Die Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht weiter zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Erst- und die Drittbeklagte bringen in der Rechtsrüge ihrer Revision vor, Josef H sei kein beim Kläger angestellter Taxifahrer gewesen, vielmehr habe zwischen dem Kläger und H ein Unternehmenspachtverhältnis bestanden. Der Kläger habe durch die Verpachtung seines Unternehmens jedoch nach dem Unfall keine Einkommenseinbuße erlitten, sondern daraus höhere Einkünfte bezogen als durch die eigene Tätigkeit als Unternehmer vor dem Unfall. Dem ist zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof in der im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung 2 Ob 92, 93/81 darauf hingewiesen hat, daß sich infolge der Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO das fortgesetzte Verfahren vor dem Erstgericht auf die von den aufgezeigten Mängeln betreffenden Teile des erstgerichtlichen Verfahrens und Urteiles zu beschränken hatte (§ 496 Abs 2 ZPO). Die Neudurchführung des Verfahrens erstreckt sich auf diejenigen Verfahrensteile, die im konkreten Fall unmittelbar oder mittelbar durch den Mangel berührt werden und deren Erneuerung oder Ergänzung sich notwendig aus der Behebung des Mangels ergibt. Neue Sachanträge sind ebenso ausgeschlossen wie Prozeßanträge zu bereits aus dem Bereich der Neuverhandlung ausgeschiedenen Verfahrensergebnissen und -abschnitten (vgl. Fasching IV 213, Anm. 10 zu § 496 ZPO). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend ausgeführt, daß der Schadenersatzanspruch des Klägers nur mehr im Sinne der Ermittlung des Aufwandes des Klägers für die aufgenommene Ersatzkraft zu prüfen war. Eine Prozeßbehauptung der Beklagten in der Richtung, daß in Wahrheit eine Unternehmensverpachtung vorliege, wäre mit Rücksicht auf die schon abschließend erfolgte Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und Josef H als Dienstverhältnis schon im zweiten Rechtsgang vor dem Erstgericht ausgeschlossen gewesen. Umso mehr steht der Behandlung des diesbezüglichen Vorbringens in der Revision das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot entgegen. In der Revision des Erst- und der Drittbeklagten wird weiter ausgeführt, die Vorinstanzen hätten Feststellungen darüber treffen müssen, wie hoch der Aufwand des Klägers für den Fahrer H in den Jahren 1978 bis 1983 gewesen sei und wie hoch er voraussichtlich in den Jahren 1984 und 1985 gewesen wäre; es sei auffallend, daß im Sachverständigengutachten ON 88 ausgeführt werde, daß die Monatsrente ab 1. Jänner 1984 näherungsweise S 21.938,25 betrage, wobei von einem jährlichen Aufwand für den angestellten Taxilenker von S 318.155,81 (steuerkorrigiert S 147.258) ausgegangen werde, dieser Aufwand wegen der Steuerkorrektur für das Jahr 1984 auf SDie Revisionsgründe nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht weiter zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Erst- und die Drittbeklagte bringen in der Rechtsrüge ihrer Revision vor, Josef H sei kein beim Kläger angestellter Taxifahrer gewesen, vielmehr habe zwischen dem Kläger und H ein Unternehmenspachtverhältnis bestanden. Der Kläger habe durch die Verpachtung seines Unternehmens jedoch nach dem Unfall keine Einkommenseinbuße erlitten, sondern daraus höhere Einkünfte bezogen als durch die eigene Tätigkeit als Unternehmer vor dem Unfall. Dem ist zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof in der im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung 2 Ob 92, 93/81 darauf hingewiesen hat, daß sich infolge der Aufhebung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO das fortgesetzte Verfahren vor dem Erstgericht auf die von den aufgezeigten Mängeln betreffenden Teile des erstgerichtlichen Verfahrens und Urteiles zu beschränken hatte (Paragraph 496, Absatz 2, ZPO). Die Neudurchführung des Verfahrens erstreckt sich auf diejenigen Verfahrensteile, die im konkreten Fall unmittelbar oder mittelbar durch den Mangel berührt werden und deren Erneuerung oder Ergänzung sich notwendig aus der Behebung des Mangels ergibt. Neue Sachanträge sind ebenso ausgeschlossen wie Prozeßanträge zu bereits aus dem Bereich der Neuverhandlung ausgeschiedenen Verfahrensergebnissen und -abschnitten vergleiche Fasching römisch vier 213, Anmerkung 10 zu Paragraph 496, ZPO). