Der Rekurs ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht zu der Frage geäußert hat, ob das Überholverbot des § 16 Abs 1 lit a StVO auch den Schutz des von links kommenden (benachrangten) Querverkehrs bezweckt.Der Rekurs ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht zu der Frage geäußert hat, ob das Überholverbot des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO auch den Schutz des von links kommenden (benachrangten) Querverkehrs bezweckt.
Der Kläger macht geltend, dass die Auslegung des Berufungsgerichts mit dem Wortlaut der zitierten Bestimmung unvereinbar sei. Sie laufe darauf hinaus, dass faktisch nur entgegenkommende, nicht aber auch andere Straßenbenützer geschützt seien. Das Wort „insbesondere" solle lediglich als Hinweis auf die besondere Gefahr des Zusammenstoßes mit einem entgegenkommenden Fahrzeug beim Überholen dienen. Hätte der Gesetzgeber aber nur diese Fahrzeuglenker schützen wollen, wäre die Verwendung des Worts „insbesondere" unterblieben.
Hiezu wurde erwogen:
1. § 16 Abs 1 lit a StVO verbietet einem Fahrzeuglenker das Überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. Dieser Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers besteht (2 Ob 194/06b mwN; RIS-Justiz RS0074013; Dittrich/Stolzlechner, StVO³ § 16 Rz 11).1. Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO verbietet einem Fahrzeuglenker das Überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. Dieser Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers besteht (2 Ob 194/06b mwN; RIS-Justiz RS0074013; Dittrich/Stolzlechner, StVO³ Paragraph 16, Rz 11).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich beim Überholverbot nach § 16 Abs 1 lit a (ebenso wie bei jenen nach Abs 1 lit b und c sowie Abs 2 lit b) StVO um eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, deren Schutzzweck darin besteht, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen und all jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens an dem überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen können (2 Ob 194/06b mwN; RIS-Justiz RS0027630).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich beim Überholverbot nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, (ebenso wie bei jenen nach Absatz eins, Litera b und c sowie Absatz 2, Litera b,) StVO um eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, deren Schutzzweck darin besteht, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen und all jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens an dem überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen können (2 Ob 194/06b mwN; RIS-Justiz RS0027630).
2. Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall, als sich das Beklagtenfahrzeug an einem anderen Lkw vorbeibewegte. In den Schutzbereich der zitierten Norm fielen in dieser Phase des Überholvorgangs zweifellos die Lenker entgegenkommender und überholter Fahrzeuge, allenfalls auch Verkehrsteilnehmer, die sich - wie zB (hier aber nicht vorhandene) Fußgänger - am und knapp außerhalb des Fahrbahnrands bewegten (vgl RIS-Justiz RS0074075). Bei der Prüfung, ob in diesen Schutzbereich auch der von links kommende (benachrangte) Querverkehr einzubeziehen ist, ist von nachstehenden Grundsätzen auszugehen:2. Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall, als sich das Beklagtenfahrzeug an einem anderen Lkw vorbeibewegte. In den Schutzbereich der zitierten Norm fielen in dieser Phase des Überholvorgangs zweifellos die Lenker entgegenkommender und überholter Fahrzeuge, allenfalls auch Verkehrsteilnehmer, die sich - wie zB (hier aber nicht vorhandene) Fußgänger - am und knapp außerhalb des Fahrbahnrands bewegten vergleiche RIS-Justiz RS0074075). Bei der Prüfung, ob in diesen Schutzbereich auch der von links kommende (benachrangte) Querverkehr einzubeziehen ist, ist von nachstehenden Grundsätzen auszugehen:
Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten soll (RIS-Justiz RS0008775 [T1]). Wie weit der Normzweck reicht, ist Ergebnis der Auslegung im Einzelfall (RIS-Justiz RS0082346, zuletzt 2 Ob 219/08g). Entscheidend ist nur der Inhalt der Norm. Es genügt, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist; die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen zumindest intendiert haben (2 Ob 278/06f = ZVR 2008/60 [Ch. Huber]; RIS-Justiz RS0008775 [T2 und T4]).
3. Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Überholmanövers ist stets auf dessen Beginn abzustellen (ZVR 1980/3). Der erste Tatbestand des § 16 Abs 1 lit a StVO bezieht sich daher auch nicht auf eine am Ende des Überholvorgangs eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer, sondern auf ein dem überholenden Fahrzeuglenker beim Beginn des Überholvorgangs erkennbares Gefährden- oder Behindernkönnen. Es genügt abstrakte Gefährdung oder Behinderung, also die bloße Möglichkeit einer solchen. Daraus ergibt sich, dass ein Lenker grundsätzlich nur dann überholen darf, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken, um sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen (vgl 2 Ob 194/06b; Dittrich/Stolzlechner aaO). Er hat den Versuch eines Überholmanövers abzubrechen und sich wieder hinter das vor ihm fahrende Fahrzeug einzureihen, sobald er auf der Überholstrecke ein Hindernis oder sonst die Möglichkeit einer Gefährdung erkennt (RIS-Justiz RS0074083).3. Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Überholmanövers ist stets auf dessen Beginn abzustellen (ZVR 1980/3). Der erste Tatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO bezieht sich daher auch nicht auf eine am Ende des Überholvorgangs eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer, sondern auf ein dem überholenden Fahrzeuglenker beim Beginn des Überholvorgangs erkennbares Gefährden- oder Behindernkönnen. Es genügt abstrakte Gefährdung oder Behinderung, also die bloße Möglichkeit einer solchen. Daraus ergibt sich, dass ein Lenker grundsätzlich nur dann überholen darf, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken, um sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen vergleiche 2 Ob 194/06b; Dittrich/Stolzlechner aaO). Er hat den Versuch eines Überholmanövers abzubrechen und sich wieder hinter das vor ihm fahrende Fahrzeug einzureihen, sobald er auf der Überholstrecke ein Hindernis oder sonst die Möglichkeit einer Gefährdung erkennt (RIS-Justiz RS0074083).
Der Erstbeklagte hat das Überholmanöver begonnen, als für ihn noch nicht absehbar war, dass der Kläger in die Kreuzung einfahren werde. Da der Vorrang selbst durch die Übertretung von Verkehrsvorschriften nicht verloren geht (RIS-Justiz RS0074976), musste er mangels gegenteiliger Hinweise nicht damit rechnen, dass benachrangte Fahrzeuglenker ihrer Wartepflicht nicht entsprechen würden. Die auch nur abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung solcher Lenker lag am Beginn des Überholmanövers nicht vor. Daraus folgt zunächst, dass der Kläger nicht zu dem durch den ersten Tatbestand des Überholverbots nach § 16 Abs 1 lit a StVO geschützten Personenkreis zählt und sich, selbst wenn entgegenkommende Fahrzeuglenker gefährdet gewesen wären, nicht mit Erfolg auf die Verletzung dieses Tatbestands berufen kann. Dass der Erstbeklagte auf die unerwartete Vorrangverletzung rechtzeitig reagieren und den Überholvorgang abbrechen hätte können, geht aus den Feststellungen nicht hervor.Der Erstbeklagte hat das Überholmanöver begonnen, als für ihn noch nicht absehbar war, dass der Kläger in die Kreuzung einfahren werde. Da der Vorrang selbst durch die Übertretung von Verkehrsvorschriften nicht verloren geht (RIS-Justiz RS0074976), musste er mangels gegenteiliger Hinweise nicht damit rechnen, dass benachrangte Fahrzeuglenker ihrer Wartepflicht nicht entsprechen würden. Die auch nur abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung solcher Lenker lag am Beginn des Überholmanövers nicht vor. Daraus folgt zunächst, dass der Kläger nicht zu dem durch den ersten Tatbestand des Überholverbots nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO geschützten Personenkreis zählt und sich, selbst wenn entgegenkommende Fahrzeuglenker gefährdet gewesen wären, nicht mit Erfolg auf die Verletzung dieses Tatbestands berufen kann. Dass der Erstbeklagte auf die unerwartete Vorrangverletzung rechtzeitig reagieren und den Überholvorgang abbrechen hätte können, geht aus den Feststellungen nicht hervor.
