Begründung:
Was die Zulässigkeit des Revisionsrekurses anlangt, ist folgendes zu erwägen: Das Fehlen eines gesetzlichen Wiederaufnahmsgrundes in einer Wiederaufnahmsklage schon nach dem Klagsvorbringen führt als Mangel einer Klagsvoraussetzung (§ 536 Z. 2 ZPO.) gemäß § 538 Abs. 1, § 543 ZPO. zur beschlußmäßigen Zurückweisung der Klage, ebenso wie das Nichtvorhandensein einer allgemeinen Klagsvoraussetzung nach § 226 ZPO. (ZBl. 1937, Nr. 181), sohin zur Ablehnung der Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage, darüber nämlich, ob der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund vorliegt und die Wiederaufnahme aus diesem Gründe (gemäß § 530 Abs. 2 ZPO.) zulässig ist. Wird von der ersten Instanz nach durchgeführter Verhandlung gemäß § 543 ZPO. die gedachte Klagsvoraussetzung als nicht vorhanden angenommen und die Sachentscheidung durch Zurückweisung der Klage abgelehnt, hebt dagegen die zweite Instanz diese Entscheidung auf und trägt der ersten Instanz Sachentscheidung auf wie im vorliegenden Fall (und nicht etwa neuerliche Entscheidung über das Vorliegen der Klagsvoraussetzung), ist diese zweitinstanzliche Entscheidung trotz ihrer sprachlichen Fassung eine abändernde und keine aufhebende Entscheidung, gegen die der Revisionsrekurs, dem auch nicht etwa die Vorschrift des § 130 Abs. 2 ZPO. entgegensteht, zulässig ist (2 Ob 398/50, 1 Ob 415/51, entgegen SZ. XXI/149).Was die Zulässigkeit des Revisionsrekurses anlangt, ist folgendes zu erwägen: Das Fehlen eines gesetzlichen Wiederaufnahmsgrundes in einer Wiederaufnahmsklage schon nach dem Klagsvorbringen führt als Mangel einer Klagsvoraussetzung (Paragraph 536, Ziffer 2, ZPO.) gemäß Paragraph 538, Absatz eins,, Paragraph 543, ZPO. zur beschlußmäßigen Zurückweisung der Klage, ebenso wie das Nichtvorhandensein einer allgemeinen Klagsvoraussetzung nach Paragraph 226, ZPO. (ZBl. 1937, Nr. 181), sohin zur Ablehnung der Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage, darüber nämlich, ob der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund vorliegt und die Wiederaufnahme aus diesem Gründe (gemäß Paragraph 530, Absatz 2, ZPO.) zulässig ist. Wird von der ersten Instanz nach durchgeführter Verhandlung gemäß Paragraph 543, ZPO. die gedachte Klagsvoraussetzung als nicht vorhanden angenommen und die Sachentscheidung durch Zurückweisung der Klage abgelehnt, hebt dagegen die zweite Instanz diese Entscheidung auf und trägt der ersten Instanz Sachentscheidung auf wie im vorliegenden Fall (und nicht etwa neuerliche Entscheidung über das Vorliegen der Klagsvoraussetzung), ist diese zweitinstanzliche Entscheidung trotz ihrer sprachlichen Fassung eine abändernde und keine aufhebende Entscheidung, gegen die der Revisionsrekurs, dem auch nicht etwa die Vorschrift des Paragraph 130, Absatz 2, ZPO. entgegensteht, zulässig ist (2 Ob 398/50, 1 Ob 415/51, entgegen SZ. XXI/149).