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend ausgeführt, daß der Schadenersatzanspruch des Klägers nur mehr im Sinne der Ermittlung des Aufwandes des Klägers für die aufgenommene Ersatzkraft zu prüfen war. Eine Prozeßbehauptung der Beklagten in der Richtung, daß in Wahrheit eine Unternehmensverpachtung vorliege, wäre mit Rücksicht auf die schon abschließend erfolgte Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und Josef H als Dienstverhältnis schon im zweiten Rechtsgang vor dem Erstgericht ausgeschlossen gewesen. Umso mehr steht der Behandlung des diesbezüglichen Vorbringens in der Revision das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot entgegen. In der Revision des Erst- und der Drittbeklagten wird weiter ausgeführt, die Vorinstanzen hätten Feststellungen darüber treffen müssen, wie hoch der Aufwand des Klägers für den Fahrer H in den Jahren 1978 bis 1983 gewesen sei und wie hoch er voraussichtlich in den Jahren 1984 und 1985 gewesen wäre; es sei auffallend, daß im Sachverständigengutachten ON 88 ausgeführt werde, daß die Monatsrente ab 1. Jänner 1984 näherungsweise S 21.938,25 betrage, wobei von einem jährlichen Aufwand für den angestellten Taxilenker von S 318.155,81 (steuerkorrigiert S 147.258) ausgegangen werde, dieser Aufwand wegen der Steuerkorrektur für das Jahr 1984 auf S
23.722 erhöht werde, obwohl die Basis des Aufwandes die gleiche geblieben sei.
Hiezu sind die Revisionswerber neuerlich darauf zu verweisen, daß im fortgesetzten Verfahren nur mehr der dem Kläger durch den Aufwand für den als Ersatzkraft aufgenommenen Taxilenker Josef H entstandene Schaden zu ermitteln war. Das Erstgericht hat der Ermittlung dieses Aufwandes vor allem das Gutachten des Sachverständigen Dkfm. Dr. L im Zusammenhalt mit dem Gutachten des Sachverständigen Mag. M zugrundegelegt. Die Anfechtung der auf das Gutachten eines Sachverständigen gegründeten Feststellungen ist nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur unter der Voraussetzung möglich, daß der Sachverständige gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen und ein solcher Verstoß die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätte.
Abgesehen davon ist die Anfechtung von Schlußfolgerungen eines Sachverständengutachtens als dem Tatsachenbereich angehörend der überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (vgl. SZ 52/188, JBl 1982, 491 ua). Einen Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren Regeln des sprachlichen Ausdruckes vermochte die Revision jedoch hinsichtlich der vom Erstgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegten Sachverständigengutachten nicht darzutun. Die Gutachten der Sachverständigen sind in sich widerspruchsfrei und nach den Gesetzen der Logik nachvollziehbar; der Sachverständige Dkfm. Dr. L hat in seinem Hauptgutachten und in den mehrfachen schriftlichen Ergänzungen dieses Gutachtens sowie in den in den mündlichen Verhandlungen erstatteten Ergänzungsgutachten den dem Kläger durch den Unfall entstandenen Verdienstentgang ermittelt und entgegen der Auffassung der Revision auch im Ergänzungsgutachten ON 99 durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen dargelegt, wie er die monatliche Rente für das Jahr 1984 mit dem Betrag von S 23.722 errechnete. Die Ausführungen der Revision stellen sich daher lediglich als im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar.Abgesehen davon ist die Anfechtung von Schlußfolgerungen eines Sachverständengutachtens als dem Tatsachenbereich angehörend der überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen vergleiche SZ 52/188, JBl 1982, 491 ua). Einen Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren Regeln des sprachlichen Ausdruckes vermochte die Revision jedoch hinsichtlich der vom Erstgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegten Sachverständigengutachten nicht darzutun. Die Gutachten der Sachverständigen sind in sich widerspruchsfrei und nach den Gesetzen der Logik nachvollziehbar; der Sachverständige Dkfm. Dr. L hat in seinem Hauptgutachten und in den mehrfachen schriftlichen Ergänzungen dieses Gutachtens sowie in den in den mündlichen Verhandlungen erstatteten Ergänzungsgutachten den dem Kläger durch den Unfall entstandenen Verdienstentgang ermittelt und entgegen der Auffassung der Revision auch im Ergänzungsgutachten ON 99 durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen dargelegt, wie er die monatliche Rente für das Jahr 1984 mit dem Betrag von S 23.722 errechnete. Die Ausführungen der Revision stellen sich daher lediglich als im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar.