4. Der Oberste Gerichtshof hat in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 17/03v, der ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag, nach den dargelegten Kriterien bereits geprüft, ob das - hier ebenfalls verletzte - Überholverbot gemäß § 16 Abs 1 lit b StVO auch dem Schutz des Querverkehrs dienen könne. Er verneinte dies mit der Begründung, dass die Vorschrift kurze und zügige Überholmanöver bezwecke. Diese Forderung liege im Interesse der überholten und der entgegenkommenden Fahrzeuge. Hingegen sei es für das Verhalten eines im Querverkehr befindlichen Fahrzeuglenkers, der den für die gesamte Fahrbahn geltenden Vorrang missachtet habe, ohne Bedeutung, ob zwischen dem auf der linken Fahrbahnhälfte überholenden und dem überholten Fahrzeug eine für ein zügiges Überholmanöver ausreichende Geschwindigkeitsdifferenz bestanden habe.4. Der Oberste Gerichtshof hat in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 17/03v, der ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag, nach den dargelegten Kriterien bereits geprüft, ob das - hier ebenfalls verletzte - Überholverbot gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, StVO auch dem Schutz des Querverkehrs dienen könne. Er verneinte dies mit der Begründung, dass die Vorschrift kurze und zügige Überholmanöver bezwecke. Diese Forderung liege im Interesse der überholten und der entgegenkommenden Fahrzeuge. Hingegen sei es für das Verhalten eines im Querverkehr befindlichen Fahrzeuglenkers, der den für die gesamte Fahrbahn geltenden Vorrang missachtet habe, ohne Bedeutung, ob zwischen dem auf der linken Fahrbahnhälfte überholenden und dem überholten Fahrzeug eine für ein zügiges Überholmanöver ausreichende Geschwindigkeitsdifferenz bestanden habe.
Der Verstoß des Erstbeklagten gegen das Überholverbot nach § 16 Abs 1 lit a StVO lag darin, dass er das Überholmanöver begann, obwohl angesichts der geringen Fahrbahnbreite und der Summenbreite der Fahrzeuge nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden war. Aus den obigen Überlegungen ist für einen solchen Fall abzuleiten, dass das Überholverbot nach § 16 Abs 1 lit a StVO den Schutz der überholten Fahrzeuge, allenfalls auch sonstiger sich im Bereich der „Engstelle" aufhaltender Verkehrsteilnehmer, nicht aber auch den Schutz des benachrangten Querverkehrs bezweckt. Für das Verhalten dieser Fahrzeuglenker ist es bedeutungslos, ob zwischen dem überholenden und dem überholten Fahrzeug ein ausreichender seitlicher Sicherheitsabstand besteht.Der Verstoß des Erstbeklagten gegen das Überholverbot nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO lag darin, dass er das Überholmanöver begann, obwohl angesichts der geringen Fahrbahnbreite und der Summenbreite der Fahrzeuge nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden war. Aus den obigen Überlegungen ist für einen solchen Fall abzuleiten, dass das Überholverbot nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO den Schutz der überholten Fahrzeuge, allenfalls auch sonstiger sich im Bereich der „Engstelle" aufhaltender Verkehrsteilnehmer, nicht aber auch den Schutz des benachrangten Querverkehrs bezweckt. Für das Verhalten dieser Fahrzeuglenker ist es bedeutungslos, ob zwischen dem überholenden und dem überholten Fahrzeug ein ausreichender seitlicher Sicherheitsabstand besteht.
Dieses Ergebnis wird dadurch erhärtet, dass selbst das - vom Erstbeklagten objektiv hier ebenfalls verletzte - Verbot, ein mehrspuriges Fahrzeug auf einer ungeregelten Kreuzung zu überholen (§ 16 Abs 2 lit c StVO), nach ständiger Rechtsprechung nicht der Sicherung eines von links kommenden wartepflichtigen Verkehrsteilnehmers gilt (2 Ob 110/01t; RIS-Justiz RS0074174 [T2 und T6]).Dieses Ergebnis wird dadurch erhärtet, dass selbst das - vom Erstbeklagten objektiv hier ebenfalls verletzte - Verbot, ein mehrspuriges Fahrzeug auf einer ungeregelten Kreuzung zu überholen (Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO), nach ständiger Rechtsprechung nicht der Sicherung eines von links kommenden wartepflichtigen Verkehrsteilnehmers gilt (2 Ob 110/01t; RIS-Justiz RS0074174 [T2 und T6]).
5. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten: Der von links kommende und unter Verletzung der Wartepflicht in die Kreuzung einfahrende Querverkehr ist vom Schutzzweck des Überholverbots nach § 16 Abs 1 lit a StVO nicht umfasst. Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang des in der Verletzung dieses Überholverbots gelegenen Fehlverhaltens mit dem Schaden des benachrangten Verkehrsteilnehmers.5. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten: Der von links kommende und unter Verletzung der Wartepflicht in die Kreuzung einfahrende Querverkehr ist vom Schutzzweck des Überholverbots nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO nicht umfasst. Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang des in der Verletzung dieses Überholverbots gelegenen Fehlverhaltens mit dem Schaden des benachrangten Verkehrsteilnehmers.
