Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 64/09i×

Entscheidung 2 Ob 64/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob64/09i

Entscheidungsdatum

16.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eduard R*, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Brian Dennis E*, und 2. Gottfried O*, beide vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 15.000 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 5.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. November 2008, GZ 3 R 162/08f-29, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4. September 2008, GZ 14 Cg 241/06s-24, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am 2. 3. 2006 ereignete sich im Gemeindegebiet von W* an der im Freiland gelegenen, ungeregelten Kreuzung der Landesstraße 601 mit der bei Straßenkilometer 12,620 einmündenden Gemeindestraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker eines Motorfahrrads und der Erstbeklagte als Lenker eines vom Zweitbeklagten gehaltenen Sattelzugs beteiligt waren. Die Fahrbahn der Landesstraße ist im Unfallbereich mit einer 5,9 m breiten Asphaltdecke versehen; zwischen den Randlinien ist die Fahrbahn 5,4 bis 5,5 m breit. In der Fahrbahnmitte ist eine Leitlinie markiert.

Der Erstbeklagte befuhr die Landesstraße mit dem 2,5 m breiten Sattelzug in nördlicher Richtung. Dabei folgte er zunächst einem ebenfalls 2,5 m breiten Lkw („Müllwagen"), der eine Geschwindigkeit von 65 km/h einhielt. In Annäherung an die Kreuzung mit der - aus Sicht des Erstbeklagten - von links in einem Winkel von ca 60º einmündenden Gemeindestraße, entschloss er sich, den Müllwagen zu überholen. Er lenkte den Sattelzug auf den linken Fahrstreifen und beschleunigte bis auf eine Geschwindigkeit von 95 km/h. Während des Überholvorgangs gerieten die linken Räder des Sattelzugs über eine Strecke von rund 50 m auf das neben der Fahrbahn befindliche Bankett. Auf diese Weise erreichte der Erstbeklagte einen Seitenabstand zum überholten Fahrzeug von rund 50 bis 70 cm.

Unterdessen fuhr der Kläger in der Gemeindestraße mit ca 20 km/h Geschwindigkeit auf die Kreuzung zu. Er beabsichtigte, nach rechts in die Landesstraße einzubiegen, wobei er das im Mündungstrichter angebrachte Vorschriftszeichen „Vorrang geben" zu beachten hatte. Während der letzten 5,5 Sekunden vor der Kollision blickte der Kläger nicht mehr in die Richtung der - aus seiner Sicht - von rechts herannahenden Fahrzeuge. Der Sattelzug befand sich während dieser gesamten Zeitspanne bereits im linken Fahrstreifen in Überholposition. Dies wäre für den Kläger bei entsprechender Beobachtung zumindest zwei Sekunden vor der Kollision auch erkennbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt war das Motorfahrrad noch 11 m von der Unfallstelle entfernt, sodass der Kläger bei einer Reaktionszeit von 1 Sekunde problemlos anhalten hätte können.

Stattdessen fuhr der Kläger in die Kreuzung ein. Das Motorfahrrad stieß gegen das linke Hinterrad des Zugfahrzeugs des Sattelzugs. Davor hatte der Erstbeklagte seine Fahrlinie leicht nach rechts verlagert, sodass die Kollisionsstelle 0,5 m innerhalb der Asphaltfahrbahn der Landesstraße lag. Im Zuge des Unfallgeschehens kam es auch zwischen dem Sattelzug und dem Müllwagen zu einem seitlichen Kontakt. Der Kläger erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen mit Dauerfolgen; Spätfolgen sind zu erwarten.