Der Erst- und die Drittbeklagte halten auch im Revisionsverfahren die Einrede der Verjährung aufrecht und bringen vor, der Kläger habe neben dem Feststellungsbegehren bereits den konkreten Verdienstentgang geltend gemacht, sodaß die bis zur Zustellung des Feststellungsurteiles geltend gemachten Schadenersatzansprüche vom Feststellungsbegehren nicht umfaßt gewesen seien. Die für die Zeit vor dem 9. März 1979 geltend gemachten Ersatzansprüche, soweit sie den in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 1978 begehrten Betrag von S 10.159,20
übersteigen, seien daher verjährt. Es seien aber auch die Rentenbeträge für die Zeit ab 9. März 1979, soweit sie den Betrag von S 10.159,20 übersteigen, verjährt, da das Urteil nicht eine vom jeweiligen Aufwand (konkreter monatlich entstehender Schaden) abhängige Rente zuspreche, sondern eine vom jeweiligen konkreten Schaden unabhängige Rente. Da diese Rente vom Feststellungsurteil nicht umfaßt war, seien die den Betrag von S 10.159,20 übersteigenden Beträge verjährt. Auch der Zuspruch der monatlichen Rente von S 23.628 sei unrichtig, da sich die Höhe dieser Rente in Zukunft verändern könne, je nach dem, ob der übliche Lohn der angestellten Taxilenker in Salzburg steige oder falle. Was die Einrede der Verjährung betrifft, hat schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß durch die Einbringung einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen wird, sodaß eine Klagsausdehnung unnötig ist. Allerdings unterliegt die durch das Feststellungsurteil ausgedrückte Judikatschuld selbst wieder der Verjährung, die mit der Zustellung dieses Urteiles zu laufen beginnt. Insofern ein Urteil auf Feststellung der Schadenersatzpflicht auch die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge in sich begreift, unterliegen dann diese künftig, daß heißt nach dem Feststellungsurteil anfallenden Renten neuerlich der im § 1480 ABGB festgesetzten dreijährigen Verjährung (vgl. SZ 43/222, SZ 45/8 ua). Für die vom Schädiger zu vertretenden Folgeschäden beginnt die Verjährung des Ersatzanspruches in jenem Zeitpunkt, in dem dem Beschädigten die Rechtsgutbeeinträchtigung, deren Folge sie sind, bekannt wird. Lehre und Rechtsprechung (Koziol, Haftpflichtrecht 2 1, 318 und die dort unter FN 1 zitierte Literatur und Judikatur) schränken jedoch die Anwendung dieser Regel auf unvorhersehbare Folgewirkungen ein. Es sollte nämlich vermieden werden, dem Geschädigten zur Wahrung seiner Interessen die Klageerhebung aufzuzwingen, wenn weitere Schadensfolgen nicht vorhersehbar sind und deshalb auch seine Annahme gerechtfertigt erscheint, daß weitere Ansprüche nicht in Betracht kommen (5 Ob 686/80). Hiebei ist auf das Erfahrungswissen von Menschen durchschnittlicher Bildung in bezug auf die Voraussehbarkeit von weiteren Schäden vor sachkundiger Information abzustellen. Der Beginn der Verjährungsfrist ist in diesen Fällen dann ab Kenntnis dieser sachkundigen Information anzunehmen, es sei denn, daß eine vorher erlangte Kenntnis von den behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten für einen früheren Zeitpunkt nachgewiesen wird (5 Ob 686/80, EvBl 1980/100). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß das Feststellungsurteil vom 31. Mai 1978, mit welchem die Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Schäden und Nachteile des Klägers aus dem Unfall vom 21. November 1977übersteigen, seien daher verjährt. Es seien aber auch die Rentenbeträge für die Zeit ab 9. März 1979, soweit sie den Betrag von S 10.159,20 übersteigen, verjährt, da das Urteil nicht eine vom jeweiligen Aufwand (konkreter monatlich entstehender Schaden) abhängige Rente zuspreche, sondern eine vom jeweiligen konkreten Schaden unabhängige Rente. Da diese Rente vom Feststellungsurteil nicht umfaßt war, seien die den Betrag von S 10.159,20 übersteigenden Beträge verjährt. Auch der Zuspruch der monatlichen Rente von S 23.628 sei unrichtig, da sich die Höhe dieser Rente in Zukunft verändern könne, je nach dem, ob der übliche Lohn der angestellten Taxilenker in Salzburg steige oder falle. Was die Einrede der Verjährung betrifft, hat schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß durch die Einbringung einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen wird, sodaß eine