Entscheidungsgründe:
Der Kläger befand sich am 6.11.1987 als Fahrgast in dem vom Erstbeklagten geführten Straßenbahnzug der Linie 3 der zweitbeklagten Partei auf dem Weg von Linz nach Urfahr. Er beabsichtigte, in Urfahr an der Haltestelle "B*****" auszusteigen. Zu diesem Zweck stand er vor dem Erreichen der Haltestelle auf und begab sich zur hintersten Türe des Wagens. Er hielt sich mit beiden Händen am mittleren Steher an und drücke noch während der Fahrt den Aussteigeknopf. Die Straßenbahn verringerte bei der Annäherung an die Haltestelle ihre Geschwindigkeit. Zur gleichen Zeit lief ein Passant mit der Straßenbahn mit, weil er diese noch erreichen wollte. Er nahm ein Bremsen der Straßenbahn wahr, das ihm fast wie eine Notbremsung erschien. Er betätigte von außen den Türdrücker. Noch bevor die Straßenbahn zum Stillstand kam, ging die Tür auf und der Kläger, der gerade aussteigen wollte, fiel aus der Tür. Er hatte, um über die Stufen der Straßenbahn aussteigen zu können, mit der rechten Hand die mittlere Haltestange ausgelassen, weil er sich beim Aussteigen am rechten Haltegriff der Türe festhalten wollte. Er konnte aber diesen Haltegriff nicht mehr erreichen, sondern wurde aus der offenen Tür geschleudert.
Die Beförderung des Klägers lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn-, Pöstlingbergbahn-, O-Bus- und Omnibuslinienverkehr der zweitbeklagten Partei zugrunde, die vom Bundesministerium für Verkehr- und Elektrizitätswirtschaft zu Zahl 23039/1/6-64 am 29.10.1964 genehmigt worden waren. Gemäß § 10 lit j dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich jeder Fahrgast im Fahrzeug dauernd einen festen Halt zu verschaffen. Schäden, die durch Außerachtlassung dieser Vorsichtsmaßnahmen entstehen, hat der Fahrgast selbst zu vertreten. Gemäß § 10 lit i ist das Ein- und Aussteigen und das Verweilen auf den Trittbrettern der Straßenbahn verboten, während sich ein Fahrzeug in Bewegung befindet.Die Beförderung des Klägers lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn-, Pöstlingbergbahn-, O-Bus- und Omnibuslinienverkehr der zweitbeklagten Partei zugrunde, die vom Bundesministerium für Verkehr- und Elektrizitätswirtschaft zu Zahl 23039/1/6-64 am 29.10.1964 genehmigt worden waren. Gemäß Paragraph 10, Litera j, dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich jeder Fahrgast im Fahrzeug dauernd einen festen Halt zu verschaffen. Schäden, die durch Außerachtlassung dieser Vorsichtsmaßnahmen entstehen, hat der Fahrgast selbst zu vertreten. Gemäß Paragraph 10, Litera i, ist das Ein- und Aussteigen und das Verweilen auf den Trittbrettern der Straßenbahn verboten, während sich ein Fahrzeug in Bewegung befindet.
Die Annäherung der Straßenbahn an die spätere Unfallstelle, an der sich eine Haltestelle befindet, geschah über die letzte Wegstreckte von etwa 134 m folgendermaßen:
Aus einer ursprünglichen Geschwindigkeit von 18,4 km/h wurde kontinuierlich auf 27,4 km/h beschleunigt und dann letztlich auf 28 km/h, wobei diese Geschwindigkeit etwa 77 m vor der späteren Endposition erreicht wurde. Es folgte dann ein ständiger Geschwindigkeitsabbau über 27,2 km/h, 21,7 km/h auf 12,19 km/h mit Verzögerungen von 0,7 m/sek2. Eine weitere Geschwindigkeitsreduzierung von 12,9 km/h auf 6,1 km/h erfolgte mit einer Verzögerung von 1,1 m/sek2 und dann bis zum Stillstand letztlich mit 1,3 m/sek2. Diese Verzögerungswerte stellen mäßige bzw normale Betriebsbremsungen, somit weder ein ruckartiges Abbremsen noch eine Verzögerung, die als starke oder extrem starke Betriebs- oder Vollbremsung zu bezeichnen wäre, dar. Solche Bremsungen sind an sich nicht geeignet, eine in der Straßenbahn befindliche Person zu Sturz zu bringen, bzw sie aus dem Fahrzeug zu schleudern.
Der Türgriff am Türblatt des Straßenbahnwaggons ist nur dann erreichbar, wenn man sich vorbeugt. Als sich der Kläger in Richtung Haltegriff vorbeugte, fiel er durch das Aufgehen und die letzte Verzögerung vor dem Stillstand aus der Straßenbahn. Das Hinausfallen des Klägers wurde somit durch das Öffnen der Tür in der Phase unmittelbar vor dem Stillstand möglich.
Die elektrischen Teile der sechs- und achtachsigen Gelenktriebwagen wurden mit Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 17.2.1970, Zahl 23421/1-I/6b-1970, genehmigt.
