Die Revision der Beklagten ist zulässig im Sinne der vom Berufungsgericht aufgezeigten Rechtsfrage und berechtigt im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags:
Soll das Zuwiderhandeln gegen ein Gesetz einen Schadenersatzanspruch auslösen, muss es jene Interessen verletzen, deren Schutz die Rechtsnorm bezweckt (RIS-Justiz RS0031143). Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte (RIS-Justiz RS0022933). Der Schutzzweck einer Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den im konkreten Fall eingetretenen Schaden verhindern wollte, ist das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren (RIS-Justiz RS0027553 [T7]).
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrfach mit dem Schutzzweck der Normen über die Bauartgeschwindigkeit von Fahrzeugen nach § 58 Abs 2 KDV aber auch jene nach § 58 Abs 1 KDV über die von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichen Verkehr nicht zu überschreitenden Geschwindigkeiten befasst:Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrfach mit dem Schutzzweck der Normen über die Bauartgeschwindigkeit von Fahrzeugen nach Paragraph 58, Absatz 2, KDV aber auch jene nach Paragraph 58, Absatz eins, KDV über die von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichen Verkehr nicht zu überschreitenden Geschwindigkeiten befasst:
Der Zweck der Normen über die Bauartgeschwindigkeit wurde darin gesehen, Gefahren im Straßenverkehr zu verhindern, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt (RIS-Justiz RS0027474). So wurde zu § 58 Abs 1 Z 1 lit c KDV ausgesprochen, dass es sich dabei um eine Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB handelt, deren Zweck in der Verhinderung aller Gefahren im Straßenverkehr besteht, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt (RIS-Justiz RS0065754). Ebenso zielt die Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für Kraftwagenzüge gemäß § 58 Abs 1 Z 2 lit e KDV auf die Vermeidung aller Gefahren ab, die sich aus der mit Rücksicht auf die Art solcher Fahrzeuge erhöhten Betriebsgefahr bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ergeben, so auch die im Vergleich zu anderen Fahrzeugen größere Masse und geringere Bremsverzögerung (RIS-Justiz RS0065757). Letztlich wurde auch die Vorschrift des § 58 Abs 1 Z 2 lit a KDV als ein Schutzgesetz gewertet, das der Verhinderung aller Gefahren dient, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt (RIS-Justiz RS0075478; 2 Ob 63/95).Der Zweck der Normen über die Bauartgeschwindigkeit wurde darin gesehen, Gefahren im Straßenverkehr zu verhindern, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt (RIS-Justiz RS0027474). So wurde zu Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, KDV ausgesprochen, dass es sich dabei um eine Schutznorm im Sinn des Paragraph 1311, ABGB handelt, deren Zweck in der Verhinderung aller Gefahren im Straßenverkehr besteht, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt (RIS-Justiz RS0065754). Ebenso zielt die Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für Kraftwagenzüge gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, KDV auf die Vermeidung aller Gefahren ab, die sich aus der mit Rücksicht auf die Art solcher Fahrzeuge erhöhten Betriebsgefahr bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ergeben, so auch die im Vergleich zu anderen Fahrzeugen größere Masse und geringere Bremsverzögerung (RIS-Justiz RS0065757). Letztlich wurde auch die Vorschrift des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, KDV als ein Schutzgesetz gewertet, das der Verhinderung aller Gefahren dient, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt (RIS-Justiz RS0075478; 2 Ob 63/95).
Mag auch die Vermeidung der Gefahr durch unkontrolliertes Ausbrechen eines technisch einfachen Anhängers oder durch Verlängerung des Bremswegs bei einfachen Bremsvorrichtungen primäres Ziel der Regelung des § 58 KDV, insbesondere dessen Abs 1 Z 2 lit a sein, beinhalten diese Bestimmungen aber zumindest auch die Hintanhaltung der Gefahren aus der erhöhten Geschwindigkeit allgemein. Für die Bejahung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs ist es aber ausreichend, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist (RIS-Justiz RS0027553 [T6]).Mag auch die Vermeidung der Gefahr durch unkontrolliertes Ausbrechen eines technisch einfachen Anhängers oder durch Verlängerung des Bremswegs bei einfachen Bremsvorrichtungen primäres Ziel der Regelung des Paragraph 58, KDV, insbesondere dessen Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, sein, beinhalten diese Bestimmungen aber zumindest auch die Hintanhaltung der Gefahren aus der erhöhten Geschwindigkeit allgemein. Für die Bejahung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs ist es aber ausreichend, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist (RIS-Justiz RS0027553 [T6]).
Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist daher hier von einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der allenfalls vom Kläger eingehaltenen überhöhten Geschwindigkeit und dem Unfallgeschehen auszugehen und kommt daher der Frage der tatsächlich von ihm einzuhaltenden Höchstgeschwindigkeit (10 oder 25 km/h) entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Hiezu fehlen aber ausreichende Feststellungen.
Die Entscheidung 2 Ob 63/95 betraf den Fall eines Zugfahrzeugs samt Anhänger, das die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h überschritten hatte, während es von einem Lkw-Kleintransporter überholt wurde, wobei dieser in der Folge mit dem entgegenkommenden Pkw kollidierte. Dort wurde eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 3 zu Gunsten des Traktorlenkers, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 100 % überschritten hatte, als angemessen angesehen, weil die überhöhte Geschwindigkeit kausal war und der Unfall bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit vermieden hätte werden können.
Zwar braucht ein Lenker sein Fahrzeug nach § 10 Abs 2 StVO nicht unverzüglich bei erster Sicht oder Erkennen der Notwendigkeit, anzuhalten, zum Stillstand zu bringen, sondern genügt es, wenn er vor der Mitte der Sichtstrecke anhalten kann. Dies reicht allerdings dann nicht aus, wenn er angesichts eines erkennbar verkehrswidrigen Verhaltens des entgegenkommenden Lenkers nicht damit rechnen kann, dass dieser seinerseits innerhalb der halben Sichtstrecke anhalten werde (RIS-Justiz RS0073597 [T2]). Nach den Feststellungen des Erstgerichts reagierte hier der Kläger bei erster Sicht auf das Fahrzeug des Erstbeklagten mit einer Bremsung. Ob eine in diesem Zeitpunkt allenfalls eingehaltene überhöhte Geschwindigkeit insofern kausal wurde, als bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Unfall hätte verhindert werden können bzw geringere Folgen ausgelöst hätte, hat das Erstgericht nicht festgestellt, sodass über das allfällige Mitverschulden des Klägers noch nicht abgesprochen werden kann. Gegebenenfalls wäre allerdings das Verschulden des Erstbeklagten als überwiegend anzusehen, was in der Revision auch eingeräumt wird.Zwar braucht ein Lenker sein Fahrzeug nach Paragraph 10, Absatz 2, StVO nicht unverzüglich bei erster Sicht oder Erkennen der Notwendigkeit, anzuhalten, zum Stillstand zu bringen, sondern genügt es, wenn er vor der Mitte der Sichtstrecke anhalten kann. Dies reicht allerdings dann nicht aus, wenn er angesichts eines erkennbar verkehrswidrigen Verhaltens des entgegenkommenden Lenkers nicht damit rechnen kann, dass dieser seinerseits innerhalb der halben Sichtstrecke anhalten werde (RIS-Justiz RS0073597 [T2]). Nach den Feststellungen des Erstgerichts reagierte hier der Kläger bei erster Sicht auf das Fahrzeug des Erstbeklagten mit einer Bremsung. Ob eine in diesem Zeitpunkt allenfalls eingehaltene überhöhte Geschwindigkeit insofern kausal wurde, als bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Unfall hätte verhindert werden können bzw geringere Folgen ausgelöst hätte, hat das Erstgericht nicht festgestellt, sodass über das allfällige Mitverschulden des Klägers noch nicht abgesprochen werden kann. Gegebenenfalls wäre allerdings das Verschulden des Erstbeklagten als überwiegend anzusehen, was in der Revision auch eingeräumt wird.
Sollten die Vorinstanzen im fortgesetzten Verfahren zu einem Mitverschulden des Klägers gelangen, werden auch Feststellungen zur Compensandoforderung zu treffen sein.
Da somit noch entscheidungsrelevante Feststellungen fehlen, war die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.