Dem Berichtigungsantrag kommt keine Berechtigung zu:
Die Zustellung des maßgeblichen Freistellungsbeschlusses des Berufungsgerichtes an die Vertreter der beklagten Partei ist laut dem hiezu im berufungsgerichtlichen Rechtsmittelakt (54 R 145/05w des Landesgerichtes Salzburg) erliegenden und der Urschrift des Abänderungsbeschlusses desselben nach § 508 Abs 3 ZPO beigehefteten (§ 377 Abs 2 Geo) Rückschein eindeutig mit Montag, dem 5. 12. 2005, dokumentiert. Es handelt sich hiebei um eine öffentliche Urkunde, die vollen Beweis darüber macht, dass der darin beurkundete Zustellvorgang eingehalten wurde (Stumvoll in Fasching/Konecny, ZPO² Anh 87 Rz 6 zu § 22 ZustG; 3 Ob 60/04a; Danzl, Geo. Anm 1 lit a zu § 126). Es ist dann Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschrifts- bzw Gesetzwidrigkeit des beurkundeten Zustellvorganges zu führen (RIS-Justiz RS0040471; RS0036420; RS0006965 [T1]). Dies gilt auch für ein abweichendes Zustelldatum.Die Zustellung des maßgeblichen Freistellungsbeschlusses des Berufungsgerichtes an die Vertreter der beklagten Partei ist laut dem hiezu im berufungsgerichtlichen Rechtsmittelakt (54 R 145/05w des Landesgerichtes Salzburg) erliegenden und der Urschrift des Abänderungsbeschlusses desselben nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO beigehefteten (Paragraph 377, Absatz 2, Geo) Rückschein eindeutig mit Montag, dem 5. 12. 2005, dokumentiert. Es handelt sich hiebei um eine öffentliche Urkunde, die vollen Beweis darüber macht, dass der darin beurkundete Zustellvorgang eingehalten wurde (Stumvoll in Fasching/Konecny, ZPO² Anh 87 Rz 6 zu Paragraph 22, ZustG; 3 Ob 60/04a; Danzl, Geo. Anmerkung 1 Litera a, zu Paragraph 126,). Es ist dann Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschrifts- bzw Gesetzwidrigkeit des beurkundeten Zustellvorganges zu führen (RIS-Justiz RS0040471; RS0036420; RS0006965 [T1]). Dies gilt auch für ein abweichendes Zustelldatum.
Aufgrund der ausführlichen Erhebungen des Erstgerichtes (niederschriftliche Einvernahmen sämtlicher Bediensteter der Einlaufstelle, der Geschäftsabteilung des R-Senates des Berufungsgerichtes sowie des das Gerichtsstück abholenden und den Rückschein unterfertigenden Rechtsanwaltes der Partnerschaftskanzlei der Beklagtenvertreter iVm der hiezu vorgelegten Originalausfertigung des Beschlusses des Berufungsgerichtes samt Originalkanzleieinlaufstampiglie vom 6. 12. 2005) kann ein abweichendes Zustelldatum in casu nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Diese Ergebnislosigkeit der Erhebungen geht damit zu Lasten des Einschreiters. Für eine Berichtigung (in analoger Anwendung der §§ 419 Abs 1, 522 Abs 1 ZPO: RIS-Justiz RS0062267) besteht damit keine gesetzliche Grundlage.Aufgrund der ausführlichen Erhebungen des Erstgerichtes (niederschriftliche Einvernahmen sämtlicher Bediensteter der Einlaufstelle, der Geschäftsabteilung des R-Senates des Berufungsgerichtes sowie des das Gerichtsstück abholenden und den Rückschein unterfertigenden Rechtsanwaltes der Partnerschaftskanzlei der Beklagtenvertreter in Verbindung mit der hiezu vorgelegten Originalausfertigung des Beschlusses des Berufungsgerichtes samt Originalkanzleieinlaufstampiglie vom 6. 12. 2005) kann ein abweichendes Zustelldatum in casu nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Diese Ergebnislosigkeit der Erhebungen geht damit zu Lasten des Einschreiters. Für eine Berichtigung (in analoger Anwendung der Paragraphen 419, Absatz eins, 522, Absatz eins, ZPO: RIS-Justiz RS0062267) besteht damit keine gesetzliche Grundlage.
Für die als zweckentsprechende Rechtsverteidigung zu qualifizierende Äußerung zum Berichtigungsantrag stehen der klagenden Partei gemäß §§ 41, 50 ZPO allerdings nur Kosten nach TP 1 und nicht - wie verzeichnet - nach TP 2 zu (Tarifpost 1 II lit g RATG).Für die als zweckentsprechende Rechtsverteidigung zu qualifizierende Äußerung zum Berichtigungsantrag stehen der klagenden Partei gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO allerdings nur Kosten nach TP 1 und nicht - wie verzeichnet - nach TP 2 zu (Tarifpost 1 römisch zwei Litera g, RATG).