Das Öffnen der Türen der Straßenbahn ist nur bei einer Geschwindigkeit unter 7 bis 8 km/h möglich. Im konkreten Fall betrug die Geschwindigkeit 6,1 km/h, als der Federspeicher durch das Öffnen der Tür wirksam wurde. Es ist daher möglich, daß die Türen aufgingen, als die Straßenbahn noch in Bewegung war. Der Erstbeklagte konnte nur die Bremse und die Türfreigabe betätigen, alle anderen Vorgänge folgten automatisch. Die Türe des Straßenbahnwaggons öffnete sich in der letzten Bewegungsphase vor dem Stillstand, wobei die Geschwindigkeit am Beginn des Öffnungsvorgangs noch 6,1 km/h betrug.
Der Kläger begehrte von den Beklagten die Bezahlung eines Schmerzengeldes von S 180.000 sA sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus dem Unfall. Der Erstbeklagte habe den Unfall verschuldet, weil er die Straßenbahn in Betrieb genommen habe, obwohl ihm bewußt war, daß sich die Türe vor dem Stillstand öffnen werde. Er sei außerdem in die dortige Kurve zu schnell eingefahren und habe "nicht sacht" gebremts. Die zweitbeklagte Partei hafte als Halterin der Straßenbahn.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Türe sei erst nach dem Stillstand der Straßenbahn aufgegangen. Der Erstbeklagte habe auf die Abfolge der Bremsung und der Öffnung der Türen keinen Einfluß nehmen können. Der Kläger habe es unterlassen, sich vor dem Aussteigen ausreichend Halt zu verschaffen. Es liege ein unabwendbares Ereignis vor, sodaß die zweitbeklagte Partei auch nicht nach den Grundsätzen des EKHG hafte.
Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, daß der Anspruch des Klägers aus dem Unfall gegenüber der zweitbeklagten Partei zu Recht bestehe, wies jedoch das gesamte Klagebegehren (Leistungs- und Feststellungsbegehren) gegenüber dem Erstbeklagten ab. Über das Feststellungsbegehren gegenüber der zweitbeklagten Partei entschied es noch nicht. Das Erstgericht verneinte ein Verschulden des Erstbeklagten, erachtete jedoch die Haftung der zweitbeklagten Partei für gegeben, weil das Öffnen der Türe vor dem Stillstand eine außergewöhnliche Betriebsgefahr darstelle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, jener der zweitbeklagten Partei jedoch Folge und wies das Leistungsbegehren auch gegenüber der zweitbeklagten Partei ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteige und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Auch das Berufungsgericht verneinte ein Verschulden des Erstbeklagten, vertrat aber im Gegensatz zum Erstgericht die Auffassung, daß kein Fehler in der Beschaffenheit des Schließvorganges der Türe vorliege. Der Unfall sei ausschließlich auf das Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen. Dieser habe ohne ersichtlichen Grund - entgegen den Beförderungsbedingungen - während der Fahrt seinen sicheren Standplatz aufgegeben und sich in eine instabile Lage gebracht, indem er sich nach vorne beugte und versuchte, mit der rechten Hand den Griff der noch geschlossenen Türe zu erreichen. Daß er diesen verfehlte und aus dem Waggon fiel, weil die Tür aufging, könne nicht auf eine Betriebsgefahr der Straßenbahn zurückgeführt werden, sondern ausschließlich auf das Verhalten des Klägers. Es wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflicht und liefe auf eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung hinaus, würde man die zweitbeklagte Partei für den Schaden des Klägers haften lassen. Sie habe den Entlastungsbeweis gemäß § 9 EKHG erbracht, sodaß die Klage auch gegen sie abzuweisen sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, jener der zweitbeklagten Partei jedoch Folge und wies das Leistungsbegehren auch gegenüber der zweitbeklagten Partei ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteige und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Auch das Berufungsgericht verneinte ein Verschulden des Erstbeklagten, vertrat aber im Gegensatz zum Erstgericht die Auffassung, daß kein Fehler in der Beschaffenheit des Schließvorganges der Türe vorliege. Der Unfall sei ausschließlich auf das Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen. Dieser habe ohne ersichtlichen Grund - entgegen den Beförderungsbedingungen - während der Fahrt seinen sicheren Standplatz aufgegeben und sich in eine instabile Lage gebracht, indem er sich nach vorne beugte und versuchte, mit der rechten Hand den Griff der noch geschlossenen Türe zu erreichen. Daß er diesen verfehlte und aus dem Waggon fiel, weil die Tür aufging, könne nicht auf eine Betriebsgefahr der Straßenbahn zurückgeführt werden, sondern ausschließlich auf das Verhalten des Klägers. Es wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflicht und liefe auf eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung hinaus, würde man die zweitbeklagte Partei für den Schaden des Klägers haften lassen. Sie habe den Entlastungsbeweis gemäß Paragraph 9, EKHG erbracht, sodaß die Klage auch gegen sie abzuweisen sei.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, in der er beantragt, sie zuzulassen, das angefochtene Urteil abzuändern und dem gesamten Klagebegehren stattzugeben. Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung, deren Erstattung ihnen anheim gestellt worden war, die außerordentliche Revision zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.
Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht eine wesentliche Rechtsfrage (Haftung der zweitbeklagten Partei nach den Grundsätzen des EKHG) unrichtig gelöst hat: