dahin, dass auch dieser Verfahrenshilfeantrag des Vaters nicht zurück-, sondern abgewiesen wurde und auch hiezu ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs nach der bezogenen Gesetzesstelle jedenfalls unzulässig sei.
Fristgerecht stellte der Vater hierauf einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches zu der Rekursentscheidung ON 286 gemäß § 14a Abs 1 AußStrG, in dem jedoch ausschließlich Argumente gegen die seiner Ansicht nach unrichtige Entscheidung des Rekursgerichtes im Zusammenhang mit den gestellten diversen Verfahrenshilfeantrag releviert werden. Darüber hinaus ist dieser Antrag auch noch mit sonstigen "Äußerungen" verbunden, so auf nachträgliche (pflegschaftsgerichtliche) Genehmigung eines früheren Unterhaltsvergleiches mit der Mutter sowie auf Bestellung eines "anderen, unvoreingenommenen Sachverständigen" (ON 291).Fristgerecht stellte der Vater hierauf einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches zu der Rekursentscheidung ON 286 gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, in dem jedoch ausschließlich Argumente gegen die seiner Ansicht nach unrichtige Entscheidung des Rekursgerichtes im Zusammenhang mit den gestellten diversen Verfahrenshilfeantrag releviert werden. Darüber hinaus ist dieser Antrag auch noch mit sonstigen "Äußerungen" verbunden, so auf nachträgliche (pflegschaftsgerichtliche) Genehmigung eines früheren Unterhaltsvergleiches mit der Mutter sowie auf Bestellung eines "anderen, unvoreingenommenen Sachverständigen" (ON 291).
Das Rekursgericht wies diesen Antrag gemäß § 14a AußStrG mit dem nunmehr ebenfalls bekämpften Beschluss (ON 298) mit der Begründung zurück, dass gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe "von vorneherein" gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ein Revisionsrekurs unzulässig sei, und sprach weiters aus, dass gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes gemäß § 14a Abs 4 AußStrG kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei.Das Rekursgericht wies diesen Antrag gemäß Paragraph 14 a, AußStrG mit dem nunmehr ebenfalls bekämpften Beschluss (ON 298) mit der Begründung zurück, dass gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe "von vorneherein" gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG ein Revisionsrekurs unzulässig sei, und sprach weiters aus, dass gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei.
Hiegegen richtet sich ein neuerlicher "außerordentlicher Revisionsrekurs" des Vaters (ohne Ordnungsnummer dem Obersten Gerichtshof im Nachhang zum Revisionsrekurs zu I. vorgelegt) mit dem Antrag, den im Beschluss ON 286 enthaltenen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses im Sinne einer Zulassung desselben abzuändern sowie dem LGZ Graz "aufzugeben", die ihm [Revisionsrekurswerber] zur Ausführung des Rekurses gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse zur Verfügung stehende Zeit in Übereinstimmung mit seinen Ausführungen neu festzusetzen.Hiegegen richtet sich ein neuerlicher "außerordentlicher Revisionsrekurs" des Vaters (ohne Ordnungsnummer dem Obersten Gerichtshof im Nachhang zum Revisionsrekurs zu römisch eins. vorgelegt) mit dem Antrag, den im Beschluss ON 286 enthaltenen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses im Sinne einer Zulassung desselben abzuändern sowie dem LGZ Graz "aufzugeben", die ihm [Revisionsrekurswerber] zur Ausführung des Rekurses gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse zur Verfügung stehende Zeit in Übereinstimmung mit seinen Ausführungen neu festzusetzen.