Begründung:
Am 27.November 1989 um 15.55 Uhr ereignete sich an der Kreuzung K*****-Landesstraße mit der H*****-Bezirksstraße im Gemeindegebiet von P***** ein Verkehrsunfall bei dem der Gatte der Klägerin getötet wurde.
Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Getöteten von zwei Dritteln macht die Klägerin Schadenersatzansprüche geltend und zwar
a) als Erbin ein Drittel von auf sie übergegangenen Ansprüchen ihres Mannes in der Höhe von S 73.360, somit S 24.453,33 und
b) gemäß § 1327 ABGB ein Drittel der Kosten des Begräbnisses, der Grabstätte und der Trauerkleidung, zusammen S 23.021,67.b) gemäß Paragraph 1327, ABGB ein Drittel der Kosten des Begräbnisses, der Grabstätte und der Trauerkleidung, zusammen S 23.021,67.
Überdies stellte die Klägerin ein mit S 10.000 bewertetes Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten für ein Drittel allfälligen künftigen Unterhaltsentganges.
Zur Begründung ihrer Ansprüche brachte die Klägerin vor, die beiden Straßenzüge seien trotz extremer Schneeglätte nicht gestreut gewesen. Die Marktgemeinde P***** habe ausreichend Zeit gehabt, beide Straßenzüge zu bestreuen. Sie habe die ihr obliegende Streupflicht grob vernachlässigt, wofür die Beklagte als Halter der Straßen gemäß § 1319 a ABGB hafte. Die beklagte Partei habe den Unfall zumindest zu einem Drittel mit zu verantworten.Zur Begründung ihrer Ansprüche brachte die Klägerin vor, die beiden Straßenzüge seien trotz extremer Schneeglätte nicht gestreut gewesen. Die Marktgemeinde P***** habe ausreichend Zeit gehabt, beide Straßenzüge zu bestreuen. Sie habe die ihr obliegende Streupflicht grob vernachlässigt, wofür die Beklagte als Halter der Straßen gemäß Paragraph 1319, a ABGB hafte. Die beklagte Partei habe den Unfall zumindest zu einem Drittel mit zu verantworten.
Die beklagte Partei wendete ein, am Unfallstag sei sowohl am Morgen als auch am Nachmittag Splitt gestreut worden. Ausschließliche Unfallsursache sei die überhöhte Geschwindigkeit des Klägers gewesen. Die beklagte Partei gab wohl zu, Straßenerhalter der K*****-Landesstraße und der H*****-Bezirksstraße zu sein, sie machte jedoch geltend, die Streuung mit § 24 oö.Landes-Straßenverwaltungsgesetzes der Marktgemeinde P***** übertragen zu haben. Die Bediensteten der Marktgemeinde P***** seien somit keine "Leute" der Beklagten, weshalb für deren Verschulden nach § 1319 a ABGB nicht gehaftet werde. Ihrer eigenen Überwachungspflicht sei die Beklagte durch ständige Kontrollfahrten nachgekommen.Die beklagte Partei wendete ein, am Unfallstag sei sowohl am Morgen als auch am Nachmittag Splitt gestreut worden. Ausschließliche Unfallsursache sei die überhöhte Geschwindigkeit des Klägers gewesen. Die beklagte Partei gab wohl zu, Straßenerhalter der K*****-Landesstraße und der H*****-Bezirksstraße zu sein, sie machte jedoch geltend, die Streuung mit Paragraph 24, oö.Landes-Straßenverwaltungsgesetzes der Marktgemeinde P***** übertragen zu haben. Die Bediensteten der Marktgemeinde P***** seien somit keine "Leute" der Beklagten, weshalb für deren Verschulden nach Paragraph 1319, a ABGB nicht gehaftet werde. Ihrer eigenen Überwachungspflicht sei die Beklagte durch ständige Kontrollfahrten nachgekommen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren kostenpflichtig ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Der Gatte der Klägerin befuhr mit seinem PKW die H*****-Bezirksstraße. Im Kreuzungsbereich mit der K*****-Landesstraße kam er nach links ab und stieß dabei gegen einen am rechten Straßenrand mit 30 km/h fahrenden LKW. Der PKW des Gatten der Klägerin hatte im Kollisionszeitpunkt eine Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h.
Im gesamten Kreuzungsbereich der Unfallstelle war zum Unfallszeitpunkt keine wirksame Splittstreuung vorhanden, die Fahrbahn war extrem glatt. Am 27.November 1989 lag der Ostalpenraum in einer Nord-West-Strömung. Im Raum P***** hatte etwa gegen Mitternacht vom 26. auf den 27.November 1989 nach einer Niederschlagspause erneut Schneefall eingesetzt, der bis gegen Mittag anhielt und von leichter, in den Morgenstunden kurzzeitig mäßiger, Intensität war. Eine Streuung an der Unfallstelle hatte am Nachmittag des 27.November 1989 nicht stattgefunden. Die Möglichkeit einer Streuung in den Morgenstunden schloß das Erstgericht nicht aus.