Der Kläger begehrte unter Einräumung eines Mitverschuldens von 50 % Zahlung von zuletzt 15.000 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten im Ausmaß der Hälfte seiner künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 2. 3. 2006. Er brachte vor, der Erstbeklagte habe die höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit von 70 km/h deutlich überschritten und besonders rücksichtslos überholt. Das Überholmanöver sei unzulässig gewesen, weil der Seitenabstand zum überholten Lkw nicht ausgereicht habe, ein kurzer Überholweg nicht möglich gewesen sei und eine latente Gefährdung des Gegenverkehrs bestanden habe. Auch habe der Erstbeklagte in unzulässiger Weise das Bankett benützt. Die Verletzungen des Klägers rechtfertigten ein Schmerzengeld von 30.000 EUR.

Die Beklagten wandten ein, der Kläger habe den Vorrang des Erstbeklagten verletzt. Die geltend gemachten Überholverbote dienten nicht dem Schutz des Querverkehrs. Der Erstbeklagte hätte die Kollision auch bei Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit nicht abwenden können. Die Beklagten wandten ferner den dem Halter des Müllwagens ersetzten Schaden aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein.

Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit 12.500 EUR als zu Recht, die Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand, dem Kläger 12.500 EUR sA zu bezahlen. Das auf 2.500 EUR sA lautende Zahlungsmehrbegehren wurde abgewiesen. Dem Feststellungsbegehren gab das Erstgericht zur Gänze statt.

Das Erstgericht stützte sich auf den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt und erörterte rechtlich, der Vorrangverletzung durch den Kläger stehe eine beachtliche Geschwindigkeitsüberschreitung seitens des Erstbeklagten gegenüber. Die höchstzulässige Geschwindigkeit hätte gemäß Paragraph 58, KDV 70 km/h betragen. Es liege daher ein Verstoß gegen Paragraph 20, StVO vor. Des weiteren habe der Erstbeklagte die Überholverbote des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a bis c StVO verletzt, sodass letztlich von gleichteiligem Verschulden der beteiligten Fahrzeuglenker auszugehen sei. Aufgrund der vom Kläger erlittenen Verletzungen sei ein (Teil-)Schmerzengeld von 25.000 EUR angemessen. Die Beklagten seien zur Geltendmachung der eingewendeten Gegenforderung nicht legitimiert.

Das nur von den Beklagten angerufene Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil in seinen klagsstattgebenden Aussprüchen auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei.

Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht, dass der Erstbeklagte in mehrfacher Hinsicht gegen verkehrsrechtliche Normen verstoßen habe. So habe er die höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit um rund 35 % überschritten, unzulässigerweise das Bankett benützt, zum überholten Fahrzeug einen zu geringen Seitenabstand eingehalten und dadurch gegen die Überholverbote des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, (zweiter Tatbestand) und des Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, StVO verstoßen. Entgegen der Ansicht des Klägers liege aber kein Verstoß gegen den ersten Tatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO vor. Könne einem Fahrzeuglenker im Hinblick auf eine bestimmte Straßen- und Verkehrssituation die Möglichkeit einer Behinderung oder Gefährdung anderer Straßenbenützer für ein gefahrloses Überholmanöver vorerst gar nicht bewusst sein und werde er etwa erst in der Schlussphase des Überholvorgangs durch einen nicht rechtzeitig erkennbaren Gegenverkehr zu einem knappen Einordnen auf seiner Fahrbahnseite gezwungen, so erfülle er den Tatbestand nicht.

Die Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens reiche zur Haftungsbegründung nicht aus, es müsse auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben sein. Überholverbote dienten in der Regel dem Schutz des Gegenverkehrs und des überholten Verkehrs. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs diene weder das Überholverbot gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO noch jenes nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, StVO dem Schutz des von links kommenden Querverkehrs. Wie in dem zu 2 Ob 17/03v behandelten Fall sei es auch hier für das Verhalten des im Querverkehr befindlichen Klägers, der den für die gesamte Fahrbahn geltenden Vorrang des Erstbeklagten missachtet habe, bedeutungslos gewesen, ob zwischen dem auf der linken Fahrbahnhälfte überholenden Beklagtenfahrzeug und dem überholten Fahrzeug eine für ein zügiges Überholmanöver ausreichende Geschwindigkeit bestand. Auf sein Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen, weil er die auf dem bevorrangten Straßenzug herannahenden Fahrzeuge in den letzten 5,5 Sekunden vor der Kollision nicht mehr beobachtet habe. Aus dem selben Grund versage der Hinweis auf das Verbot, das Bankett zu befahren. Mit Ausnahme der Wahl einer überhöhten Geschwindigkeit fehle es dem aufgezeigten Fehlverhalten des Erstbeklagten somit am Rechtswidrigkeitszusammenhang.