Klagsausdehnung unnötig ist. Allerdings unterliegt die durch das Feststellungsurteil ausgedrückte Judikatschuld selbst wieder der Verjährung, die mit der Zustellung dieses Urteiles zu laufen beginnt. Insofern ein Urteil auf Feststellung der Schadenersatzpflicht auch die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge in sich begreift, unterliegen dann diese künftig, daß heißt nach dem Feststellungsurteil anfallenden Renten neuerlich der im Paragraph 1480, ABGB festgesetzten dreijährigen Verjährung vergleiche SZ 43/222, SZ 45/8 ua). Für die vom Schädiger zu vertretenden Folgeschäden beginnt die Verjährung des Ersatzanspruches in jenem Zeitpunkt, in dem dem Beschädigten die Rechtsgutbeeinträchtigung, deren Folge sie sind, bekannt wird. Lehre und Rechtsprechung (Koziol, Haftpflichtrecht 2 1, 318 und die dort unter FN 1 zitierte Literatur und Judikatur) schränken jedoch die Anwendung dieser Regel auf unvorhersehbare Folgewirkungen ein. Es sollte nämlich vermieden werden, dem Geschädigten zur Wahrung seiner Interessen die Klageerhebung aufzuzwingen, wenn weitere Schadensfolgen nicht vorhersehbar sind und deshalb auch seine Annahme gerechtfertigt erscheint, daß weitere Ansprüche nicht in Betracht kommen (5 Ob 686/80). Hiebei ist auf das Erfahrungswissen von Menschen durchschnittlicher Bildung in bezug auf die Voraussehbarkeit von weiteren Schäden vor sachkundiger Information abzustellen. Der Beginn der Verjährungsfrist ist in diesen Fällen dann ab Kenntnis dieser sachkundigen Information anzunehmen, es sei denn, daß eine vorher erlangte Kenntnis von den behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten für einen früheren Zeitpunkt nachgewiesen wird (5 Ob 686/80, EvBl 1980/100). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß das Feststellungsurteil vom 31. Mai 1978, mit welchem die Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Schäden und Nachteile des Klägers aus dem Unfall vom 21. November 1977
festgestellt wurde, den Parteien am 14. Juni 1978 zugestellt wurde. Für Klagsausdehnungen hinsichtlich des Rentenbegehrens, die in den drei darauffolgenden Jahren erfolgten, kommt daher eine Verjährung infolge Ablaufes der kurzen Verjährungsfrist nach § 1480 ABGB jedenfalls nicht in Betracht. Auch bezüglich der späteren Klagsausdehnungen ist die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht berechtigt, weil diese durchwegs innerhalb eines kürzeren Zeitraumes als drei Jahre nach der entsprechenden Gutachtenserstattung, auf welche sich die Klagsausdehnungen stützen, erfolgte. Wie dargelegt, kann die Voraussehbarkeit der Folgeschadensmöglichkeit zeitlich erst ab der ergänzenden Gutachtenserstattung in der betreffenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung bzw. der Zustellung der schriftlichen Gutachten, auf welche sich jeweils die Klagsausdehnung stützt, angesetzt werden. Eine frühere sachkundige Information des Klägers als durch die Gutachtenserstattung seitens des Sachverständigen Dkfm. Dr. Leonhard L wurde von den dafür behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. SZ 52/186 ua) nicht eingewendet.festgestellt wurde, den Parteien am 14. Juni 1978 zugestellt wurde. Für Klagsausdehnungen hinsichtlich des Rentenbegehrens, die in den drei darauffolgenden Jahren erfolgten, kommt daher eine Verjährung infolge Ablaufes der kurzen Verjährungsfrist nach Paragraph 1480, ABGB jedenfalls nicht in Betracht. Auch bezüglich der späteren Klagsausdehnungen ist die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht berechtigt, weil diese durchwegs innerhalb eines kürzeren Zeitraumes als drei Jahre nach der entsprechenden Gutachtenserstattung, auf welche sich die Klagsausdehnungen stützen, erfolgte. Wie dargelegt, kann die Voraussehbarkeit der Folgeschadensmöglichkeit zeitlich erst ab der ergänzenden Gutachtenserstattung in der betreffenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung bzw. der Zustellung der schriftlichen Gutachten, auf welche sich jeweils die Klagsausdehnung stützt, angesetzt werden. Eine frühere sachkundige Information des Klägers als durch die Gutachtenserstattung seitens des Sachverständigen Dkfm. Dr. Leonhard L wurde von den dafür behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten vergleiche SZ 52/186 ua) nicht eingewendet.
