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Entscheidung 2 Ob 3/12y×

Entscheidung 2 Ob 3/12y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016325 Rechtssatz 23.03.1983Zivilrecht
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der Leistungen aus einem gem § 879 ABGB nichtigen Rechtsgeschäft ist auf den Zweck der verletzten Norm, die die Ungültigkeit des Geschäftes bewirkt, Bedacht zu nehmen.
RS0016346 Rechtssatz 14.12.1988Zivilrecht
Erfolgte die Leistung an jemanden, der sie in fremdem Namen in Empfang nahm und zu dieser Empfangnahme bevollmächtigt war, so wurde die Leistung an den Vertretenen erbracht, der deshalb auch Kondiktionsschuldner ist.
RS0033737 Rechtssatz 12.07.1988Zivilrecht
Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, so kann die Feststellung vom Berechtigten und Verpflichteten zweifelhaft sein; sie ist auf Grund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es muss daher ge …
RS0043853 Rechtssatz 18.04.1989Zivilrecht
Da § 519 Abs 2 ZPO idF ZVN 1983 bei Spruchreife die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichtes über die Berufung an den OGH devolviert, liegt kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor, wenn dem Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss in …
RS0123501 Rechtssatz 09.04.2008Zivilrecht
§ 234 ABGB ist auch auf die Eltern ehelicher Kinder anzuwenden.
RS0128159 Rechtssatz 11.11.2010Zivilrecht
Das Statusverhältnis bleibt bis zur Rechtskraft des Urteils mit dem festgestellt wird, dass der Minderjährige kein eheliches Kind ist, aufrecht.
RS0128160 Rechtssatz 28.06.2012Zivilrecht
Die Entgegennahme eines Geldbetrags und Quittierung darüber ist keine Anlegung. Eine solche mag allenfalls nach der Annahme des Geldes notwendig werden.