Die Revision der Klägerin ist teilweise berechtigt, die des Beklagten ist nicht begründet.
Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte wenden sich zunächst gegen die Verschuldensteilung.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass man ihr keine oder doch nur eine ganz geringe Mitverschuldensquote anlasten könne, weil man in ihrem Alter ein verkehrsgerechtes Benehmen nicht verlangen könne, wogegen sich der Beklagte grob fahrlässig verhalten habe.
Der Beklagte meint hingegen, von einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung könne keine Rede sein, da er höchstens mit einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 63 km/h gefahren sei und nicht erwiesen sei, dass er die angenommene Sprungstellung der Klägerin erkannt habe. Im Strafverfahren zweiter Instanz sei die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht als Verschuldensgrundlage anerkannt worden, sondern lediglich der Mangel der offenbar erforderlichen Kontaktnahme. Deshalb sei eine Verschuldensteilung 3 :
1 zu Lasten der Klägerin gerechtfertigt.
Soweit der Beklagte die getroffenen Feststellungen anzuzweifeln versucht, kann er damit in dritter Instanz kein Gehör finden, weil der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist. Festgestellt ist aber, dass die Geschwindigkeit des Beklagten mindestens 63 km/h betrug. Wenn er nicht gesehen haben sollte, dass die Klägerin sprungbereit dastand, würde dies lediglich auf seine mangelnde Aufmerksamkeit hinweisen. Hinsichtlich der Verschuldensteilung kann aber dem Berufungsgericht nicht völlig gefolgt werden. Die Klägerin hatte zwar im Zeitpunkt des Unfalles bereits das achte Lebensjahr vollendet und ging längst in die Schule, sodass von ihr ein gewisses Maß an verkehrsgerechtem Verhalten verlangt werden konnte. Andernfalls hätte sie von ihren Eltern auf dem Schulweg begleitet werden müssen. Dass dies bei der Klägerin und ihren Schulkameradinnen nicht der Fall war, zeigt, dass man sie eben schon für fähig halten musste, den Schulweg allein zu bewältigen. Trotzdem unterlief der Klägerin ein sehr grober Verstoß gegen die einfachste Verkehrsregel, indem sie plötzlich über die Straße lief, ohne in die Richtung des herankommenden Beklagten geschaut zu haben.
§ 1308 ABGB bedeutet zwar eine Ausnahme von der Regelung des § 1304 ABGB zugunsten der Unmündigen, die aber nur dann Platz greift, wenn der Beschädigte das schädigende Verhalten des Unmündigen geradezu veranlasst hat, ansonsten ist das Klagebegehren nach § 1310 ABGB zu beurteilen (SZ XXXIII 54 ua). Letztere Bestimmung ist über ihren Wortlaut hinaus auch auf Fälle anzuwenden, in denen nicht der Unmündige einen anderen beschädigt hat, sondern selbst von diesem beschädigt worden ist und es sich darum handelt, ob sein Schadenersatzanspruch durch sein eigenes Verhalten ausgeschlossen oder gemindert wird (DREvBl 1944 Nr 205). Selbst wenn der Unfall durch pflichtgemäßes Verhalten des Beklagten zu vermeiden gewesen wäre, kann daher eine Kürzung der Ersatzansprüche des verletzten Kindes nur dann entfallen, wenn dem Kinde kein Verschulden iS des § 1310 1. Fall ABGB anzulasten ist.Paragraph 1308, ABGB bedeutet zwar eine Ausnahme von der Regelung des Paragraph 1304, ABGB zugunsten der Unmündigen, die aber nur dann Platz greift, wenn der Beschädigte das schädigende Verhalten des Unmündigen geradezu veranlasst hat, ansonsten ist das Klagebegehren nach Paragraph 1310, ABGB zu beurteilen (SZ römisch 33 54 ua). Letztere Bestimmung ist über ihren Wortlaut hinaus auch auf Fälle anzuwenden, in denen nicht der Unmündige einen anderen beschädigt hat, sondern selbst von diesem beschädigt worden ist und es sich darum handelt, ob sein Schadenersatzanspruch durch sein eigenes Verhalten ausgeschlossen oder gemindert wird (DREvBl 1944 Nr 205). Selbst wenn der Unfall durch pflichtgemäßes Verhalten des Beklagten zu vermeiden gewesen wäre, kann daher eine Kürzung der Ersatzansprüche des verletzten Kindes nur dann entfallen, wenn dem Kinde kein Verschulden iS des Paragraph 1310, 1. Fall ABGB anzulasten ist.
Dem Beklagten ist hingegen anzulasten, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr und bei Annäherung an die Kindergruppe lediglich hupte, obwohl er von vornherein nicht darauf vertrauen durfte, dass sich die Klägerin (und ihre Begleiterinnen) vorschriftsmäßig verhalten würden, da es sich um Kinder handelte (§ 3 StVO). Er musste im Gegenteil mit der Möglichkeit eines unbedachten Verhaltens der Klägerin umsomehr rechnen, als diese in sprungbereiter Stellung von ihm abgewendet am Straßenrand stand. Der Beklagte hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen, ein Hupzeichen zu geben, sondern hätte mit vermidnerter Geschwindigkeit und in Bremsbereitschaft heranfahren sollen.Dem Beklagten ist hingegen anzulasten, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr und bei Annäherung an die Kindergruppe lediglich hupte, obwohl er von vornherein nicht darauf vertrauen durfte, dass sich die Klägerin (und ihre Begleiterinnen) vorschriftsmäßig verhalten würden, da es sich um Kinder handelte (Paragraph 3, StVO). Er musste im Gegenteil mit der Möglichkeit eines unbedachten Verhaltens der Klägerin umsomehr rechnen, als diese in sprungbereiter Stellung von ihm abgewendet am Straßenrand stand. Der Beklagte hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen, ein Hupzeichen zu geben, sondern hätte mit vermidnerter Geschwindigkeit und in Bremsbereitschaft heranfahren sollen.