Was die Berechtigung des Revisionsrekurses anlangt, stellt der behauptete Umstand, daß der für den Beklagten im Hauptprozeß bestellte Abwesenheitskurator (daß die Bestellung des Abwesenheitskurators zu Unrecht erfolgt ist, kann mit der vorstehenden Wiederaufnahmsklage nicht geltend gemacht werden und wird auch nicht geltend gemacht) und der durch ihn vertretene unbekannten Aufenthaltes befindliche Beklagte im Hauptprozeß nicht imstande waren, dem Abwesenheitskurator nicht bekannte Tatsachen vorzubringen und Beweismittel zu benützen, so daß erst dadurch, daß der sie kennende Beklagte vom Hauptprozeß Kenntnis erlangt, hat, seine Kenntnis von diesen Tatsachen und Beweismitteln verwertbar und erst dadurch der Beklagte in den Stand gesetzt wurde, diese Tatsachen vorzubringen und diese Beweismittel zu benützen, die Behauptung des Wiederaufnahmsgrundes des § 530 Abs. 1 Z. ZPO. dar. Der Zweck dieser Bestimmung ist, durch die Wiederaufnahme das Vorbringen solcher neuer Tatsachen zu ermöglichen, die im früheren Verfahren nicht vorgebracht werden konnten, obzwar deren Vorbringen im früheren Verfahren eine dem Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt haben würde. Nach diesem Zwecke des Gesetzes muß aber der Erlangung der Kenntnis von solchen neuen Tatsachen durch den Wiederaufnahmskläger in ausdehnender Auslegung ein Möglichwerden des früher unmöglichen Vorbringens aus anderen Gründen gleichgestellt werden, z. B. durch das Eintreten des über den Sachverhalt unterrichteten Beklagten und Wiederaufnahmsklägers in das Verfahren an Stelle des für ihn bestellt gewesenen, nicht unterrichteten Abwesenheitskurators. Ein gegenteiliger, den Wiederaufnahmskläger mit dem für ihn bestellten Abwesenheitskurators schlechthin identifizierender Standpunkt könnte unter Umständen zu überaus unbilligen und unzweckmäßigen und daher ungerechten Entscheidungen führen, während ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers nach § 530 Abs. 2 ZPO., allerdings nicht schon bei der Prüfung der Klagsvoraussetzungen gemäß §§ 538 Abs. 1, 543 ZPO., sondern erst in dem über die Wiederaufnahmsklage ergehenden Urteil (1 Ob 578/51), berücksichtigt werden kann.Was die Berechtigung des Revisionsrekurses anlangt, stellt der behauptete Umstand, daß der für den Beklagten im Hauptprozeß bestellte Abwesenheitskurator (daß die Bestellung des Abwesenheitskurators zu Unrecht erfolgt ist, kann mit der vorstehenden Wiederaufnahmsklage nicht geltend gemacht werden und wird auch nicht geltend gemacht) und der durch ihn vertretene unbekannten Aufenthaltes befindliche Beklagte im Hauptprozeß nicht imstande waren, dem Abwesenheitskurator nicht bekannte Tatsachen vorzubringen und Beweismittel zu benützen, so daß erst dadurch, daß der sie kennende Beklagte vom Hauptprozeß Kenntnis erlangt, hat, seine Kenntnis von diesen Tatsachen und Beweismitteln verwertbar und erst dadurch der Beklagte in den Stand gesetzt wurde, diese Tatsachen vorzubringen und diese Beweismittel zu benützen, die Behauptung des Wiederaufnahmsgrundes des Paragraph 530, Absatz eins, Z. ZPO. dar. Der Zweck dieser Bestimmung ist, durch die Wiederaufnahme das Vorbringen solcher neuer Tatsachen zu ermöglichen, die im früheren Verfahren nicht vorgebracht werden konnten, obzwar deren Vorbringen im früheren Verfahren eine dem Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt haben würde. Nach diesem Zwecke des Gesetzes muß aber der Erlangung der Kenntnis von solchen neuen Tatsachen durch den Wiederaufnahmskläger in ausdehnender Auslegung ein Möglichwerden des früher unmöglichen Vorbringens aus anderen Gründen gleichgestellt werden, z. B. durch das Eintreten des über den Sachverhalt unterrichteten Beklagten und Wiederaufnahmsklägers in das Verfahren an Stelle des für ihn bestellt gewesenen, nicht unterrichteten Abwesenheitskurators. Ein gegenteiliger, den Wiederaufnahmskläger mit dem für ihn bestellten Abwesenheitskurators schlechthin identifizierender Standpunkt könnte unter Umständen zu überaus unbilligen und unzweckmäßigen und daher ungerechten Entscheidungen führen, während ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers nach Paragraph 530, Absatz 2, ZPO., allerdings nicht schon bei der Prüfung der Klagsvoraussetzungen gemäß Paragraphen 538, Absatz eins, 543, ZPO., sondern erst in dem über die Wiederaufnahmsklage ergehenden Urteil (1 Ob 578/51), berücksichtigt werden kann.
Da sonach die gegenständliche Wiederaufnahmsklage auf einen gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrund gestützt wird, ist der Revisionsrekurs unberechtigt.