Begründung:
Der Kläger begehrte vom beklagten Kreditinstitut nach Ausdehnung und Einschränkung des Klagebegehrens zuletzt die Bezahlung von 27.866.579,34 S samt 7,125 % Zinsen aus 24.638.750,-- S seit 16.12.1989, 6,875 % Zinsen aus 24.638.750,-- S seit 16.12.1989, 5 % Zinsen aus 138.750,-- S seit 16.12.1989 und 14 % Zinsen aus 27.866.579,34 S vom 2.10.1990 bis 2.1.1991. Das Begehren auf Bezahlung von 27.866.579,34 S stützte er darauf, daß er der beklagten Partei im Zuge eines Kostgeschäftes in mehreren Teilbeträgen 23.000.000,-- S übergeben habe. Diesen Betrag hätte sie vereinbarungsgemäß zuzüglich 7,125 % Zinsen in der Höhe von 1.638.750,-- S am 15.12.1989 zurückzahlen müssen. Das mit der beklagten Partei geschlossene Rechtsgeschäft sei überdies nichtig, weil die hiefür erforderliche devisenrechtliche Genehmigung der Oesterreichischen Nationalbank nicht erteilt worden sei. Da die beklagte Partei ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei, habe er mehrere mit 14 % zu verzinsende Darlehen aufnehmen müssen, weshalb ihm für die Zeit vom 2.1. bis 2.4.1990 eine Forderung von 875.000,-- S, für die Zeit vom 2.4.1990 bis 2.7.1990 eine Forderung von 910.481,25 S, für die Zeit vom 2.7. bis 2.10.1990 eine Forderung von 942.348,09 S und für die Zeit vom 2.10.1990 bis 2.1.1991 eine weitere Forderung, die er nicht ziffernmäßig bezeichnete, zustünden. Als Rechtsgründe hiefür bezeichnete er Schadenersatz und Bereicherung.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Bezahlung von 24.228.767,12 S samt 5 % Zinsen seit 10.1.1990 und wies das Mehrbegehren von 3.637.812,22 S und das Zinsenmehrbegehren, nämlich das Begehren auf Zahlung von mehr als 5 % Zinsen und das Begehren auf Zuspruch von Zinsen für einen Zeitraum vor dem 10.1.1990 soweit diese nicht ohnedies (nämlich im Ausmaß von 1.228.767,12 S) dem Kapital zugeschlagen wurden, ab. Es war rechtlich der Meinung, daß die beklagte Partei zur Zahlung des Betrages von 23,000.000,-- S und für die Zeit ab 16.12.1988 auch zur Bezahlung der gemäß § 352 Abs 1 HGB bei beiderseitigen Handelsgeschäften gebührenden Verzugszinsen in der Höhe von 5 % für das Jahr verpflichtet sei. Diese Zinsen seien einschließlich der gemäß § 3 lit b des Gesetzes RGBl 1868/62 gebührenden Zinseszinsen für die Zeit vom 16.12.1988 bis 9.1.1990 zu kapitalisieren. Über das zugesprochene Maß hinaus habe der Kläger Anspruch auf Bezahlung von Zinsen weder aus dem Titel des Schadenersatzes noch aus jenem der Bereicherung.Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Bezahlung von 24.228.767,12 S samt 5 % Zinsen seit 10.1.1990 und wies das Mehrbegehren von 3.637.812,22 S und das Zinsenmehrbegehren, nämlich das Begehren auf Zahlung von mehr als 5 % Zinsen und das Begehren auf Zuspruch von Zinsen für einen Zeitraum vor dem 10.1.1990 soweit diese nicht ohnedies (nämlich im Ausmaß von 1.228.767,12 S) dem Kapital zugeschlagen wurden, ab. Es war rechtlich der Meinung, daß die beklagte Partei zur Zahlung des Betrages von 23,000.000,-- S und für die Zeit ab 16.12.1988 auch zur Bezahlung der gemäß Paragraph 352, Absatz eins, HGB bei beiderseitigen Handelsgeschäften gebührenden Verzugszinsen in der Höhe von 5 % für das Jahr verpflichtet sei. Diese Zinsen seien einschließlich der gemäß Paragraph 3, Litera b, des Gesetzes RGBl 1868/62 gebührenden Zinseszinsen für die Zeit vom 16.12.1988 bis 9.1.1990 zu kapitalisieren. Über das zugesprochene Maß hinaus habe der Kläger Anspruch auf Bezahlung von Zinsen weder aus dem Titel des Schadenersatzes noch aus jenem der Bereicherung.
Dieses Urteil des Erstgerichtes wurde nur vom Kläger, und zwar in seinem abweisenden Teil, angefochten. Das Berufungsgericht gab seiner Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei.
Die Revision des Klägers ist unzulässig.