Unbestritten ist, daß am 28. Feber 1953 durch Funkenflug des Zuges Nr. 56 der Landeseisenbahn W.-R. gegen 16 Uhr zwischen Bahnkilometer
9.4 und 9.5 in den an der Bahnlinie gelegenen Waldungen der G.'schen Forst- und Gutsverwaltung ein Waldbrand entstanden ist und dadurch eine zirka 2.15 ha große Waldfläche vernichtet wurde, ferner daß an dieser Eisenbahnstrecke schon zu wiederholten Malen Waldbrände durch Funkenflug ausgebrochen sind und daß der beim Waldbrand am 28. Feber 1953 entstandenen Schaden 12.623 S 30 g betragen hat.
Von diesem Schadensbetrag hat die beklagte Partei zwei Drittel vor Einbringung dieser Klage an die klagende Partei bezahlt, bei der die G.'sche Forstverwaltung schadenversichert ist und auf die diese Forderung gemäß § 67 VersVG. übergegangen ist.Von diesem Schadensbetrag hat die beklagte Partei zwei Drittel vor Einbringung dieser Klage an die klagende Partei bezahlt, bei der die G.'sche Forstverwaltung schadenversichert ist und auf die diese Forderung gemäß Paragraph 67, VersVG. übergegangen ist.
Hinsichtlich des weiteren Drittels hat die beklagte Partei ein Mitverschulden der Forstverwaltung gemäß § 1304 ABGB. eingewendet, welche Bestimmung gemäß § 3 des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden vom 29. April 1940, DRGBl. I S. 691 anzuwenden ist.Hinsichtlich des weiteren Drittels hat die beklagte Partei ein Mitverschulden der Forstverwaltung gemäß Paragraph 1304, ABGB. eingewendet, welche Bestimmung gemäß Paragraph 3, des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden vom 29. April 1940, DRGBl. römisch eins S. 691 anzuwenden ist.
Das Erstgericht hat das auf Bezahlung des restlichen Drittels in der Höhe von 4207 S 75 g s. A. gerichtete Klagebegehren abgewiesen.
Aus § 1304 ABGB. ergebe sich eine Sorgfaltspflicht des Geschädigten. Die Verabsäumung dieser Sorgfaltspflicht, nämlich das Nichtabsicheln des trockenen und dürren Bodenbelages und die Nichtanlage von Feuerschutzstreifen zumindest in einer Entfernung von 50 m von der Bahnanlage, sei rechtswidrig. Die Außerachtlassung dieser Sorgepflicht ergebe ein Verschulden der Forstverwaltung im Sinne des § 1304 ABGB.Aus Paragraph 1304, ABGB. ergebe sich eine Sorgfaltspflicht des Geschädigten. Die Verabsäumung dieser Sorgfaltspflicht, nämlich das Nichtabsicheln des trockenen und dürren Bodenbelages und die Nichtanlage von Feuerschutzstreifen zumindest in einer Entfernung von 50 m von der Bahnanlage, sei rechtswidrig. Die Außerachtlassung dieser Sorgepflicht ergebe ein Verschulden der Forstverwaltung im Sinne des Paragraph 1304, ABGB.
Es habe daher eine Teilung des Verschuldens nach dieser Gesetzesstelle Platz zu greifen. Das Erstgericht hält bei Abwägung des Rechtswidrigkeits-, Verursachungs- und Schuldzusammenhanges auf Seite des Geschädigten und des Beschädigers eine Teilung des Schadens im Verhältnis von zwei Dritteln (Beklagter) zu einem Drittel (Klägerin) für angemessen. Die beklagte Partei habe der klagenden Partei bereits zwei Drittel des von dieser errechneten Schadens ersetzt. Die Klage auf Ersatz des weiteren Drittels des Schadens sei daher abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht hat in Stattgebung der Berufung der klagenden Partei das erstgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß dem Klagebegehren stattgegeben wurde, und zwar aus folgenden rechtlichen Erwägungen:
Ein Verschulden könne der Forstverwaltung nur dann angelastet werden, wenn diese verpflichtet wäre, aktive Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden zu ergreifen.
Weder aus § 4 des Reichsforstgesetzes noch aus anderen Bestimmungen lasse sich aber eine solche Verpflichtung der Forstverwaltung ableiten.Weder aus Paragraph 4, des Reichsforstgesetzes noch aus anderen Bestimmungen lasse sich aber eine solche Verpflichtung der Forstverwaltung ableiten.
Das Reichsforstgesetz regle die normale Bewirtschaftung des Waldbesitzes und könne keineswegs zur Lösung der Frage herangezogen werden, ob der Waldbesitzer auch verpflichtet sei, besondere Maßnahmen in der Nähe von Eisenbahnen zu treffen.
