Entscheidungsgründe:
Der Zweitbeklagte war Halter eines bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten Kleinmotorrades, das in einem unversperrten Schuppen des elterlichen Anwesens abgestellt war. Den Zündschlüssel trug der Zweitbeklagte stets bei sich. Der am 7. Oktober 1968 geborene Erstbeklagte, ein Bruder des Zweitbeklagten, interessierte sich sehr für Motorfahrräder und hat gemeinsam mit seinen Brüdern an derartigen Fahrzeugen herumgebastelt. Er fuhr wiederholt mit dem Kleinmotorrad des Zweitbeklagten mit Wissen seiner Eltern und des Zweitbeklagten im Garten und Hof des Anwesens. Zur Inbetriebnahme benützte er den Reserveschlüssel, der sich in einem unversperrten Kasten befand. Der Zweitbeklagte wußte, daß der Erstbeklagte den Aufbewahrungsort des Reserveschlüssels kennt und diesen Schlüssel für Fahrten innerhalb des Anwesens verwendete. Der Erstbeklagte fuhr mit dem Kleinmotorrad auch vier oder fünfmal auf öffentlichen Straßen, wobei er einmal auf einem kurzen Stück eine Cousine auf dem Soziussitz mitnahm. Ob der Zweitbeklagte von diesen Ausfahrten auf öffentlichen Straßen Kenntnis hatte, konnte nicht festgestellt werden. Am 1. Mai 1984 setzte der Erstbeklagte ohne Wissen seiner Angehörigen das Kleinmotorrad mit dem Reserveschlüssel in Betrieb und fuhr damit zu einem Platz, der als Treffpunkt befreundeter Burschen diente. Dort war auch Franz F*** anwesend, der aber seltener zu diesen Treffen kam als die anderen Burschen. Er kannte das Alter des Erstbeklagten nicht und nahm an, dieser sei bereits 16 Jahre alt. Dieser Eindruck wurde weder durch die körperliche Erscheinung des Erstbeklagten noch durch sonstige Auffälligkeiten widerlegt. Franz F*** hatte daher keinen Anlaß daran zu zweifeln, daß der Erstbeklagte bereits 16 Jahre alt sei und einen Führerschein für das Kleinmotorrad habe. Für alle Personen, die den Erstbeklagten schon mit dem Kleinmotorrad fahren gesehen hatten, bestand kein Anlaß, daran zu zweifeln, dieser beherrsche das Fahren ebenso wie die übrigen Lenker des Freundeskreises. Die Burschen beschlossen, zum Heurigen zu fahren. Franz F*** setzte sich auf den Soziussitz des vom Erstbeklagten gelenkten Kleinmotorrades. Der Erstbeklagte fuhr als letzter der Gruppe, vor ihm fuhr Erich G*** mit einem von seinem Bruder Ludwig G*** gehaltenen, bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten Motorfahrrad. Beide Fahrzeuglenker hielten eine Geschwindigkeit von etwa 60 km/h ein. Zu Fuß kamen ihnen der Zweitbeklagte und ein anderer junger Mann entgegen, diese beiden gaben Erich G***, ein Handzeichen, stehen zu bleiben. Erich G***, der unmittelbar vorher in den Rückspiegel geblickt hatte und den Eindruck hatte, der Erstbeklagte fahre etwas schneller als er selbst, bremste sein Motorfahrrad mit der Hinterradbremse stark ab, wobei das Hinterrad sogar kurzzeitig blockierte. Er erreichte eine durchschnittliche Bremsverzögerung von 3,5 m/sec2. Hiebei handelte es sich um eine überdurchschnittlich starke Abbremsung. Eine leichte bis mittlere Abbremsung eines Motorfahrrades wird mit ca. 2m/sec2 durchgeführt. Bei Betätigung beider Bremsen kann eine Bremsverzögerung von maximal 5 m/sec2 erreicht werden. Der Erstbeklagte hatte zu Erich G*** einen Tiefenabstand von ca. 30 m eingehalten. 4,4 Sekunden vor der späteren Kollision leuchtete am Motorfahrrad das Bremslicht auf. Infolge eines Aufmerksamkeitsfehlers reagierte der Erstbeklagte auf das Bremsmanöver des Erich G*** erst 2,1 Sekunden vor der Kollision, als er noch ca. 21 m vom Motorfahrrad entfernt war. Er bremste stark ab, konnte eine Kollision aber nicht mehr verhindern. Zur Zeit des Anstoßes betrug die Geschwindigkeit des Motorfahrrades ca. 5 km/h, jene des Kleinmotorrades etwa 40 km/h. Franz F*** erlitt bei diesem Unfall schwere Verletzungen, und zwar eine Querschnittlähmung. