Rechtssatz RS0029985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029985
Entscheidungsdatum
11.03.1993
Rechtssatz
Im Falle einer landesgesetzlichen Übertragung der dem Land als Straßenerhalter obliegenden Streupflicht an eine Gemeinde haftete das Land gemäß § 1319a ABGB für jene Schäden, die der Bürgermeister oder die ihm unterstellten Beamten vorsätzlich oder grob fahrlässig verschulden.Im Falle einer landesgesetzlichen Übertragung der dem Land als Straßenerhalter obliegenden Streupflicht an eine Gemeinde haftete das Land gemäß Paragraph 1319 a, ABGB für jene Schäden, die der Bürgermeister oder die ihm unterstellten Beamten vorsätzlich oder grob fahrlässig verschulden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029985
Dokumentnummer
JJR_19930311_OGH0002_0020OB00003_9300000_001