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach ständiger Rechtsprechung mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Beschädiger bzw. den Ersatzpflichtigen kennt, dem der Schaden zugerechnet wird (vgl. SZ 40/40 uva). Das Vorbringen der Revision hinsichtlich der Verjährung der den Betrag von S 10.159,20 übersteigenden Rentenbeträge für die Zeit ab 9. März 1979 ist schon in seinem Ausgangspunkt verfehlt, daß dem Kläger eine 'vom jeweiligen konkreten Schaden unabhängige Rente' zugesprochen worden sei. Die zugesprochenen Rentenbeträge stellen sich vielmehr als Ersatz des konkret festgestellten Verdienstentganges des Klägers dar, wobei hinsichtlich des in Zukunft entstehenden Verdienstentganges eine Prognose der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Einkommensentwicklung vorzunehmen war. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Verjährungseinrede nicht für gerechtfertigt erachtet.Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach ständiger Rechtsprechung mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Beschädiger bzw. den Ersatzpflichtigen kennt, dem der Schaden zugerechnet wird vergleiche SZ 40/40 uva). Das Vorbringen der Revision hinsichtlich der Verjährung der den Betrag von S 10.159,20 übersteigenden Rentenbeträge für die Zeit ab 9. März 1979 ist schon in seinem Ausgangspunkt verfehlt, daß dem Kläger eine 'vom jeweiligen konkreten Schaden unabhängige Rente' zugesprochen worden sei. Die zugesprochenen Rentenbeträge stellen sich vielmehr als Ersatz des konkret festgestellten Verdienstentganges des Klägers dar, wobei hinsichtlich des in Zukunft entstehenden Verdienstentganges eine Prognose der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Einkommensentwicklung vorzunehmen war. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Verjährungseinrede nicht für gerechtfertigt erachtet.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Zweitbeklagte bekämpft in der Rechtsrüge ihrer Revision zunächst die Berechnung des dem Kläger zugesprochenen Verdienstentganges in Form des Ersatzes des Aufwandes für den als Ersatzkraft aufgenommenen Taxilenker und wendet sich insbesondere gegen die Zugrundelegung des in Salzburg bestehenden Abrechnungsmodus zwischen Taxiunternehmern und angestellten Fahrern.
Dem Kläger wäre mit Rücksicht auf seine vollständige Erwerbsunfähigkeit die gänzliche Aufgabe seines Taxiunternehmens zumutbar gewesen, weshalb er nur Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch entgangenen tatsächlichen Verdienstes, nämlich des Nettoverdienstes im Unfallszeitpunkt von ca. S 3.900 monatlich habe. Dies ergebe sich auch aus der den Kläger treffenden Schadensminderungspflicht. Zum Unfallszeitpunkt habe sich der Kläger aber nach seinen Einkünften keine Ersatzkraft leisten können.
Mit diesem Vorbringen ist die Zweitbeklagte zunächst auf die im vorliegenden Verfahren ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 92,93/81 zu verweisen, in der ausgesprochen wurde, daß der Schade, den ein selbständig Erwerbstätiger infolge eines Unfalls erleidet, sich nicht nur in einem verminderten Betriebsertrag, sondern auch in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken kann. Die Einstellung von Ersatzkräften hat den Zweck, ein Absinken des Ertrages wegen gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit des Betriebsinhabers hintanzuhalten. Entgegen der Auffassung der Revision war es dem Kläger daher nicht verwehrt, seinem Anspruch auf Ersatz des bereits entstandenen und des in Zukunft entstehenden Verdienstentganges den Aufwand zugrundezulegen, den er, durch die Unfallsfolgen an der weiteren Tätigkeit als Fahrer seines Taxis gehindert, durch die Einstellung einer Ersatzkraft in seinem Taxiunternehmen tätigen mußte. Soweit die Zweitbeklagte die Berechnung dieses Aufwandes bekämpft, ist sie auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Revision des Erst- und der Drittbeklagten zu verweisen.
Auf eine angebliche Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger kann sich die Zweitbeklagte aber schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil ein solcher Einwand im Verfahren vor dem Erstgericht im ersten Rechtsgang nicht erhoben wurde und sich das fortgesetzte Verfahren, wie schon bei Erledigung der Revision des Erst- und der Drittbeklagten dargelegt, ausschließlich auf die Ermittlung des Verdienstentganges des Klägers in Form des Aufwandes für den als Ersatzkraft aufgenommenen Taxilenker zu beschränken hatte.
Das Vorbringen, 'die zweitbeklagte Partei hält ihre bisherigen Ausführungen zur Einrede der Verjährung vollinhaltlich aufrecht', stellt keine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge dar, sodaß darauf nicht einzugehen war.
Es war daher auch der Revision der Zweitbeklagten ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.