Wägt man das beiderseitige Fehlverhalten ab und berücksichtigt dabei gebührend das geringe Alter und die deshalb sehr geminderte Verantwortlichkeit der Klägerin, so erscheint eine Verschuldensteilung 4 : 1 zum Nachteil des Beklagten als angemessen (§§ 1310, 1304 ABGB).Wägt man das beiderseitige Fehlverhalten ab und berücksichtigt dabei gebührend das geringe Alter und die deshalb sehr geminderte Verantwortlichkeit der Klägerin, so erscheint eine Verschuldensteilung 4 : 1 zum Nachteil des Beklagten als angemessen (Paragraphen 1310, 1304, ABGB).
Der Beklagte bekämpft aber auch den Zuspruch eines Schmerzengeldes von (rechnungsmäßig) 40.000 S und meint, bis zur Urteilsfällung erster Instanz sei ein Betrag von 20.000 S angemessen. In der Klage (S. 3) wurde ausgeführt, dass die Verletzungen der Klägerin ein Schmerzengeld von bisher 40.000 S rechtfertigten. Im Zuge der mündlichen Streitverhandlung wurde dieses Begehren um 20.000 S erweitert (S. 98). Das Erstgericht sprach sodann 40.000 S zu. Die Klägerin erhob keine Berufung und ließ daher die Abweisung von weiteren 20.000 S unangefochten. Das dem Ersturteil zugrunde liegende Sachverständigengutachten hat lediglich die bis dahin der Klägerin entstandenen Schmerzen berücksichtigt, musste aber offen lassen, wie es der Klägerin bei künftigen plastischen Operationen ergehen werde. Es ist daher zwar der Hinweis richtig, dass mit dem von den Untergerichten zugesprochenen Betrag nur die bisher überschaubaren Schmerzen abgegolten wurden, doch ist in Anbetracht der schweren, schmerzhaften und von Dauerfolgen begleiteten Verletzungen der Klägerin der in diesem Rahmen zugesprochene Betrag von 40.000 S keineswegs überhöht.
Zuletzt wendet sich die Revision des Beklagten dagegen, dass der Klägerin Besuchskosten von 11.925 S zugesprochen wurden, weil das Oberlandesgericht selbst darauf verweise, dass die Beweislage äußerst dürftig erscheine. Die in diesem Zusammenhang aufgenommenen Beweise seien daher nicht annäherend ausreichend, um diesen Anspruch rechtlich richtig beurteilen zu können.
Der Beklagte macht also einen Feststellungsmangel geltend, dessen Behebung allerdings einen Aufhebungsantrag erfordern würde. Einen solchen hat der Beklagte aber nicht gestellt. Davon abgesehen reichen jedoch die getroffenen Feststellungen jedenfalls aus, um im Sinne des § 273 ZPO über diesen Anspruch urteilen zu können. In der Vorgangsweise des Erstgerichtes, das die Kosten für 53 Fahrten von je 150 km mit dem eigenen PKW des Vaters der Klägerin mit 1,50 S pro Kilometer in Rechnung stellte, kann eine fehlerhafte Anwendung der zitierten Gesetzesstelle nicht gefunden werden.Der Beklagte macht also einen Feststellungsmangel geltend, dessen Behebung allerdings einen Aufhebungsantrag erfordern würde. Einen solchen hat der Beklagte aber nicht gestellt. Davon abgesehen reichen jedoch die getroffenen Feststellungen jedenfalls aus, um im Sinne des Paragraph 273, ZPO über diesen Anspruch urteilen zu können. In der Vorgangsweise des Erstgerichtes, das die Kosten für 53 Fahrten von je 150 km mit dem eigenen PKW des Vaters der Klägerin mit 1,50 S pro Kilometer in Rechnung stellte, kann eine fehlerhafte Anwendung der zitierten Gesetzesstelle nicht gefunden werden.
Wegen der somit notwendigen Abänderung des Urteils des Berufungsgerichtes mussten auch die Kosten aller Instanzen neu bestimmt werden.
Hiebei waren der Klägerin, die zu 4/5 obsiegt hat, zu einem Fünftel aber nicht durchgedrungen ist, 3/5 ihrer Kosten in der I. und II. Instanz zuzusprechen.Hiebei waren der Klägerin, die zu 4/5 obsiegt hat, zu einem Fünftel aber nicht durchgedrungen ist, 3/5 ihrer Kosten in der römisch eins. und römisch zwei. Instanz zuzusprechen.
Im Revisionsverfahren ist die Klägerin mit ihrer Revision zu 2/15 siegreich geblieben, mit 3/15 nicht durchgedrungen. Der Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet. Der Klägerin wurden daher für ihre Revision keine Kosten zuerkannt.
Der Klägerin gebühren aber die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (auf der Grundlage des Revisionsinteresses des Beklagten von 71.721,38 S), weil die Revision des Beklagten erfolglos blieb.