Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist, wie feststeht, am 5. 9. 1958 vom Beklagten, der den ihm gehörigen PKW lenkte, bei der Haltestelle der Linie 31 der Straßenbahn am Brigittaplatz niedergestoßen und schwer verletzt worden. Er hatte den Straßenbahnzug verlassen und war im Begriffe, die Straße zum Gehsteig zu überqueren.
Der Beklagte ist vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden.
Der Kläger hat folgende Schadenersatzansprüche geltend gemacht:
Sachschaden von 810 S, Verdienstentgang von 11.791,76 S, Schmerzengeld von 9.350 S, Ersatz für den Verlust der Sehfähigkeit des linken Auges 30.000 S und für die Verkürzung des Beines 20.000 S, insgesamt 71.951,76 S. Weiters hat er die Feststellung begehrt, dass er für die Zeit vom Dezember 1959 bis Juni 1960 einen Verdienstentgang von monatlich 804 S haben werde und eine dauernde Erwerbsverminderung von 30 % eingetreten sei.
Der Beklagte hat das überwiegende Mitverschulden des Klägers mit der Begründung eingewendet, dass der Kläger plötzlich, nachdem der Straßenbahnzug schon längere Zeit stand und kein Personenverkehr mehr stattfand, im betrunkenen Zustand den Straßenbahnzug verlassen habe und, ohne sich um den Verkehr zu kümmern, in den PKW hineingelaufen sei.
Das Erstgericht hat eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis 1:1 vorgenommen und dem Kläger an Sachschaden 290 S (die Hälfte von 580 S), an Schmerzengeld 7.000 S (die Hälfte von 14.000 S) und für seelische Schmerzen zufolge der Verkürzung des rechten Beines und des Verlustes der Sehkraft des linken Auges 15.000 S, somit insgesamt 22.290 S zugesprochen. Das Mehrbegehren von 49.661,76 S und das Feststellungsbegehren, letzteres mangels eines geltend gemachten rechtlichen Interesses, ist abgewiesen worden.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien berufen. Der Beklagte hat beantragt, das erstgerichtliche Urteil dahin abzuändern, dass er dem Kläger lediglich 4.965 S zu bezahlen habe. Der Kläger hat die Abänderung des angefochtenen Urteiles in der Richtung begehrt, dass seinem Klagebegehren in vollem Umfang stattgegeben werde. Beide Parteien haben hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteiles und die Zurückweisung der Sache an das Erstgericht beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten wegen der nach § 405 ZPO geltend gemachten Nichtigkeit verworfen und im Übrigen nur der Berufung des Beklagten teilweise Folge gegeben. Es hat das angefochtene Urteil bezüglich der Abweisung des Feststellungsbegehrens bestätigt, bezüglich des Leistungsbegehrens dahin abgeändert, dass der Beklagte schuldig sei, dem Kläger 17.290 S (statt 22.290 S) zu bezahlen. Das Mehrbegehren von 54.661,76 S ist abgewiesen worden.Gegen dieses Urteil haben beide Parteien berufen. Der Beklagte hat beantragt, das erstgerichtliche Urteil dahin abzuändern, dass er dem Kläger lediglich 4.965 S zu bezahlen habe. Der Kläger hat die Abänderung des angefochtenen Urteiles in der Richtung begehrt, dass seinem Klagebegehren in vollem Umfang stattgegeben werde. Beide Parteien haben hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteiles und die Zurückweisung der Sache an das Erstgericht beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten wegen der nach Paragraph 405, ZPO geltend gemachten Nichtigkeit verworfen und im Übrigen nur der Berufung des Beklagten teilweise Folge gegeben. Es hat das angefochtene Urteil bezüglich der Abweisung des Feststellungsbegehrens bestätigt, bezüglich des Leistungsbegehrens dahin abgeändert, dass der Beklagte schuldig sei, dem Kläger 17.290 S (statt 22.290 S) zu bezahlen. Das Mehrbegehren von 54.661,76 S ist abgewiesen worden.
Das Berufungsgericht hat ein Schmerzengeld von 35.000 S für angemessen erachtet, indem es alle unter diesem Titel geltend gemachten Ansprüche des Klägers zusammengefasst hat. Von diesem Betrag hat es dem Kläger unter Annahme seines Mitverschuldens zur Hälfte 17.000 S und die Hälfte des Sachschadens, ds 290 S insgesamt somit 17.290 S zugesprochen. Es hat die Verschuldensaufteilung des Erstgerichtes und auch dessen Rechtsauffassung gebilligt, dass mit dem Schadenersatz für den Verlust der Sehkraft am linken Auge und für die Verkürzung des rechten Beines ein Schmerzengeld für seelische Schmerzen begehrt werde und dass der Kläger das rechtliche Interesse für sein Feststellungsbegehren nicht dargetan habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er ficht es nur insoweit an, als sein 50 %iges Mitverschulden angenommen und der damit im Zusammenhang stehende Teil seines Leistungsbegehens abgewiesen wurde. Das Urteil ist daher hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsbegehrens und der Abweisung des Leistungsbegehrens über den Betrag von 17.290 S in Rechtskraft erwachsen.
Der Kläger mach die Revisionsgründe nach § 503 Z 2 und 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass seinem Leistungsbegehren ganz stattgegeben werde, oder es aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.Der Kläger mach die Revisionsgründe nach Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass seinem Leistungsbegehren ganz stattgegeben werde, oder es aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.