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalles vom Strafgericht des Vergehens nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB für schuldig erkannt. Hiebei wurde ihm unvorsichtige Fahrweise zum Vorwurf gemacht. Das Strafverfahren gegen Erich G*** wurde eingestellt.Der Zweitbeklagte war Halter eines bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten Kleinmotorrades, das in einem unversperrten Schuppen des elterlichen Anwesens abgestellt war. Den Zündschlüssel trug der Zweitbeklagte stets bei sich. Der am 7. Oktober 1968 geborene Erstbeklagte, ein Bruder des Zweitbeklagten, interessierte sich sehr für Motorfahrräder und hat gemeinsam mit seinen Brüdern an derartigen Fahrzeugen herumgebastelt. Er fuhr wiederholt mit dem Kleinmotorrad des Zweitbeklagten mit Wissen seiner Eltern und des Zweitbeklagten im Garten und Hof des Anwesens. Zur Inbetriebnahme benützte er den Reserveschlüssel, der sich in einem unversperrten Kasten befand. Der Zweitbeklagte wußte, daß der Erstbeklagte den Aufbewahrungsort des Reserveschlüssels kennt und diesen Schlüssel für Fahrten innerhalb des Anwesens verwendete. Der Erstbeklagte fuhr mit dem Kleinmotorrad auch vier oder fünfmal auf öffentlichen Straßen, wobei er einmal auf einem kurzen Stück eine Cousine auf dem Soziussitz mitnahm. Ob der Zweitbeklagte von diesen Ausfahrten auf öffentlichen Straßen Kenntnis hatte, konnte nicht festgestellt werden. Am 1. Mai 1984 setzte der Erstbeklagte ohne Wissen seiner Angehörigen das Kleinmotorrad mit dem Reserveschlüssel in Betrieb und fuhr damit zu einem Platz, der als Treffpunkt befreundeter Burschen diente. Dort war auch Franz F*** anwesend, der aber seltener zu diesen Treffen kam als die anderen Burschen. Er kannte das Alter des Erstbeklagten nicht und nahm an, dieser sei bereits 16 Jahre alt. Dieser Eindruck wurde weder durch die körperliche Erscheinung des Erstbeklagten noch durch sonstige Auffälligkeiten widerlegt. Franz F*** hatte daher keinen Anlaß daran zu zweifeln, daß der Erstbeklagte bereits 16 Jahre alt sei und einen Führerschein für das Kleinmotorrad habe. Für alle Personen, die den Erstbeklagten schon mit dem Kleinmotorrad fahren gesehen hatten, bestand kein Anlaß, daran zu zweifeln, dieser beherrsche das Fahren ebenso wie die übrigen Lenker des Freundeskreises. Die Burschen beschlossen, zum Heurigen zu fahren. Franz F*** setzte sich auf den Soziussitz des vom Erstbeklagten gelenkten Kleinmotorrades. Der Erstbeklagte fuhr als letzter der Gruppe, vor ihm fuhr Erich G*** mit einem von seinem Bruder Ludwig G*** gehaltenen, bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten Motorfahrrad. Beide Fahrzeuglenker hielten eine Geschwindigkeit von etwa 60 km/h ein. Zu Fuß kamen ihnen der Zweitbeklagte und ein anderer junger Mann entgegen, diese beiden gaben Erich G***, ein Handzeichen, stehen zu bleiben. Erich G***, der unmittelbar vorher in den Rückspiegel geblickt hatte und den Eindruck hatte, der Erstbeklagte fahre etwas schneller als er selbst, bremste sein Motorfahrrad mit der Hinterradbremse stark ab, wobei das Hinterrad sogar kurzzeitig blockierte. Er erreichte eine durchschnittliche Bremsverzögerung von 3,5 m/sec2. Hiebei handelte es sich um eine überdurchschnittlich starke Abbremsung. Eine leichte bis mittlere Abbremsung eines Motorfahrrades wird mit ca. 2m/sec2 durchgeführt. Bei Betätigung beider Bremsen kann eine Bremsverzögerung von maximal 5 m/sec2 erreicht werden. Der Erstbeklagte hatte zu Erich G*** einen Tiefenabstand von ca. 30 m eingehalten. 4,4 Sekunden vor der späteren Kollision leuchtete am Motorfahrrad das Bremslicht auf. Infolge eines Aufmerksamkeitsfehlers reagierte der Erstbeklagte auf das Bremsmanöver des Erich G*** erst 2,1 Sekunden vor der Kollision, als er noch ca. 21 m vom Motorfahrrad entfernt war. Er bremste stark ab, konnte eine Kollision aber nicht mehr verhindern. Zur Zeit des Anstoßes betrug die Geschwindigkeit des Motorfahrrades ca. 5 km/h, jene des Kleinmotorrades etwa 40 km/h. Franz F*** erlitt bei diesem Unfall schwere Verletzungen, und zwar eine Querschnittlähmung. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalles vom Strafgericht des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB für schuldig erkannt. Hiebei wurde ihm unvorsichtige Fahrweise zum Vorwurf gemacht. Das Strafverfahren gegen Erich G*** wurde eingestellt.
