Rechtssatz RS0044804
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044804
Geschäftszahl
2Ob3/54; 1Ob179/57; 7Ob366/65; 4Ob2352/96b; 8Ob251/02y
Entscheidungsdatum
19.12.2002
Rechtssatz
Der Erlangung der Kenntnis von neuen Tatsachen durch den Wiederaufnahmskläger muß in ausdehnender Auslegung ein Möglichwerden des früher unmöglichen Vorbringens aus anderen Gründen gleichgestellt werden zB durch das Eintreten des über den Sachverhalt unterrichteten Beklagten (Wiederaufnahmsklägers) in das Verfahren an Stelle des für ihn bestellt gewesenen nicht unterrichteten Abwesenheitskurators.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 3/54
Entscheidungstext OGH 07.05.1954 2 Ob 3/54
Veröff: JBl 1954 H21,543 = SZ 27/126
- 1 Ob 179/57
Entscheidungstext OGH 27.03.1957 1 Ob 179/57
- 7 Ob 366/65
Entscheidungstext OGH 21.12.1965 7 Ob 366/65
- 4 Ob 2352/96b
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2352/96b
Vgl auch; Beisatz: Die Kenntnis des Abwesenheitskurators ist der Prozeßpartei zuzurechnen (SZ 25/158). Wenn aber die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, dem für sie bestellten Abwesenheitskurator die ihr bekannten Tatsachen mitzuteilen, die dieser weder kannte noch kennen konnte, so bildet dies den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T1)
- 8 Ob 251/02y
Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 Ob 251/02y
Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 530 Abs2 ZPO ist eine Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, diese vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044804
Dokumentnummer
JJR_19540507_OGH0002_0020OB00003_5400000_001