Nach dem festgestellten Sachverhalt ist es am 25. Oktober 1963 um
21.30 Uhr in Mitterdorf, Bezirk Weiz, Steiermark, auf der Landesstraße Nr. 1 zu einem Verkehrsunfall gekommen. Der Kläger ist mit dem ihm gehörigen PKW auf der Landesstraße Nr. 1 in Richtung Graz gefahren und mit dem von rechts aus einer Gemeindestraße mit einem PKW einfahrenden Beklagten zusammengestoßen. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Die beiden Parteien sind vom Strafgericht rechtskräftig freigesprochen worden.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Schadenersatzansprüche in der Höhe seines Sachschadens von 13.500 S geltend gemacht, das sind 13.000 S an Sachschaden und 500 S an Kreditbeschaffungskosten. Er hat behauptet, daß der Beklagte den Unfall allein verschuldet habe, weil er seinen Kraftwagen vor dem Einfahren in die Landesstraße angehalten und dadurch deutlich einen Vorrangverzicht abgegeben habe. Dann aber habe der Beklagte seine Fahrt ohne Rücksicht auf den Kläger fortgesetzt.
Der Beklagte hat Klagsabweisung begehrt und eingewendet, daß der Kläger den Unfall verschuldet habe, weil er seinen Vorrang nicht beachtet habe. Er habe seinen Kraftwagen nur ganz kurz angehalten. Dies habe der Kläger nicht wahrnehmen können. Sein Kraftwagen sei schon fast parallel zur Landesstraße gewesen, als sich die Fahrzeuge streiften. Der Kläger sei zu schnell gefahren und habe zu spät den Bremsentschluß gefaßt.
Der Beklagte hat seinen eigenen Schaden wegen der Beschädigung seines Kraftwagens in der Höhe von 8581 S compensando eingewendet.
Die Parteien haben die Kreditbeschaffungskosten von 500 S, den Erlös für das Wrack von 2000 S und die 8 1/2% Zinsen außer Streit gestellt.
Das Erstgericht hat das alleinige Verschulden des Beklagten angenommen und dem Klagebegehren stattgegeben. In der Begründung des Urteiles hat es zum Ausdruck gebracht, daß die Gegenforderung des Beklagten nicht zu Recht bestehe.
Das Berufungsgericht hat nach Beweiswiederholung der Berufung des Beklagten teilweise Folge gegeben. Es hat das erstgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß es bei einer Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1 den Beklagten verurteilt hat, dem Kläger 6570 S, das ist die Hälfte der eingeklagten 13.500 S, zu bezahlen. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß den Kläger insoweit ein Verschulden treffe, als er trotz der sich ihm bietenden unklaren Verkehrssituation nicht rechtzeitig geeignete Vorkehrungen getroffen habe, zumal er sich im Nachrang befunden habe. Dem Beklagten sei deshalb ein Verschulden anzulasten, weil er bei der für ihn erkennbaren schwierigen Verkehrssituation weder die Verkehrslage mit der erforderlichen besonderen Sorgfalt beobachtet, noch mit der erforderlichen Beschleunigung in die Landesstraße eingefahren sei. Zu denselben Ergebnissen komme man auch bei Beurteilung des Sachverhaltes nach den Grundsätzen der Erfolgshaftung. Beide Parteien haben nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien. Sie machen den Revisionsgrund nach § 503 Z. 4 ZPO. geltend. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das alleinige Verschulden des Beklagten angenommen und seinem ganzen Klagebegehren stattgegeben werde. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das gesamte Klagebegehren abgewiesen, oder dem Kläger unter Berücksichtigung der eingewendeten Gegenforderung lediglich 2459.50 S zugesprochen werden.Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien. Sie machen den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. geltend. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das alleinige Verschulden des Beklagten angenommen und seinem ganzen Klagebegehren stattgegeben werde. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das gesamte Klagebegehren abgewiesen, oder dem Kläger unter Berücksichtigung der eingewendeten Gegenforderung lediglich 2459.50 S zugesprochen werden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge; er gab jedoch der Revision der beklagten Partei teilweise Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.