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Entscheidung 2 Ob 30/06k×

Entscheidung 2 Ob 30/06k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob30/06k

Entscheidungsdatum

18.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Michael Wonisch und Dr. Hansjörg Reiner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 8.901,30 sA, über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei betreffend den Beschluss des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht vom 2. März 2006, GZ 2 Ob 30/06k-47, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden an das Erstgericht zur Durchführung der notwendigen Erhebungen über die im Berichtigungsantrag der beklagten Partei behauptete Zustelldiskrepanz zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 2. 3. 2006, GZ 2 Ob 30/06k-47, hat der Oberste Gerichtshof die Revision der klagenden Partei mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sowie die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei als verspätet zurückgewiesen. Zum letztgenannten Ausspruch war (nach der Aktenlage) davon ausgegangen worden, dass der Freistellungsbeschluss des Berufungsgerichtes (Paragraph 508 a, ZPO) dem Vertreter der Revisionsgegnerin am 5. 12. 2005 zugestellt worden war, sodass die erst am 17. 1. 2006 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung (um einen Tag) verspätet erstattet worden sei. In ihrem nunmehr an den Obersten Gerichtshof gerichteten Berichtigungsantrag führt die beklagte Partei aus, dass das fristauslösende Zustelldatum tatsächlich der 6. 12. 2005 gewesen sei, sodass die Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung am 17. 1. 2006 geendet habe und damit gewahrt worden sei.

Tatsächlich weist sowohl der Vorlagebericht (ON 46) als auch der Rückschein (Übernahmsbestätigung) - Beilage in Kopie im Berichtigungsschriftsatz, Original im R-Akt des Berufungsgerichtes - das auch vom Obersten Gerichtshof unterstellte Zustelldatum 5. 12. 2005 auf. Der Berichtigungswerber verweist hiezu jedoch auf das vorgelegte Original des Freistellungsbeschlusses des Berufungsgerichtes samt Kanzleieingangsstempel 6. 12. 2005, woraus sich ergebe, das die Frist auch erst an diesem Tag begonnen habe. Das Datum „5. Dez." sei „nachträglich und ohne Wissen der Beklagtenvertretung bei Gericht hinzugefügt worden". Zur verlässlichen Abklärung dieser Unklarheiten vor Entscheidung über den gestellten Berichtigungsantrag ist es erforderlich, entsprechende Erhebungen durch das Erstgericht vornehmen zu lassen. Insbesondere wird dabei abzuklären sein, ob der wiedergegebene Vorwurf einer „nachträglichen" (und damit falschen) Datumseinsetzung zutrifft. Es war daher zunächst wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Anmerkung

E80949 2Ob30.06k-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00030.06K.0518.000

Dokumentnummer

JJT_20060518_OGH0002_0020OB00030_06K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung