Rechtssatz RS0027474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027474
Entscheidungsdatum
14.11.2013
Rechtssatz
Der Zweck der Normen über die Bauartgeschwindigkeit liegt darin, Gefahren im Straßenverkehr zu verhindern, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Die Folgen der Gefahrenerhöhung treten auch dann ein, wenn ein Fahrzeug in seiner Bauart von jenen Voraussetzungen abweicht, die das Gesetz für seine Zulassung fordert, weil es bei der Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung nicht üblich ist, das Fahrzeug vor Abschluss der Versicherung auf seinen Zustand zu untersuchen. Fährt demnach der Versicherungsnehmer mit einem Motorfahrrad mit einer wesentlich höheren Geschwindigkeit, als jener die durch dessen Bauart bestimmt ist, so liegt eine Gefahrenerhöhung vor, gleichgültig, ob dieser Zustand schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages bestand oder ob er erst später geschaffen wurde.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 68/82
Entscheidungstext OGH 02.12.1982 7 Ob 68/82
Veröff: ZVR 1984/15 S 14
- 2 Ob 3/89
Entscheidungstext OGH 24.01.1989 2 Ob 3/89
nur: Der Zweck der Normen über die Bauartgeschwindigkeit liegt darin, Gefahren im Straßenverkehr zu verhindern, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. (T1)
- 2 Ob 270/08g
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 270/08g
nur T1
- 2 Ob 64/09i
Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 64/09i
nur T1
- 2 Ob 135/13m
Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 135/13m
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0027474
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2014
Dokumentnummer
JJR_19821202_OGH0002_0070OB00068_8200000_001