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Entscheidung 2 Ob 30/18b×

Entscheidung 2 Ob 30/18b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob30/18b

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag. A***** E*****, vertreten durch Posch, Schausberger & Lutz Rechtsanwälte GmbH in Wels, gegen den Gegner der gefährdeten Partei DI (FH) V***** M*****, vertreten durch DUMFARTH KLAUSBERGER Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 8. November 2017, GZ 5 R 168/17p-9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind, soweit sie die Sicherung der Verbücherung der Ansprüche der gefährdeten Partei auf Zahlung der Kosten für Wasserversorgung und Heizung gemäß Punkt 3d der letztwilligen Verfügung vom 31. 3. 2001 sowie der Kosten für die Erhaltung der Wohnung, der Garage und des Gartens in gutem Zustand und aller ordentlichen und außerordentlichen darauf haftenden Lasten gemäß Paragraph 508, ABGB betreffen, wirkungslos.

2. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zu 1.:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin hat in ihrem Revisionsrekurs den Sicherungsantrag in dem aus Punkt 1 des Spruchs ersichtlichen Umfang eingeschränkt. Im Zivilprozess hält der Oberste Gerichtshof die Einschränkung des Klagebegehrens in analoger Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO auch noch in dritter Instanz für zulässig (2 Ob 209/10i mwN; 1 Ob 62/17z; RIS-Justiz RS0039644). Diese Rechtsprechung ist analog auch auf die Einschränkung von Sicherungsanträgen im Provisorialverfahren anzuwenden vergleiche 4 Ob 85/09t mwN; 4 Ob 111/09s; RIS-Justiz RS0120298 [je zur Zurücknahme von Sicherungsanträgen]). Es ist daher auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Sicherungsantrag in dem von der Einschränkung betroffenen Umfang wirkungslos sind. Über den insoweit gegenstandslosen Revisionsrekurs ist nicht mehr zu entscheiden (4 Ob 85/09t mwN; 4 Ob 111/09s).

Zu 2.:

Ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung iSd Paragraph 381, EO – zu diesem Erfordernis vergleiche RIS-Justiz RS0005175 – als ausreichend anzusehen ist, betrifft keine Frage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0005103).

Die Antragstellerin hat die Gefährdung ihres Anspruchs in erster Instanz nur auf das Vorliegen eines Ranganmerkungsbeschlusses gestützt. Dieser Umstand reicht aber nach nunmehr ständiger Rechtsprechung für sich allein noch nicht zur Annahme der konkreten Gefahr einer bevorstehenden Veräußerung aus (7 Ob 34/01b mwN; RIS-Justiz RS0005423 [T1]).

Die Verneinung ausreichenden Vorbringens zur Anspruchsgefährdung durch das Rekursgericht hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist dem Rekursgericht nicht unterlaufen.

Aus dem Verhalten eines Bruders des Antragsgegners lässt sich nichts für die Gefährdung des hier zu sichernden Anspruchs gegen den Antragsgegner ableiten; ein Zusammenwirken der Geschwister zur Veräußerung aller Grundstücke an einen Dritten ist nicht bescheinigt. Die vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Umstände lassen es daher zwar als möglich erscheinen, dass (auch) der Antragsgegner die Liegenschaft in Zukunft veräußern könnte; eine konkrete Gefährdung kann daraus aber noch nicht abgeleitet werden vergleiche auch die zum selben Sachverhalt ergangene Entscheidung 2 Ob 10/18m vom heutigen Tag).

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der außerordentliche Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.

Schlagworte

;

Textnummer

E121097

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00030.18B.0227.000

Im RIS seit

09.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018

Dokumentnummer

JJT_20180227_OGH0002_0020OB00030_18B0000_000