Durch die in der deutschen Zeit eingeführte Verordnung zum Schutze der Wälder, Moore und Heiden gegen Brände vom 29. Juni 1938, GBLÖ. Nr. 223/1938, und die Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden vom 18. Juni 1937 wurde lediglich die Verwaltungsbehörde ermächtigt, Aufträge an die Waldbesitzer zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden zu erteilen. Daß ein solcher Auftrag im vorliegenden Falle ergangen sei, sei nicht einmal behauptet worden.Durch die in der deutschen Zeit eingeführte Verordnung zum Schutze der Wälder, Moore und Heiden gegen Brände vom 29. Juni 1938, GBLÖ. Nr. 223 aus 1938,, und die Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden vom 18. Juni 1937 wurde lediglich die Verwaltungsbehörde ermächtigt, Aufträge an die Waldbesitzer zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden zu erteilen. Daß ein solcher Auftrag im vorliegenden Falle ergangen sei, sei nicht einmal behauptet worden.
Es komme daher für eine aktive Verpflichtung der Forstverwaltung nur mehr § 23 des Gesetzes vom 30. April 1943, RGBl. II S. 137 (Eisenbahngesetz), in Betracht. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle sei es verboten, in der Umgebung der Eisenbahnen Anlagen auszuführen oder sonstige Handlungen vorzunehmen, die die Gefahr der Enstehung oder der Ausbreitung eines Brandes verursachen können (Gefährdungsbereich).Es komme daher für eine aktive Verpflichtung der Forstverwaltung nur mehr Paragraph 23, des Gesetzes vom 30. April 1943, RGBl. römisch zwei S. 137 (Eisenbahngesetz), in Betracht. Nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle sei es verboten, in der Umgebung der Eisenbahnen Anlagen auszuführen oder sonstige Handlungen vorzunehmen, die die Gefahr der Enstehung oder der Ausbreitung eines Brandes verursachen können (Gefährdungsbereich).
Da außer Streit stehe, daß die vorliegende Eisenbahn erst erbaut worden sei, als die in Rede stehenden Wälder bereits bestanden hätten, könne ein Verschulden der Forstverwaltung darin nicht erblickt werden, daß sie den Wald nicht geschlägert oder sonstige Maßnahmen an der Brandstelle getroffen habe.
Da aber feststehe, daß dieses Waldgrundstück im Jahre 1949 abgebrannt sei und im folgenden Jahre eine Aufforstung vorgenommen worden sei, hätte die Forstverwaltung im Sinne, des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. Koniferen als besonders anfällig für Funkenflug nicht neu setzen dürfen. Die Neuaufforstung müsse allerdings als eine Ausführung einer Anlage, im Sinne des § 23 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes angesehen werden.Da aber feststehe, daß dieses Waldgrundstück im Jahre 1949 abgebrannt sei und im folgenden Jahre eine Aufforstung vorgenommen worden sei, hätte die Forstverwaltung im Sinne, des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. Koniferen als besonders anfällig für Funkenflug nicht neu setzen dürfen. Die Neuaufforstung müsse allerdings als eine Ausführung einer Anlage, im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes angesehen werden.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P. stehe fest, daß Nadelhölzer besonders leicht durch brennendes Gras in Brand geraten, während Laubholz gegen brennendes Gras nicht so anfällig sei. Im Zeitpunkt des vorliegenden Waldbrandes, also rund 3 Jahre nach der Aufforstung dieses Waldgrundstückes, hätten aber auch neu gepflanzte Laubbäume erst eine derartig geringe Höhe erreicht, daß sie vom Feuer durch das brennende dürre Gras mitergriffen worden und daher auch mitverbrannt wären.
Wenn also auch die Forstverwaltung eine Anlage aufgeführt habe, die sie gemäß § 23 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes nicht hätte aufführen dürfen, so sei mit Rücksicht darauf, daß die dreijährigen Laubbäume kaum aus dem hohen Grase herausgeragt hätten und daher mit dem dürren Grase mitverbrannt wären, diese Übertretung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes der Forstverwaltung in diesem Falle nicht weiter anzulasten.Wenn also auch die Forstverwaltung eine Anlage aufgeführt habe, die sie gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes nicht hätte aufführen dürfen, so sei mit Rücksicht darauf, daß die dreijährigen Laubbäume kaum aus dem hohen Grase herausgeragt hätten und daher mit dem dürren Grase mitverbrannt wären, diese Übertretung der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes der Forstverwaltung in diesem Falle nicht weiter anzulasten.
Ein sonstiges Verschulden der Forstverwaltung liege aber in keiner Weise vor. Sie könne durch keine gesetzliche Bestimmung verhalten werden, das dürre Gras im Gefährdungsbereich abzumähen oder sonstige aktive Feuerschutzmaßnahmen zu treffen. Nach § 8 lit. c des obangeführten Eisenbahngesetzes habe vielmehr das Eisenbahnunternehmen Vorkehrungen zu treffen, daß durch den Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen.Ein sonstiges Verschulden der Forstverwaltung liege aber in keiner Weise vor. Sie könne durch keine gesetzliche Bestimmung verhalten werden, das dürre Gras im Gefährdungsbereich abzumähen oder sonstige aktive Feuerschutzmaßnahmen zu treffen. Nach Paragraph 8, Litera c, des obangeführten Eisenbahngesetzes habe vielmehr das Eisenbahnunternehmen Vorkehrungen zu treffen, daß durch den Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen.
Die beklagte Partei habe daher den gesamten durch den Waldbrand vom 28. Feber 1953 verursachten Schaden zu ersetzen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei Folge, hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache an das Berufungsgericht zurück.