Entscheidungsgründe:
Am 31.1.1988 gegen 15.20 Uhr ereignete sich in Wien 12 im Bereich der Kreuzung E*****straße/L*****gasse ein Verkehrsunfall an dem der vom Kläger gehaltene und gelenkte Pkw VW Jetta und das vom Erstbeklagten gelenkte, von der zweitbeklagten Partei gehaltene und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherte Rettungsfahrzeug beteiligt waren. Der Kläger wurde bei diesem Unfall verletzt. Er begehrt ein Teilschmerzengeld in der Höhe von S 30.000,- sowie den Ersatz von Sachschäden und Spesen, insgesamt S 90.154,- mit der Begründung, der rechtkräftig verurteilte Erstbeklagte habe den Unfall dadurch verschuldet, daß er bei Rotlicht und ohne vor der Kreuzung anzuhalten in den Kreuzungsbereich eingefahren sei.
Die Beklagten wendeten ein, das überwiegende Verschulden an dem Unfall treffe den Kläger. Er sei in die Kreuzung eingefahren, obwohl er das Folgetonhorn des Einsatzfahrzeuges gehört habe und obwohl sich alle anderen Fahrzeuge in seiner Fahrtrichtung trotz Grünlichts nicht in Bewegung setzten, weil sie den Vorrang des Einsatzfahrzeuges respektierten. Jedenfalls habe der Kläger verspätet gebremst. Eine Forderung über S 50.988,98, resultierend aus Schmerzengeld des Erstbeklagten, Ersatz von Sachschäden und Auslagen wurde compensando eingewendet.
Das Erstgericht stellte fest, die Klagsforderung bestehe mit S 45.077,- sA zu Recht, die eingewendete Gegenforderung mit S 25.494,49. Es verurteilte daher die beklagten Parteien zur Zahlung von S 19.582,51 sA und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von S 70.571,49 sA ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend traf es im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die Fahrbahnen der E*****straße und der L*****gasse kreuzen einander annähernd rechtwinkelig. Der Verkehr im Bereich der Kreuzung wird durch Lichtzeichen mit einer automatischen VLSA geregelt. Zum Unfallszeitpunkt herrschte Tageslicht und gute Sicht.
Der Kläger lenkte sein Fahrzeug auf der E*****straße stadtauswärts und beabsichtigte, die Kreuzung mit der L*****gasse in gerader Richtung zu übersetzen. In Annäherung an die Kreuzung zeigte die VLSA für den Kläger Rotlicht. Vor der Haltelinie zur Kreuzung hatte bereits ein Fahrzeug am rechten Fahrbahnstreifen angehalten. Als die VLSA in Fahrtrichtung des Klägers auf gelb umsprang, war deutlich ein Folgetonhorn hörbar. Es wäre auch für den Kläger hörbar gewesen. In dieser Phase beschleunigte der Kläger sein Fahrzeug, das er noch nicht angehalten hatte und fuhr links an dem vor der Haltelinie angehaltenen Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h bei Grünlicht in die Kreuzung ein, ohne dem Folgetonhorn Beachtung zu schenken. Alle anderen Fahrzeuge, für die die VLSA nunmehr grün zeigte, blieben jedoch stehen. Erst 1,15 Sekunden vor Kollision und 9,1 m vor der späteren Kollisionsstelle merkte der Kläger das von rechts kommende Einsatzfahrzeug. Das vom Erstbeklagten gelenkte Einsatzfahrzeug näherte sich der Kreuzung auf der L*****gasse stadtauswärts. Das Erstbeklagte hatte das Folgetonhorn auf Dauer geschaltet, das Blaulicht in Betrieb und das Abblendlicht eingeschaltet. Er war zu einem Patienten in Lebensgefahr unterwegs. Er wollte die Kreuzung mit der E*****straße in gerader Richtung (stadtauswärts) übersetzen. In Annäherung an die Kreuzung hielt er eine Geschwindigkeit von ca. 16 km/h ein. Ohne anzuhalten fuhr er bei Rotlicht aus dem für Fahrzeuge zum Linksabbiegen gekennzeichneten Fahrstreifen der L*****gasse in den Kreuzungsbereich mit der E*****straße ein. Zur Kollision kam es in Fahrtrichtung des Klägers ca. 12 m nach der Haltelinie, in Fahrtrichtung des Erstbeklagten ca.8 m nach der Haltelinie. Beide Fahrzeuglenker haben mindestens 1 Sekunde zu spät reagiert. Sowohl der Kläger als auch der Erstbeklagte wurden bei dem Unfall verletzt.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß der Kläger schon beim Ertönen des Folgetonhornes verpflichtet gewesen wäre, dem herannahenden Einsatzfahrzeug freie Bahn zu verschaffen; der Erstbeklagte hätte hingegen bei ausreichender Aufmerksamkeit die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug des Klägers zu erkennen und rechtzeitig stehen zu bleiben. Das Verschulden beider Unfallsbeteiligter wiege im Ergebnis etwa gleich schwer, sodaß eine Teilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt sei.
Der gegen den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung erhobenen Berufung des Klägers wurde nicht Folge gegeben.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Meinung, der Erstbeklagte habe gegen § 26 Abs 5 StVO, wonach alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen hätten, verstoßen. Schon bei Ertönen des Folgetonhornes und nicht erst beim Anblick des Fahrzeuges sei dem Einsatzfahrzeug freie Fahrt zu verschaffen. Werde, wie im vorliegenden Fall, bei Annäherung an eine Kreuzung der Folgeton eines Einsatzfahrzeuges wahrgenommen, dann habe sich jeder Straßenbenützer der Kreuzung mit jener Aufmerksamkeit zu nähern, die ihm beim ersten Ansichtigwerden des Einsatzfahrzeuges ein rechtzeitiges Anhalten ermögliche. Gegen die vom Erstgericht vorgenommene Gewichtung des gegenseitigen Verschuldens bestünden keine Bedenken.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Meinung, der Erstbeklagte habe gegen Paragraph 26, Absatz 5, StVO, wonach alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen hätten, verstoßen. Schon bei Ertönen des Folgetonhornes und nicht erst beim Anblick des Fahrzeuges sei dem Einsatzfahrzeug freie Fahrt zu verschaffen. Werde, wie im vorliegenden Fall, bei Annäherung an eine Kreuzung der Folgeton eines Einsatzfahrzeuges wahrgenommen, dann habe sich jeder Straßenbenützer der Kreuzung mit jener Aufmerksamkeit zu nähern, die ihm beim ersten Ansichtigwerden des Einsatzfahrzeuges ein rechtzeitiges Anhalten ermögliche. Gegen die vom Erstgericht vorgenommene Gewichtung des gegenseitigen Verschuldens bestünden keine Bedenken.
Die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erkärt, weil über Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu entscheiden sei.Die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erkärt, weil über Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu entscheiden sei.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten haben in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, gemäß § 26 Abs 3 StVO verliere ein Einsatzfahrzeug bei Rotlicht den Vorrang; es werde ihm lediglich gestattet, auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einzufahren, wenn es vorher angehalten und der Lenker sich überzeugt habe, daß durch das Einfahren nicht Menschen gefährdet oder Sachen beschädigt werden. Der vom Berufungsgericht zitierte § 26 Abs 5 StVO sei für das Einfahren eines Einsatzfahrzeuges in eine Kreuzung nicht anwendbar, sodaß den bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahrenen Kläger kein Mitverschulden treffe. Vielmehr habe der Lenker des Einsatzfahrzeuges durch sein Nichtanhalten grob fahrlässig den Unfall verschuldet. Ein allfälliges Mitverschulden des Klägers sei so geringfügig, daß es zu vernachlässigen wäre.Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, gemäß Paragraph 26, Absatz 3, StVO verliere ein Einsatzfahrzeug bei Rotlicht den Vorrang; es werde ihm lediglich gestattet, auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einzufahren, wenn es vorher angehalten und der Lenker sich überzeugt habe, daß durch das Einfahren nicht Menschen gefährdet oder Sachen beschädigt werden. Der vom Berufungsgericht zitierte Paragraph 26, Absatz 5, StVO sei für das Einfahren eines Einsatzfahrzeuges in eine Kreuzung nicht anwendbar, sodaß den bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahrenen Kläger kein Mitverschulden treffe. Vielmehr habe der Lenker des Einsatzfahrzeuges durch sein Nichtanhalten grob fahrlässig den Unfall verschuldet. Ein allfälliges Mitverschulden des Klägers sei so geringfügig, daß es zu vernachlässigen wäre.