Das Berufungsgericht hat somit richtig erkannt, dass die Verletzung des Überholverbots nach § 16 Abs 1 lit a StVO als taugliche Haftungsgrundlage für den Schadenersatzanspruch des Klägers nicht in Frage kommen kann. Dass dies ebenso für die Verletzung des Überholverbots nach § 16 Abs 1 lit b StVO gilt, ergibt sich bereits aus der referierten Entscheidung 2 Ob 17/03v und wird im Rechtsmittel des Klägers nicht mehr substantiiert in Zweifel gezogen.Das Berufungsgericht hat somit richtig erkannt, dass die Verletzung des Überholverbots nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO als taugliche Haftungsgrundlage für den Schadenersatzanspruch des Klägers nicht in Frage kommen kann. Dass dies ebenso für die Verletzung des Überholverbots nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, StVO gilt, ergibt sich bereits aus der referierten Entscheidung 2 Ob 17/03v und wird im Rechtsmittel des Klägers nicht mehr substantiiert in Zweifel gezogen.
6. Der gegen den Erstbeklagten gerichtete Schuldvorwurf könnte aber, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannte, wegen der Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit berechtigt sein. Die nach den Umständen zulässige Höchstgeschwindigkeit darf auch beim Überholen nicht überschritten werden (vgl RIS-Justiz RS0074062, RS0074573). Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Zweck der Normen über die Bauartgeschwindigkeit darin liegt, Gefahren im Straßenverkehr zu verhindern, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt (2 Ob 270/08g mwN; RIS-Justiz RS0027474; vgl auch RS0065754, RS0065757 und RS0075478).6. Der gegen den Erstbeklagten gerichtete Schuldvorwurf könnte aber, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannte, wegen der Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit berechtigt sein. Die nach den Umständen zulässige Höchstgeschwindigkeit darf auch beim Überholen nicht überschritten werden vergleiche RIS-Justiz RS0074062, RS0074573). Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Zweck der Normen über die Bauartgeschwindigkeit darin liegt, Gefahren im Straßenverkehr zu verhindern, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt (2 Ob 270/08g mwN; RIS-Justiz RS0027474; vergleiche auch RS0065754, RS0065757 und RS0075478).
Für Sattelkraftfahrzeuge (§ 2 Abs 1 Z 10 KFG) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg - das Vorliegen dieser Voraussetzung ist in dritter Instanz nicht strittig - darf gemäß § 58 Abs 1 Z 1 lit a KDV die Geschwindigkeit von 70 km/h (auf Autobahnen und Autostraßen: 80 km/h) nicht überschritten werden. Der Erstbeklagte hat das Beklagtenfahrzeug im Zuge seines Überholmanövers bis zur Kollision auf eine Geschwindigkeit von 95 km/h beschleunigt und damit die erwähnte Schutznorm verletzt. Das Fehlverhalten steht mit dem Schaden des Klägers im Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil die Bestimmung ganz allgemein die Hintanhaltung der Gefahren aus der erhöhten Geschwindigkeit zumindest mitbezweckt (vgl 2 Ob 270/08g).Für Sattelkraftfahrzeuge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, KFG) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg - das Vorliegen dieser Voraussetzung ist in dritter Instanz nicht strittig - darf gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, KDV die Geschwindigkeit von 70 km/h (auf Autobahnen und Autostraßen: 80 km/h) nicht überschritten werden. Der Erstbeklagte hat das Beklagtenfahrzeug im Zuge seines Überholmanövers bis zur Kollision auf eine Geschwindigkeit von 95 km/h beschleunigt und damit die erwähnte Schutznorm verletzt. Das Fehlverhalten steht mit dem Schaden des Klägers im Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil die Bestimmung ganz allgemein die Hintanhaltung der Gefahren aus der erhöhten Geschwindigkeit zumindest mitbezweckt vergleiche 2 Ob 270/08g).
7. Demjenigen, der eine Schutznorm übertreten hat, obliegt der Beweis, dass der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens, das heißt ohne Verletzung der Schutznorm eingetreten wäre (2 Ob 204/05x; 2 Ob 165/05m; je mwN; RIS-Justiz RS0111707). Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens führt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre; Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos (2 Ob 204/05x; RIS-Justiz RS0111706).
Das Berufungsgericht hat den Einwand der Beklagten, die Vermeidung der Kollision wäre dem Erstbeklagten auch bei Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit nicht möglich gewesen, im Sinne des Einwands des rechtmäßigen Alternativverhaltens interpretiert. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal auch der Kläger dieser Auslegung in seinem Rechtsmittel nicht entgegentritt. Wenn aber das Berufungsgericht, ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht, der Auffassung ist, dass es zur Beurteilung dieses Einwands ergänzender Feststellungen bedarf, dann kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179).
8. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.