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Entscheidung 2 Ob 31/15w×

Entscheidung 2 Ob 31/15w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026996 Rechtssatz 03.09.1970Zivilrecht
Das Mitverschulden von Kindern ist geringer zu werten als das von Erwachsenen.
RS0027020 Rechtssatz 22.12.1976Zivilrecht
Die Deliktsfähigkeit Unmündiger ist im Rahmen des § 1310 ABGB unter Berücksichtigung ihrer Einsichtsfähigkeit und der Art ihres Verhaltes im konkreten Einzelfall zu prüfen. Ein Mitverschulden kann nur unter Abwägen aller Umstände gerechtfertigt sein.
RS0027366 Rechtssatz 22.11.1938Zivilrecht
Eine Handlung kann einem Unmündigen als Verschulden angelastet werden, wenn er der Mündigkeit nahe war und ihm sein Verhalten ohne weiteres als gefährlich erkennbar sein musste (ähnlich SZ 9/257).
RS0027499 Rechtssatz 15.05.1968Zivilrecht
Ob einem minderjährigen Kind nicht doch ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, hängt auch von seiner Einsichtsfähigkeit ab.
RS0027541 Rechtssatz 04.10.1984Zivilrecht
Bereits im Verfahren über den Anspruchsgrund ist zu entscheiden, ob einem minderjährigen Beklagten trotz Bejahung seines Verschuldens mit Rücksicht auf die besonderen Umstände nach Billigkeit nicht doch nur ein Teil des Schadens zur Ersatz auferlegt werden …
RS0027566 Rechtssatz 05.04.1972Zivilrecht
Die Verantwortlichkeit Unmündiger ist in jedem Einzelfall unter Bedachtnahme auf das bei ihnen zur Unfallzeit vorhandene Maß an Einsicht und auf die Art ihres ursächlichen Verhaltens zu prüfen. Im allgemeinen kann Unmündigen nur in Ausnahmefällen ein Mitver …
RS0027590 Rechtssatz 20.10.1965Zivilrecht
In jedem der im § 1310 ABGB genannten Ausnahmsfälle ist es dem billigen Ermessen des Richters überlassen, das Maß des zu leistenden Schadensersatzes festzusetzen, das unter Umständen den ganzen Betrag des Schadens erreichen kann, ihn aber nicht erreichen mu …
RS0027599 Rechtssatz 07.11.1974Zivilrecht
§ 65 StVO gestattet Kindern über zwölf Jahren die selbständige Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Radfahrer (hier: dreizehnjähriges Mädchen) und traut ihnen damit verkehrsgerechtes Verhalten zu. Dieses kann von den übrigen Verkehrsteilnehmern daher erwar …
RS0027768 Rechtssatz 03.07.1969Zivilrecht
Ein elfjähriges Kind, das mit behördlicher Bewilligung ein Fahrrad lenkt, ist hinsichtlich seines Verschuldens an einem Verkehrsunfall nicht wie ein mündiger Minderjähriger zu behandeln.
RS0074021 Rechtssatz 26.02.1974Zivilrecht; Strafrecht
Ein erst elf Jahre altes, zusammen mit anderen Schulkindern im Bereich einer Autobushaltestelle befindliches Mädchen ist noch als Kind im Sinne des § 3 StVO anzusehen.