Die Gemeinde P***** geht bei der Betreuung der Landes-, Bezirks- und Gemeindestraßen nach einem Einsatzplan vor. Das Gesamtausmaß der zu streuenden Straßen und Wege beträgt 36 km. Die Dringlichkeit der Streuung richtet sich nach dem Straßenzustand und der Bedeutung der Straße. Die Hauptstraßen, darunter auch die K*****-Landesstraße, werden vorrangig gestreut.
Die Streuung der Landes- und Gemeindestraßen wird von der Straßenmeisterei kontrolliert. Zu diesem Zwecke ist ein Streifendienst eingerichtet, der die Bundes-, Landes- und Bezirksstraßen insbesondere auf eventuelle Straßenglätte und die Notwendigkeit der Schneeräumung kontrolliert und bei Gefahrensituationen die notwendigen Maßnahmen (Verständigungen) durchführt. Der Streckendienst wird einmal täglich nach einem bestimmten Plan durchgeführt. Von Seiten der Straßenmeisterei P***** gab es betreffend den Streudienst der Gemeinde nie Beanstandungen.
Zur Rechtsfrage vertrat das Erstgericht die Ansicht, die beklagte Partei habe den Streudienst durch das oö.Landes-Straßenverwaltungsgesetz an die Gemeinde P***** übertragen. Da diese wie ein selbständiger Unternehmer mit eigenem Organisations- und Verantwortungsbereich gehandelt habe, gehöre sie nicht mehr zu den "Leuten" des beklagten Wegehalters. Es seien somit auch die Bediensteten der Gemeinde P***** nicht "Leute" der beklagten Partei im Sinne des § 1319 a ABGB. Der ihr selbst obliegenden Überwachungspflicht sei die beklagte Partei durch Kontrollfahrten der Straßenmeisterei im zumutbaren Ausmaß nachgekommen.Zur Rechtsfrage vertrat das Erstgericht die Ansicht, die beklagte Partei habe den Streudienst durch das oö.Landes-Straßenverwaltungsgesetz an die Gemeinde P***** übertragen. Da diese wie ein selbständiger Unternehmer mit eigenem Organisations- und Verantwortungsbereich gehandelt habe, gehöre sie nicht mehr zu den "Leuten" des beklagten Wegehalters. Es seien somit auch die Bediensteten der Gemeinde P***** nicht "Leute" der beklagten Partei im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB. Der ihr selbst obliegenden Überwachungspflicht sei die beklagte Partei durch Kontrollfahrten der Straßenmeisterei im zumutbaren Ausmaß nachgekommen.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des aus § 1327 ABGB abgeleiteten Begehrens 50.000 S übersteige, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des aus Paragraph 1327, ABGB abgeleiteten Begehrens 50.000 S übersteige, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.
Zur Rechtsfrage vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, daß die Wegehaltereigenschaft der beklagten Partei unstrittig sei. Im Falle einer Übertragung der Aufgaben des Wegehalters an jemanden, der über einen eigenen Organisations- und Verantwortungsbereich verfüge, hafte der Wegehalter nur bei Auswahlverschulden. Gemäß § 24 Abs 1 oö.Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975 obliege die Schneeräumung auf den öffentlichen Straßen den Gemeinden, durch deren Gebiet sie führe. Nach Abs 6 leg cit sollen die Gemeinden, wenn die winterlichen Einflüsse an einzelnen Fahrbahnstellen auf Landesstraßen, Bezirksstraßen, Konkurrenzstraßen und Gemeindestraßen den Verkehr mit Fahrzeugen im besonderen Maß gefährden, diese Stellen mit Sand bestreuen. Nach dem letzten Satz dieses Absatzes schließe dies keine Verpflichtung der Gemeinden ein, aus der bei Unterlassung dieser Maßnahme die Straßenbenützer einen Haftungsanspruch herleiten könnten. Ob dieser Haftungsausschluß verfassungswidrig gewesen sei, weil es sich um Agenden des Zivilrechtswesens im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG handelte, wofür der Landesgesetzgeber nicht zuständig wäre, könne dahingestellt bleiben, weil dieser Bestimmung durch das Bundesgesetz vom 3.Juli 1975, BGBl 416 über die Einführung des § 1319 a ABGB derogiert wurde. Aus § 24 Abs 6 des oö.Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 lasse sich jedoch ableiten, daß nicht beabsichtigt war, die Streupflicht in den eigenen Organisations- und Verantwortungsbereich der Gemeinden einzugliedern. In den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden falle nur die Erhaltung jener Straßen, deren Bedeutung auf den unmittelbaren Ortsbereich beschränkt sei. Diejenigen Aufgaben, die aber im Sinne des Art 118 B-VG nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden gehörten, fielen automatisch unter die weisungsgebundene mittelbare Landesverwaltung im Sinne des Art 119 B-VG. Mit den §§ 23, 24 und 68 oö.Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975 sei daher die Schneeräumung und die Streuung nur der unmittelbaren Durchführung nach den Gemeinden übertragen worden und zwar in einer Weise, die man im Rahmen der Hoheitsverwaltung als mittelbare Landesverwaltung deklarieren würde. Dazu komme im vorliegenden Fall, daß die praktische Durchführung durch die Straßenmeisterei koordiniert und überprüft wurde. Daraus folge, daß die Angehörigen der Gemeinden als "Leute" der beklagten Partei im Sinne des § 1319 a ABGB anzusehen seien, sodaß die Beklagte passiv legitimiert sei.Zur Rechtsfrage vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, daß die Wegehaltereigenschaft der beklagten Partei unstrittig sei. Im Falle einer Übertragung der Aufgaben des Wegehalters an jemanden, der über einen eigenen Organisations- und Verantwortungsbereich verfüge, hafte der Wegehalter nur bei Auswahlverschulden. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, oö.Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975 obliege die Schneeräumung auf den öffentlichen Straßen den Gemeinden, durch deren Gebiet sie führe. Nach Absatz 6, leg cit sollen die Gemeinden, wenn die winterlichen Einflüsse an einzelnen Fahrbahnstellen auf Landesstraßen, Bezirksstraßen, Konkurrenzstraßen und Gemeindestraßen den Verkehr mit Fahrzeugen im besonderen Maß gefährden, diese Stellen mit Sand bestreuen. Nach dem letzten Satz dieses Absatzes schließe dies keine Verpflichtung der Gemeinden ein, aus der bei Unterlassung dieser Maßnahme die Straßenbenützer einen Haftungsanspruch herleiten könnten. Ob dieser Haftungsausschluß verfassungswidrig gewesen sei, weil es sich um Agenden des Zivilrechtswesens im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG handelte, wofür der Landesgesetzgeber nicht zuständig wäre, könne dahingestellt bleiben, weil dieser Bestimmung durch das Bundesgesetz vom 3.Juli 1975, Bundesgesetzblatt 416 über die Einführung des Paragraph 1319, a ABGB derogiert wurde. Aus Paragraph 24, Absatz 6, des oö.Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 lasse sich jedoch ableiten, daß nicht beabsichtigt war, die Streupflicht in den eigenen Organisations- und Verantwortungsbereich der Gemeinden einzugliedern. In den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden falle nur die Erhaltung jener Straßen, deren Bedeutung auf den unmittelbaren Ortsbereich beschränkt sei. Diejenigen Aufgaben, die aber im Sinne des Artikel 118, B-VG nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden gehörten, fielen automatisch unter die weisungsgebundene mittelbare Landesverwaltung im Sinne des Artikel 119, B-VG. Mit den Paragraphen 23, 24 und 68 oö.Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975 sei daher die Schneeräumung und die Streuung nur der unmittelbaren Durchführung nach den Gemeinden übertragen worden und zwar in einer Weise, die man im Rahmen der Hoheitsverwaltung als mittelbare Landesverwaltung deklarieren würde. Dazu komme im vorliegenden Fall, daß die praktische Durchführung durch die Straßenmeisterei koordiniert und überprüft wurde. Daraus folge, daß die Angehörigen der Gemeinden als "Leute" der beklagten Partei im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB anzusehen seien, sodaß die Beklagte passiv legitimiert sei.
Zur Beurteilung der Frage, ob den "Leute" der beklagten Partei anzusehenden Gemeindebediensteten ein grobes Verschulden zur Last liege, sei von Bedeutung, ob die gegenständliche Straßenstelle am Nachmittag des Unfallstages (noch vor dem Unfall) bestreut wurde. Zur Klärung dieser Frage bedürfe es aber noch der Aufnahme weiterer Beweise.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung zur Frage der Haftung der Länder für den Ersatz der in § 1319 a ABGB genannten Schäden, die von Bediensteten der Gemeinden bei Besorgung der den Gemeinden durch Gesetz übertragenen Straßenwartungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, nicht vorliege.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung zur Frage der Haftung der Länder für den Ersatz der in Paragraph 1319, a ABGB genannten Schäden, die von Bediensteten der Gemeinden bei Besorgung der den Gemeinden durch Gesetz übertragenen Straßenwartungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, nicht vorliege.
Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und in der Sache durch Urteil im klagsabweisenden Sinn zu entscheiden.
Die klagende Partei hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Partei keine Folge zu geben.