Rechtssatz RS0027541
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027541
Entscheidungsdatum
09.04.2015
Rechtssatz
Bereits im Verfahren über den Anspruchsgrund ist zu entscheiden, ob einem minderjährigen Beklagten trotz Bejahung seines Verschuldens mit Rücksicht auf die besonderen Umstände nach Billigkeit nicht doch nur ein Teil des Schadens zur Ersatz auferlegt werden darf.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 652/84
Entscheidungstext OGH 04.10.1984 6 Ob 652/84
- 9 Ob 181/00h
Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 Ob 181/00h
Vgl auch; Beisatz: In jedem der in § 1310 ABGB erwähnten Fälle einer ausnahmsweisen Haftung des unmündigen Schädigers ist es dem billigen Ermessen des Richters überlassen, das Maß des zu leistenden Schadenersatzes festzusetzen, das unter Umständen den ganzen Betrag erreichen kann, aber nicht erreichen muss. (T1)
- 2 Ob 167/03b
Entscheidungstext OGH 07.08.2003 2 Ob 167/03b
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dabei sind alle vorhandenen Elemente in die Billigkeitserwägung mit einzubeziehen, so etwa auch das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Schädigers. Unter "allen mit einzubeziehenden Elementen" ist selbstverständlich auch das Verhalten beziehungsweise Verschulden des Geschädigten zu verstehen. (T2); Beisatz: Ob aber im Einzelfall das Verschulden des Geschädigten derart überwiegt, dass dadurch die Haftung des Minderjährigen nach §1310 3.Fall ABGB zur Gänze zurückgedrängt wird, kann jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. (T3)
- 3 Ob 177/12v
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 177/12v
Vgl; Beis wie T1
- 2 Ob 31/15w
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 31/15w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0027541
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19841004_OGH0002_0060OB00652_8400000_002