Begründung:
Am 24.5.1987 wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall, den der Erstbeklagte als Lenker seines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW verschuldete, schwer verletzt.
Der Kläger begehrte in erster Instanz die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle unfallsbedingten Ansprüche und den Zuspruch von zuletzt S 687.414,82 samt 8 % Zinsen seit 1.1.1992. Der begehrte Betrag von S 687.414,82 setzt sich aus (restlichem) Schmerzengeld von S 40.000,--, (restlichen) Verdienstentgang von S 501.203,78 und Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung von S 24.888,-- sowie aus kapitalisierten 8 %igen Zinsen aus den dem Kläger zustehenden Ersatzleistungen für die Zeit bis 31.12.1991 von S 121.323,04 zusammen. Zu seinen Zinsenbegehren brachte der Kläger vor, er hätte die ihm zustehenden Geldmittel mit einem Zinsfuß von 8 % p.a. anlegen können, sodaß ihm die beklagten Parteien den Geldverlust in diesem Ausmaß zu ersetzen hätten.
Mit dem unangefochten gebliebenen Teilanerkenntnisurteil vom 16.3.1992 gab das Erstgericht dem Feststellungsbegehren statt.
Mit (End-)Urteil vom 5.9.1994 gab es dem Zahlungsbegehren im Umfang von S 675.036,11 samt 4 % Zinsen seit 1.1.1992 statt und wies das Mehrbegehren von S 12.378,71 samt 8 % Zinsen seit 1.1.1992 und von weiteren 4 % Zinsen aus den zugesprochenen Betrag seit 1.1.1992 ab. Die Forderungen des Klägers an Schmerzengeld, Verdienstentgang und Kosten der Krankenversicherung erachtete das Erstgericht zur Gänze als berechtigt, die Forderung an kapitalisierten Zinsen jedoch nur im Umfang von S 108.944,33.
Gegen dieses Urteil erhoben beide Teile Berufung.
Der Kläger bekämpfte es insoweit, als ihm aus dem Kapitalbetrag von S 594.919,56 anstatt der begehrten Zinsen von 8 % nur Zinsen von 4 % zugesprochen wurden. Die Beklagten bekämpften die Entscheidung des Erstgerichtes insoweit, als dem Kläger mehr als S 9.944,33 samt 4 % seit 1.1.1992 an Zinsschaden zugesprochen wurde. Beide Seiten bekämpften das erstgerichtliche Urteil überdies im Kostenpunkt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht, jener des Klägers hingegen teilweise statt und änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Verpflichtung der Beklagten ab, dem Kläger S 675.036,11 samt 8 % Zinsen aus S 566.091,78 seit 1.1.1992 und 4 % Zinsen aus S 108.944,33 seit 1.1.1992 zu zahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision für den Kläger jedenfalls unzulässig,für die beklagten Parteien hingegen zulässig sei. Diesen Ausspruch begründete es bei den beklagten Parteien damit, daß das bekämpfte Zinsbegehren zufolge der Kapitalisierung "Hauptsache" und nicht bloß Nebenforderung im Sinn des § 54 Abs 2 JN sei und der zu lösenden Rechtsfrage erhebliche Bedeutung im Sinn des demnach maßgebenden § 502 Abs 1 ZPO zukomme.Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision für den Kläger jedenfalls unzulässig,für die beklagten Parteien hingegen zulässig sei. Diesen Ausspruch begründete es bei den beklagten Parteien damit, daß das bekämpfte Zinsbegehren zufolge der Kapitalisierung "Hauptsache" und nicht bloß Nebenforderung im Sinn des Paragraph 54, Absatz 2, JN sei und der zu lösenden Rechtsfrage erhebliche Bedeutung im Sinn des demnach maßgebenden Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukomme.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Parteien aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung von S 99.000,-- samit 4 % Zinsen aus S 566.091,78 seit 1.1.1992 und S 108.944,33 seit 1.1.1992 abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.