Der Oberste Gerichtshof hat sich nämlich erst vor kurzer Zeit in der Entscheidung 4 Ob 186/00g (= immolex 2001, 15 = WoBl 2001, 265) mit dem Wesen des Wohnungsgebrauchsrechtes im Sinne der §§ 521, 504 ABGB befasst und ausgeführt, dieses sei wie jede Dienstbarkeit, möglichst schonend auszuüben (§ 484 ABGB). Da es sich beim Wohnungsgebrauchsrecht um eine Ausformung des Gebrauchsrechts handle, ergebe sich dessen Umfang aus den Bedürfnissen des Berechtigten. Entscheidend sei dabei nicht das Bedürfnis des Dienstbarkeitsberechtigten zur Zeit der Begründung der Dienstbarkeit, sondern das jeweilige Bedürfnis. Der Verpflichtete müsse die Sache auch nicht ohne weiteres verbessern, sondern grundsätzlich nur in dem brauchbaren Zustand erhalten, in dem sie sich zur Zeit der Einräumung des Wohnungsrechtes befunden habe. Von dieser Rechtsprechung ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es geht ja nicht um die Frage der Verbesserung durch den Eigentümer, sondern um jene des Umfanges der Bedürfnisse des Berechtigten. Zwar gilt auch hier der Grundsatz der schonenden Ausübung (Kiendl/Wendner in Schwimann², ABGB, § 521 Rz 8; RIS-Justiz RS0011811) und dürfen Dienstbarkeiten auch nicht eigenmächtig erweitert werden. Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten ist in billiger Weise zu lösen (MietSlg 47.029). Die Entscheidung nach Billigkeit bedeutet, dass sie von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist, weshalb insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO grundsätzlich nicht gegeben sind.Der Oberste Gerichtshof hat sich nämlich erst vor kurzer Zeit in der Entscheidung 4 Ob 186/00g (= immolex 2001, 15 = WoBl 2001, 265) mit dem Wesen des Wohnungsgebrauchsrechtes im Sinne der Paragraphen 521, 504, ABGB befasst und ausgeführt, dieses sei wie jede Dienstbarkeit, möglichst schonend auszuüben (Paragraph 484, ABGB). Da es sich beim Wohnungsgebrauchsrecht um eine Ausformung des Gebrauchsrechts handle, ergebe sich dessen Umfang aus den Bedürfnissen des Berechtigten. Entscheidend sei dabei nicht das Bedürfnis des Dienstbarkeitsberechtigten zur Zeit der Begründung der Dienstbarkeit, sondern das jeweilige Bedürfnis. Der Verpflichtete müsse die Sache auch nicht ohne weiteres verbessern, sondern grundsätzlich nur in dem brauchbaren Zustand erhalten, in dem sie sich zur Zeit der Einräumung des Wohnungsrechtes befunden habe. Von dieser Rechtsprechung ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es geht ja nicht um die Frage der Verbesserung durch den Eigentümer, sondern um jene des Umfanges der Bedürfnisse des Berechtigten. Zwar gilt auch hier der Grundsatz der schonenden Ausübung (Kiendl/Wendner in Schwimann², ABGB, Paragraph 521, Rz 8; RIS-Justiz RS0011811) und dürfen Dienstbarkeiten auch nicht eigenmächtig erweitert werden. Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten ist in billiger Weise zu lösen (MietSlg 47.029). Die Entscheidung nach Billigkeit bedeutet, dass sie von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist, weshalb insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO grundsätzlich nicht gegeben sind.
Daraus folgt, dass die vom Berufungsgericht für erheblich erachtete Rechtsfrage die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt. Es werden aber auch in der Revision der beklagten Parteien keine erheblichen Rechtsfragen dargetan. Diese meinen, die Maßnahmen, deren Duldung der Kläger begehre, führten zu einer Veränderung der Substanz, was gemäß § 507 ABGB aber unzulässig wäre. Behauptungen dahingehend, dass die Umbauarbeiten zu einer Verletzung der Substanz des Hauses führen würden (s hiezu Würth in Rummel³, § 1098 Rz 6 mwN), haben die beklagten Parteien aber im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt, weshalb darauf nicht einzugehen ist.Daraus folgt, dass die vom Berufungsgericht für erheblich erachtete Rechtsfrage die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht erfüllt. Es werden aber auch in der Revision der beklagten Parteien keine erheblichen Rechtsfragen dargetan. Diese meinen, die Maßnahmen, deren Duldung der Kläger begehre, führten zu einer Veränderung der Substanz, was gemäß Paragraph 507, ABGB aber unzulässig wäre. Behauptungen dahingehend, dass die Umbauarbeiten zu einer Verletzung der Substanz des Hauses führen würden (s hiezu Würth in Rummel³, Paragraph 1098, Rz 6 mwN), haben die beklagten Parteien aber im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
Das Rechtsmittel der beklagten Parteien war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.