Hinsichtlich der Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit hätten sich die Beklagten auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen. Ihnen obliege daher der Beweis, dass bei rechtmäßigem Verhalten der Schaden ebenfalls bzw jedenfalls im selben Ausmaß eingetreten wäre. Insoweit bedürfe es noch ergänzender Feststellungen, die im fortgesetzten Verfahren nachzuholen seien.

Zur Begründung seines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses führte das Berufungsgericht aus, dass auch eine von seiner Ansicht abweichende Beurteilung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs denkbar sei.

Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

Die Beklagten beantragen in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht zu der Frage geäußert hat, ob das Überholverbot des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO auch den Schutz des von links kommenden (benachrangten) Querverkehrs bezweckt.

Der Kläger macht geltend, dass die Auslegung des Berufungsgerichts mit dem Wortlaut der zitierten Bestimmung unvereinbar sei. Sie laufe darauf hinaus, dass faktisch nur entgegenkommende, nicht aber auch andere Straßenbenützer geschützt seien. Das Wort „insbesondere" solle lediglich als Hinweis auf die besondere Gefahr des Zusammenstoßes mit einem entgegenkommenden Fahrzeug beim Überholen dienen. Hätte der Gesetzgeber aber nur diese Fahrzeuglenker schützen wollen, wäre die Verwendung des Worts „insbesondere" unterblieben.

Hiezu wurde erwogen:

1. Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO verbietet einem Fahrzeuglenker das Überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. Dieser Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers besteht (2 Ob 194/06b mwN; RIS-Justiz RS0074013; Dittrich/Stolzlechner, StVO³ Paragraph 16, Rz 11).

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich beim Überholverbot nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, (ebenso wie bei jenen nach Absatz eins, Litera b und c sowie Absatz 2, Litera b,) StVO um eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, deren Schutzzweck darin besteht, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen und all jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens an dem überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen können (2 Ob 194/06b mwN; RIS-Justiz RS0027630).

2. Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall, als sich das Beklagtenfahrzeug an einem anderen Lkw vorbeibewegte. In den Schutzbereich der zitierten Norm fielen in dieser Phase des Überholvorgangs zweifellos die Lenker entgegenkommender und überholter Fahrzeuge, allenfalls auch Verkehrsteilnehmer, die sich - wie zB (hier aber nicht vorhandene) Fußgänger - am und knapp außerhalb des Fahrbahnrands bewegten vergleiche RIS-Justiz RS0074075). Bei der Prüfung, ob in diesen Schutzbereich auch der von links kommende (benachrangte) Querverkehr einzubeziehen ist, ist von nachstehenden Grundsätzen auszugehen:

Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten soll (RIS-Justiz RS0008775 [T1]). Wie weit der Normzweck reicht, ist Ergebnis der Auslegung im Einzelfall (RIS-Justiz RS0082346, zuletzt 2 Ob 219/08g). Entscheidend ist nur der Inhalt der Norm. Es genügt, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist; die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen zumindest intendiert haben (2 Ob 278/06f = ZVR 2008/60 [Ch. Huber]; RIS-Justiz RS0008775 [T2 und T4]).

3. Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Überholmanövers ist stets auf dessen Beginn abzustellen (ZVR 1980/3). Der erste Tatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO bezieht sich daher auch nicht auf eine am Ende des Überholvorgangs eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer, sondern auf ein dem überholenden Fahrzeuglenker beim Beginn des Überholvorgangs erkennbares Gefährden- oder Behindernkönnen. Es genügt abstrakte Gefährdung oder Behinderung, also die bloße Möglichkeit einer solchen. Daraus ergibt sich, dass ein Lenker grundsätzlich nur dann überholen darf, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken, um sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen vergleiche 2 Ob 194/06b; Dittrich/Stolzlechner aaO). Er hat den Versuch eines Überholmanövers abzubrechen und sich wieder hinter das vor ihm fahrende Fahrzeug einzureihen, sobald er auf der Überholstrecke ein Hindernis oder sonst die Möglichkeit einer Gefährdung erkennt (RIS-Justiz RS0074083).

Der Erstbeklagte hat das Überholmanöver begonnen, als für ihn noch nicht absehbar war, dass der Kläger in die Kreuzung einfahren werde. Da der Vorrang selbst durch die Übertretung von Verkehrsvorschriften nicht verloren geht (RIS-Justiz RS0074976), musste er mangels gegenteiliger Hinweise nicht damit rechnen, dass benachrangte Fahrzeuglenker ihrer Wartepflicht nicht entsprechen würden. Die auch nur abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung solcher Lenker lag am Beginn des Überholmanövers nicht vor. Daraus folgt zunächst, dass der Kläger nicht zu dem durch den ersten Tatbestand des Überholverbots nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO geschützten Personenkreis zählt und sich, selbst wenn entgegenkommende Fahrzeuglenker gefährdet gewesen wären, nicht mit Erfolg auf die Verletzung dieses Tatbestands berufen kann. Dass der Erstbeklagte auf die unerwartete Vorrangverletzung rechtzeitig reagieren und den Überholvorgang abbrechen hätte können, geht aus den Feststellungen nicht hervor.

4. Der Oberste Gerichtshof hat in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 17/03v, der ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag, nach den dargelegten Kriterien bereits geprüft, ob das - hier ebenfalls verletzte - Überholverbot gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, StVO auch dem Schutz des Querverkehrs dienen könne. Er verneinte dies mit der Begründung, dass die Vorschrift kurze und zügige Überholmanöver bezwecke. Diese Forderung liege im Interesse der überholten und der entgegenkommenden Fahrzeuge. Hingegen sei es für das Verhalten eines im Querverkehr befindlichen Fahrzeuglenkers, der den für die gesamte Fahrbahn geltenden Vorrang missachtet habe, ohne Bedeutung, ob zwischen dem auf der linken Fahrbahnhälfte überholenden und dem überholten Fahrzeug eine für ein zügiges Überholmanöver ausreichende Geschwindigkeitsdifferenz bestanden habe.

Der Verstoß des Erstbeklagten gegen das Überholverbot nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO lag darin, dass er das Überholmanöver begann, obwohl angesichts der geringen Fahrbahnbreite und der Summenbreite der Fahrzeuge nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden war. Aus den obigen Überlegungen ist für einen solchen Fall abzuleiten, dass das Überholverbot nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO den Schutz der überholten Fahrzeuge, allenfalls auch sonstiger sich im Bereich der „Engstelle" aufhaltender Verkehrsteilnehmer, nicht aber auch den Schutz des benachrangten Querverkehrs bezweckt. Für das Verhalten dieser Fahrzeuglenker ist es bedeutungslos, ob zwischen dem überholenden und dem überholten Fahrzeug ein ausreichender seitlicher Sicherheitsabstand besteht.

Dieses Ergebnis wird dadurch erhärtet, dass selbst das - vom Erstbeklagten objektiv hier ebenfalls verletzte - Verbot, ein mehrspuriges Fahrzeug auf einer ungeregelten Kreuzung zu überholen (Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO), nach ständiger Rechtsprechung nicht der Sicherung eines von links kommenden wartepflichtigen Verkehrsteilnehmers gilt (2 Ob 110/01t; RIS-Justiz RS0074174 [T2 und T6]).

5. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten: Der von links kommende und unter Verletzung der Wartepflicht in die Kreuzung einfahrende Querverkehr ist vom Schutzzweck des Überholverbots nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO nicht umfasst. Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang des in der Verletzung dieses Überholverbots gelegenen Fehlverhaltens mit dem Schaden des benachrangten Verkehrsteilnehmers.

Das Berufungsgericht hat somit richtig erkannt, dass die Verletzung des Überholverbots nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO als taugliche Haftungsgrundlage für den Schadenersatzanspruch des Klägers nicht in Frage kommen kann. Dass dies ebenso für die Verletzung des Überholverbots nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, StVO gilt, ergibt sich bereits aus der referierten Entscheidung 2 Ob 17/03v und wird im Rechtsmittel des Klägers nicht mehr substantiiert in Zweifel gezogen.

6. Der gegen den Erstbeklagten gerichtete Schuldvorwurf könnte aber, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannte, wegen der Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit berechtigt sein. Die nach den Umständen zulässige Höchstgeschwindigkeit darf auch beim Überholen nicht überschritten werden vergleiche RIS-Justiz RS0074062, RS0074573). Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Zweck der Normen über die Bauartgeschwindigkeit darin liegt, Gefahren im Straßenverkehr zu verhindern, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt (2 Ob 270/08g mwN; RIS-Justiz RS0027474; vergleiche auch RS0065754, RS0065757 und RS0075478).

Für Sattelkraftfahrzeuge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, KFG) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg - das Vorliegen dieser Voraussetzung ist in dritter Instanz nicht strittig - darf gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, KDV die Geschwindigkeit von 70 km/h (auf Autobahnen und Autostraßen: 80 km/h) nicht überschritten werden. Der Erstbeklagte hat das Beklagtenfahrzeug im Zuge seines Überholmanövers bis zur Kollision auf eine Geschwindigkeit von 95 km/h beschleunigt und damit die erwähnte Schutznorm verletzt. Das Fehlverhalten steht mit dem Schaden des Klägers im Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil die Bestimmung ganz allgemein die Hintanhaltung der Gefahren aus der erhöhten Geschwindigkeit zumindest mitbezweckt vergleiche 2 Ob 270/08g).

7. Demjenigen, der eine Schutznorm übertreten hat, obliegt der Beweis, dass der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens, das heißt ohne Verletzung der Schutznorm eingetreten wäre (2 Ob 204/05x; 2 Ob 165/05m; je mwN; RIS-Justiz RS0111707). Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens führt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre; Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos (2 Ob 204/05x; RIS-Justiz RS0111706).

Das Berufungsgericht hat den Einwand der Beklagten, die Vermeidung der Kollision wäre dem Erstbeklagten auch bei Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit nicht möglich gewesen, im Sinne des Einwands des rechtmäßigen Alternativverhaltens interpretiert. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal auch der Kläger dieser Auslegung in seinem Rechtsmittel nicht entgegentritt. Wenn aber das Berufungsgericht, ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht, der Auffassung ist, dass es zur Beurteilung dieses Einwands ergänzender Feststellungen bedarf, dann kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179).

8. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E91572

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:E91572

Im RIS seit

15.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20090716_OGH0002_0020OB00064_09I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008775 Rechtssatz 11.09.1973Zivilrecht
Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verh …
RS0027474 Rechtssatz 02.12.1982Zivilrecht
Der Zweck der Normen über die Bauartgeschwindigkeit liegt darin, Gefahren im Straßenverkehr zu verhindern, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Die Folgen der Gefahrenerhöhung treten auch dann ein, wenn ein Fahrzeug in seiner Bauart von jenen V …
RS0027630 Rechtssatz 17.05.1983Zivilrecht
Der Schutzzweck der Überholverbote nach § 16 Abs 1 lit a bis c und Abs 2 lit b StVO besteht nicht nur darin, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen, sondern auch darin, alle jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens a …
RS0065754 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
Die Bestimmung des § 58 Abs 1 Z 1 lit c KDV ist - gleich den Bestimmungen der lit a und b des Abs 1 Z 1 - eine Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB, deren Normzweck in der Verhinderung aller Gefahren im Straßenverkehr besteht, die eine erhöhte Geschwindigkeit …
RS0065757 Rechtssatz 18.06.1975Zivilrecht
Die gemäß § 58 Abs 1 Z 2 lit e KDV normierte Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für Kraftwagenzüge zielt auf die Vermeidung aller Gefahren ab, die sich aus der mit Rücksicht auf die Art solcher Fahrzeuge erhöhten Betriebsgefahr bei Überschreitung der Höc …
RS0073819 Rechtssatz 21.06.1979Zivilrecht
Die Zulässigkeit des Überholens ist auf den Beginn des Überholmanövers abzustellen.
RS0074013 Rechtssatz 01.02.1962Strafrecht
1.) Das Überholverbot des § 16 Abs 1 lit a StVO ist immer dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers besteht. 2.) Mehrere hintereinander fahrende Fahrzeuge dürfen nur dann überholt werden, we …
RS0074062 Rechtssatz 17.09.1974Zivilrecht
Die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit darf auch beim Überholen nicht überschritten werden (vgl ZVR 1962/209; ZVR 1966/156).
RS0074075 Rechtssatz 16.01.1964Zivilrecht; Strafrecht
Beim Überholen ist auch auf Fußgänger, die sich am Rande der Fahrbahn oder knapp neben dieser bewegen, Rücksicht zu nehmen.
RS0074083 Rechtssatz 16.01.1964Strafrecht
Der Lenker eines Fahrzeuges darf grundsätzlich nur dann überholen, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen. Er hat den Versuch eines Überholmanövers abzubrechen und s …
RS0074174 Rechtssatz 25.10.1962Zivilrecht; Strafrecht
Die Vorschrift des § 16 Abs 2 lit c StVO 1960 dient, wie den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesstelle zu entnehmen ist, nur dem Zweck, an nicht geregelten Kreuzungen den Vorrang der von rechts kommenden Fahrzeuge wahren zu können, und nicht der Sic …
RS0074573 Rechtssatz 19.03.1964Strafrecht
Nach der allgemeinen Anordnung des § 20 Abs 1 StVO ist die Fahrgeschwindigkeit insbesondere auch beim Überholen den gegebenen Umständen, somit auch dem Fahrkönnen des Fahrzeuglenkers anzupassen. Der Fahrzeuglenker hat daher eine Geschwindigkeit zu wählen, d …
RS0074976 Rechtssatz 24.04.1956Strafrecht
Kein Verlieren des Vorranges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften.
RS0075478 Rechtssatz 24.08.1995Zivilrecht
Auch die Vorschrift des § 58 Abs 1 Z 2 lit a KDV ist ein Schutzgesetz, das der Verhinderung aller Gefahren dient, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt.
RS0082346 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Wieweit der Normzweck (Rechtswidrigkeitszusammenhang) reicht, ist Auslegungsfrage im Einzelfall.
RS0111706 Rechtssatz 11.02.1999Zivilrecht
Bei der Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht es darum, ob ein rechtswidrig handelnder Täter selbst dann für den verursachten Schaden zu haften hat, wenn er denselben Nachteil sonst durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Es kommt z …
RS0111707 Rechtssatz 11.02.1999Zivilrecht
Der Schädiger hat den Beweis zu führen, dass der Schaden bei rechtmäßigen Verhalten ebenso eingetreten wäre.
RS0125195 Rechtssatz 16.07.2009Zivilrecht
Der von links kommende und unter Verletzung der Wartepflicht in die Kreuzung einfahrende Querverkehr ist vom Schutzzweck des Überholverbots nach § 16 Abs 1 lit a StVO nicht umfasst. Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang des in der Verletzung dieses Über …