Die Mutter der am 22. Juni 1965 geborenen Klägerin, Waltraut K., verunglückte am 26. September 1965 bei einem Verkehrsunfall tödlich. Das Alleinverschulden an diesem Unfall trifft den deswegen auch strafgerichtlich verurteilten Beklagten.
Die Klägerin begehrt die urteilsmäßige Feststellung, daß ihr der Beklagte für allen Schaden, den sie durch den vom Beklagten verschuldeten Tod ihrer Mutter erleidet, zur Gänze hafte. Hiezu brachte sie vor, daß sie durch den Tod ihrer Mutter zwar noch keinen konkreten Vermögensschaden erlitten habe, weil für ihren Unterhalt ihr Vater sorge. Der Eintritt eines Vermögensschadens sei jedoch zu befürchten, wenn der Vater vor Eintritt ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit sterbe und die sekundäre Unterhaltspflicht der Mutter nicht zur Verfügung stehe. Auch in bezug auf die Bestellung eines Heiratsgutes könne ihr ein Schaden erwachsen. Die begehrte Feststellung sei auch erforderlich, um einer allfälligen Verjährungseinrede bei späterer Geltendmachung entgegen zu treten.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei nur mittelbar geschädigt. Die subsidiäre Unterhaltspflicht der Mutter komme erst nach Wegfall des Vaters zum Entstehen. Durch den Tod ihrer Mutter habe sich hinsichtlich des Unterhaltes der Klägerin nichts geändert. Maßgeblich sei auch für die Zukunft der Zeitpunkt der Schädigung und der tatsächlich geleistete Unterhalt. Die Klägerin behaupte auch nicht einmal, daß die Mutter über Vermögen oder Einkommen verfügt hätte, aus dem sie bei Wegfall des Vaters den Unterhalt hätte gewähren können. Was das Heiratsgut anlange, so handle es sich diesfalls um keinen Unterhaltsanspruch. Auch könne eine derartiger Anspruch gegen die Mutter nach deren Tod gar nicht mehr entstehen.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Da für den Unterhalt der Klägerin immer der Vater aufgekommen sei, erleide diese durch den Tod der Mutter keinen nach § 1327 ABGB. ersatzfähigen Schaden. Es fehle ihr daher das rechtliche Interesse an der Feststellung. Die genannte Bestimmung könne nicht auf noch nicht existierende und daher vorderhand nur mittelbare Ersatzansprüche ausgedehnt werden. Eine derartige Auslegung dieser Bestimmung würde gegen ihren Sinn verstoßen. Dasselbe gelte für das Heiratsgut. Für die Führung rein theoretischer und nur prophylaktischer Feststellungsprozesse biete das Gesetz keine Handhabe.Das Erstgericht wies die Klage ab. Da für den Unterhalt der Klägerin immer der Vater aufgekommen sei, erleide diese durch den Tod der Mutter keinen nach Paragraph 1327, ABGB. ersatzfähigen Schaden. Es fehle ihr daher das rechtliche Interesse an der Feststellung. Die genannte Bestimmung könne nicht auf noch nicht existierende und daher vorderhand nur mittelbare Ersatzansprüche ausgedehnt werden. Eine derartige Auslegung dieser Bestimmung würde gegen ihren Sinn verstoßen. Dasselbe gelte für das Heiratsgut. Für die Führung rein theoretischer und nur prophylaktischer Feststellungsprozesse biete das Gesetz keine Handhabe.
Das Berufungsgericht erkannte in Abänderung des Ersturteils gemäß dem Klagebegehren. Die Ersatzpflicht, die sich aus der Tötung eines Menschen ergibt, erstrecke sich auch auf Unterhaltsansprüche, die vom Getöteten erst später oder nach Eintritt einer Bedingung zu erfüllen wären. Auch später oder bedingt unterhaltsberechtigte Personen erlitten einen ersatzfähigen Unterhaltsentgang, wenn sie zur gegebenen Zeit oder nach Eintritt der Bedingung infolge des Todes des Unterhaltspflichtigen ihren Anspruch nicht mehr geltend machen könnten. Dies ergebe sich insbesondere auch aus der Bestimmung des § 12 (2) EKHG. Auch bedingte Rechte und Rechtsverhältnisse, bei denen mangels Fälligkeit ein Leistungsbegehren nicht erhoben werden könne, seien feststellungsfähig, sofern der rechtserzeugende Sachverhalt (hier der vom Beklagten verschuldete Tod der Mutter) zur Gänze verwirklicht sei und die Bedingung feststehe, aber noch nicht erfüllt sei (hier Ausfall der Leistungen des primär unterhaltspflichtigen Vaters). Auch das rechtliche Interesse sei gegeben, weil durch die begehrte Feststellung der Verjährungseinrede und allen Einwendungen gegen den Grund des Anspruches vorgebeugt werde. Der geringe Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes der Bedingung könne dieses Interesse nicht beeinträchtigen. Da es vorliegend nur um die Feststellung der Ersatzpflicht dem Grund nach gehe, sei die Frage, in welchem Ausmaß die Mutter ihrer Unterhaltspflicht tatsächlich hätte nachkommen können, erst im Verfahren über ein Leistungsbegehren zu prüfen.Das Berufungsgericht erkannte in Abänderung des Ersturteils gemäß dem Klagebegehren. Die Ersatzpflicht, die sich aus der Tötung eines Menschen ergibt, erstrecke sich auch auf Unterhaltsansprüche, die vom Getöteten erst später oder nach Eintritt einer Bedingung zu erfüllen wären. Auch später oder bedingt unterhaltsberechtigte Personen erlitten einen ersatzfähigen Unterhaltsentgang, wenn sie zur gegebenen Zeit oder nach Eintritt der Bedingung infolge des Todes des Unterhaltspflichtigen ihren Anspruch nicht mehr geltend machen könnten. Dies ergebe sich insbesondere auch aus der Bestimmung des Paragraph 12, (2) EKHG. Auch bedingte Rechte und Rechtsverhältnisse, bei denen mangels Fälligkeit ein Leistungsbegehren nicht erhoben werden könne, seien feststellungsfähig, sofern der rechtserzeugende Sachverhalt (hier der vom Beklagten verschuldete Tod der Mutter) zur Gänze verwirklicht sei und die Bedingung feststehe, aber noch nicht erfüllt sei (hier Ausfall der Leistungen des primär unterhaltspflichtigen Vaters). Auch das rechtliche Interesse sei gegeben, weil durch die begehrte Feststellung der Verjährungseinrede und allen Einwendungen gegen den Grund des Anspruches vorgebeugt werde. Der geringe Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes der Bedingung könne dieses Interesse nicht beeinträchtigen. Da es vorliegend nur um die Feststellung der Ersatzpflicht dem Grund nach gehe, sei die Frage, in welchem Ausmaß die Mutter ihrer Unterhaltspflicht tatsächlich hätte nachkommen können, erst im Verfahren über ein Leistungsbegehren zu prüfen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.