Die vom Kläger erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Auch in der Revision werden keine Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargetan.Die vom Kläger erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Auch in der Revision werden keine Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan.
1. Der Oberste Gerichtshof vertritt trotz kritischer Stimmen der Lehre (zum Meinungsstand vgl Salficky, Überschießende Feststellungen im Zivilprozess, ÖJZ 2006/51, 787) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sogenannte überschießende Feststellungen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (2 Ob 123/06m mwN; 2 Ob 274/06t; 2 Ob 115/07m; RIS-Justiz RS0040318). Die im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung, ob dies zutrifft, reicht in ihrer Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit nicht hinaus und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (2 Ob 150/05f; 2 Ob 123/06m; RIS-Justiz RS0040318 [T3]). Dies gilt ebenso für die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist (RIS-Justiz RS0042828).1. Der Oberste Gerichtshof vertritt trotz kritischer Stimmen der Lehre (zum Meinungsstand vergleiche Salficky, Überschießende Feststellungen im Zivilprozess, ÖJZ 2006/51, 787) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sogenannte überschießende Feststellungen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (2 Ob 123/06m mwN; 2 Ob 274/06t; 2 Ob 115/07m; RIS-Justiz RS0040318). Die im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung, ob dies zutrifft, reicht in ihrer Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit nicht hinaus und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (2 Ob 150/05f; 2 Ob 123/06m; RIS-Justiz RS0040318 [T3]). Dies gilt ebenso für die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist (RIS-Justiz RS0042828).
Der Kläger hat in erster Instanz nicht vorgebracht, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Unfallstelle nur 40 km/h betrug. Er hat das geltend gemachte Verschulden der Erstbeklagten auch nicht auf die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit, sondern auf den Vorwurf einer abrupten Bremsung, somit auf eine Verletzung des § 21 Abs 1 StVO gestützt. Das Berufungsgericht hat sich aufgrund dieser Aktenlage zwar „der Vollständigkeit halber" zu dem Hinweis veranlasst gesehen, dass die über das Tatsachenvorbringen des Klägers hinausreichende Feststellung einer behördlichen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h als überschießend außer Betracht hätte bleiben müssen. Es hat die als überschießend beurteilte Feststellung aber ungeachtet dessen in seine rechtliche Beurteilung miteinbezogen und sich mit der darauf gegründeten Rechtsansicht des Erstgerichts inhaltlich auseinandergesetzt. Der Frage, ob dem Berufungsgericht durch die Berücksichtigung einer als unzulässig erkannten Feststellung allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung unterlaufen ist (vgl 2 Ob 123/06m mwN), kommt aber aus den nachstehenden Gründen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.Der Kläger hat in erster Instanz nicht vorgebracht, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Unfallstelle nur 40 km/h betrug. Er hat das geltend gemachte Verschulden der Erstbeklagten auch nicht auf die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit, sondern auf den Vorwurf einer abrupten Bremsung, somit auf eine Verletzung des Paragraph 21, Absatz eins, StVO gestützt. Das Berufungsgericht hat sich aufgrund dieser Aktenlage zwar „der Vollständigkeit halber" zu dem Hinweis veranlasst gesehen, dass die über das Tatsachenvorbringen des Klägers hinausreichende Feststellung einer behördlichen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h als überschießend außer Betracht hätte bleiben müssen. Es hat die als überschießend beurteilte Feststellung aber ungeachtet dessen in seine rechtliche Beurteilung miteinbezogen und sich mit der darauf gegründeten Rechtsansicht des Erstgerichts inhaltlich auseinandergesetzt. Der Frage, ob dem Berufungsgericht durch die Berücksichtigung einer als unzulässig erkannten Feststellung allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung unterlaufen ist vergleiche 2, Ob 123/06m mwN), kommt aber aus den nachstehenden Gründen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
2. § 20 Abs 1 und 2 StVO sind Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, deren Zweck in der Vermeidung aller durch die Einhaltung überhöhter Fahrgeschwindigkeiten im Straßenverkehr auftretenden Gefahren liegt (2 Ob 283/06s = ZVR 2008/7 mwN; RIS-Justiz RS0027748, RS0027501 [T1]). Das Gericht hat ein anzuwendendes Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten soll (RIS-Justiz RS0008775 [T1]). Wie weit der Normzweck reicht, ist Ergebnis der Auslegung im Einzelfall (RIS-Justiz RS0082346).2. Paragraph 20, Absatz eins und 2 StVO sind Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, deren Zweck in der Vermeidung aller durch die Einhaltung überhöhter Fahrgeschwindigkeiten im Straßenverkehr auftretenden Gefahren liegt (2 Ob 283/06s = ZVR 2008/7 mwN; RIS-Justiz RS0027748, RS0027501 [T1]). Das Gericht hat ein anzuwendendes Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten soll (RIS-Justiz RS0008775 [T1]). Wie weit der Normzweck reicht, ist Ergebnis der Auslegung im Einzelfall (RIS-Justiz RS0082346).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, durch die Geschwindigkeitsverminderung des Beklagtenfahrzeugs habe sich keine mit der überhöhten Geschwindigkeit verbundene Gefahr realisiert, trägt den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung, ist in der zitierten Rechtsprechung gedeckt und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage auf. In der Verneinung eines auf die Verletzung der Schutznorm des § 20 Abs 1 StVO gegründeten Verschuldens der Erstbeklagten ist daher keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zu erblicken.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, durch die Geschwindigkeitsverminderung des Beklagtenfahrzeugs habe sich keine mit der überhöhten Geschwindigkeit verbundene Gefahr realisiert, trägt den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung, ist in der zitierten Rechtsprechung gedeckt und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage auf. In der Verneinung eines auf die Verletzung der Schutznorm des Paragraph 20, Absatz eins, StVO gegründeten Verschuldens der Erstbeklagten ist daher keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zu erblicken.
Die in der Revision zitierten Entscheidungen 2 Ob 225/02f und 2 Ob 2426/96w betrafen jeweils die Schutznorm des § 7 StVO; aus ihnen ist für die Lösung des vorliegenden Falls nichts zu gewinnen. Fragen der Beweislastverteilung bei Verletzung eines Schutzgesetzes können bei der dargestellten Rechtslage auf sich beruhen.Die in der Revision zitierten Entscheidungen 2 Ob 225/02f und 2 Ob 2426/96w betrafen jeweils die Schutznorm des Paragraph 7, StVO; aus ihnen ist für die Lösung des vorliegenden Falls nichts zu gewinnen. Fragen der Beweislastverteilung bei Verletzung eines Schutzgesetzes können bei der dargestellten Rechtslage auf sich beruhen.
3. Da es der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, ist die Revision zurückzuweisen.3. Da es der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedarf, ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.