Im Verfahren 3 Cg 179/85 des Erstgerichtes wurden Ludwig G*** und die nunmehrige Klägerin zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, Franz F*** einen Betrag von S 1,250.000,-- zu bezahlen. Außerdem wurde der D*** Allgemeine Versicherungs-AG gegenüber festgestellt, daß sie - betragsbeschränkt mit der Haftpflichtversicherungssumme - für alle künftigen Schäden des Franz F*** aus dem Unfall hafte.
Die klagende Partei begehrt nun mit der Begründung, den Erstbeklagten treffe ein überwiegendes Verschulden am Unfall, die Bezahlung eines Betrages von S 261.290,-- s.A. (85 % des von der klagenden Partei an Franz F*** bisher bezahlten Betrages) sowie die Feststellung, daß ihr die Beklagten zur ungeteilten Hand 85 % jener Leistungen zu ersetzen haben, die sie aus Anlaß des Verkehrsunfalls als Haftpflichtversicherung für G*** erbringen werde, wobei die Haftung der Drittbeklagten mit der Höhe der Haftpflichtversicherungssumme begrenzt sei.
Die Beklagten wendeten ein, das überwiegende Verschulden treffe Erich G***, auch Franz F*** treffe ein Mitverschulden von 50 %, weil ihm bekannt gewesen sei, daß der Erstbeklagte eine Schwarzfahrt unternommen habe. Die Haftung der zweit- und drittbeklagten Partei sei überdies gemäß § 6 Abs 1 erster Satz EKHG ausgeschlossen, weil der Erstbeklagte das Kleinmotorrad ohne Einwilligung des Zweitbeklagten benützt habe und diesen kein Verschulden an der Benützungsmöglichkeit des Fahrzeuges durch den Erstbeklagten treffe.Die Beklagten wendeten ein, das überwiegende Verschulden treffe Erich G***, auch Franz F*** treffe ein Mitverschulden von 50 %, weil ihm bekannt gewesen sei, daß der Erstbeklagte eine Schwarzfahrt unternommen habe. Die Haftung der zweit- und drittbeklagten Partei sei überdies gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz EKHG ausgeschlossen, weil der Erstbeklagte das Kleinmotorrad ohne Einwilligung des Zweitbeklagten benützt habe und diesen kein Verschulden an der Benützungsmöglichkeit des Fahrzeuges durch den Erstbeklagten treffe.
Das Erstgericht wies das Leistungsbegehren ab und gab dem Feststellungsbegehren dahin Folge, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand (die drittbeklagte Partei beschränkt mit der Haftpflichtversicherungssumme) für 50 % der von der klagenden Partei erbrachten Leistungen haften. Das Erstgericht lastete Erich G*** ein gemäß § 21 Abs 1 StVO verbotenes jähes Abbremsen an, dem Erstbeklagten hingegen eine gravierende Reaktionsverspätung.Das Erstgericht wies das Leistungsbegehren ab und gab dem Feststellungsbegehren dahin Folge, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand (die drittbeklagte Partei beschränkt mit der Haftpflichtversicherungssumme) für 50 % der von der klagenden Partei erbrachten Leistungen haften. Das Erstgericht lastete Erich G*** ein gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StVO verbotenes jähes Abbremsen an, dem Erstbeklagten hingegen eine gravierende Reaktionsverspätung.
Eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 sei gerechtfertigt. Ein Mitverschulden des Verletzten sei nicht anzunehmen, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, daß diesem bekannt gewesen sei, der Erstbeklagte sei noch nicht 16 Jahre alt, sei zur Lenkung eines Kleinmotorrades nicht berechtigt und unternehme eine Schwarzfahrt. Ein Haftungsausschluß hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei gemäß § 6 EKHG sei nicht gegeben, weil der Zweitbeklagte in Kenntnis der Interessen seines jüngeren Bruders den Zündschlüssel unzureichend verwahrt habe. Er habe eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB übertreten und hafte daher ebenso wie die drittbeklagte Partei solidarisch mit dem Erstbeklagten. Da die klagende Partei nach ihrem eigenen Vorbringen an den Geschädigten erst S 307.400,-- bezahlt habe, also noch nicht die Hälfte des ihr zur Zahlung auferlegten Betrages von S 1,250.000,--, habe sie noch nicht das Recht, von den Regreßpflichtigen Leistung zu fordern. Das Berufungsgericht gab den Berufungen der klagenden und der erstbeklagten Partei nicht Folge, wohl aber jener der zweit- und drittbeklagten Partei und änderte das Ersturteil dahin ab, daß die Haftung dieser beklagten Parteien mit den Haftungshöchstbeträgen des EKHG begrenzt ist. Es sprach aus, daß der Wert, über den es entschieden habe, S 300.000,-- übersteige. Das Gericht zweiter Instanz billigte die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung und auch die Ansicht, ein Haftungsausschluß nach § 6 EKHG sei nicht gegeben. Eine über die Haftungshöchstbeträge dieses Gesetzes hinausgehende Haftung der zweit- und drittbeklagten Partei bestehe jedoch nicht. Der Zweitbeklagte habe immerhin den Zündschlüssel abgezogen, weshalb sein Verhalten nicht so kraß sei, daß von einer unmittelbaren Gefährdung der Allgemeinheit gesprochen werden könne.Eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 sei gerechtfertigt. Ein Mitverschulden des Verletzten sei nicht anzunehmen, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, daß diesem bekannt gewesen sei, der Erstbeklagte sei noch nicht 16 Jahre alt, sei zur Lenkung eines Kleinmotorrades nicht berechtigt und unternehme eine Schwarzfahrt. Ein Haftungsausschluß hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei gemäß Paragraph 6, EKHG sei nicht gegeben, weil der Zweitbeklagte in Kenntnis der Interessen seines jüngeren Bruders den Zündschlüssel unzureichend verwahrt habe. Er habe eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB übertreten und hafte daher ebenso wie die drittbeklagte Partei solidarisch mit dem Erstbeklagten. Da die klagende Partei nach ihrem eigenen Vorbringen an den Geschädigten erst S 307.400,-- bezahlt habe, also noch nicht die Hälfte des ihr zur Zahlung auferlegten Betrages von S 1,250.000,--, habe sie noch nicht das Recht, von den Regreßpflichtigen Leistung zu fordern. Das Berufungsgericht gab den Berufungen der klagenden und der erstbeklagten Partei nicht Folge, wohl aber jener der zweit- und drittbeklagten Partei und änderte das Ersturteil dahin ab, daß die Haftung dieser beklagten Parteien mit den Haftungshöchstbeträgen des EKHG begrenzt ist. Es sprach aus, daß der Wert, über den es entschieden habe, S 300.000,-- übersteige. Das Gericht zweiter Instanz billigte die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung und auch die Ansicht, ein Haftungsausschluß nach Paragraph 6, EKHG sei nicht gegeben. Eine über die Haftungshöchstbeträge dieses Gesetzes hinausgehende Haftung der zweit- und drittbeklagten Partei bestehe jedoch nicht. Der Zweitbeklagte habe immerhin den Zündschlüssel abgezogen, weshalb sein Verhalten nicht so kraß sei, daß von einer unmittelbaren Gefährdung der Allgemeinheit gesprochen werden könne.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen der klagenden sowie der erstbeklagten Partei. Die klagende Partei strebt die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zu 75 % an, wobei die drittbeklagte Partei nur bis zur Höhe der Haftpflichtversicherungssumme hafte, die Beschränkung auf die Haftungshöchstbeträge des EKHG aber zu entfallen habe. Der Erstbeklagte begehrt die Reduzierung seiner Haftung auf 25 %. Hilfsweise wird in beiden Revisionen ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision des Erstbeklagten nicht Folge zu geben, die Zweit- und Drittbeklagten stellen den Antrag, der Revision des Erstbeklagten nicht Folge zu geben. Der Erstbeklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.