Die Klägerin hat als Fußgängerin auf der Bundesstraße in St. einen Unfall erlitten, dessentwegen sie den Erstbeklagten als Kraftfahrzeughalter und den Zweitbeklagten als Führer des Kraftfahrzeuges auf Leistung des Schadenersatzes in der Höhe von insgesamt 13.476 S zur ungeteilten Hand in Anspruch nimmt.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gekommen, daß die Klägerin unvermutet knapp vor dem Fahrzeug der Beklagten vom unbefestigten Erdstreifen außerhalb der Fahrbahn diese betreten habe, ohne sich vorher um die Verkehrslage gekümmert zu haben. Die Klägerin treffe das Alleinverschulden am Unfall, weil sie sich nicht so verhalten habe, wie es von einem achtsamen Fußgänger erwartet werden könne.
Der Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht Folge gegeben. Der Unfall sei dadurch verursacht worden, daß die Klägerin, die bis dahin auf dem unbefestigten Erdstreifen neben der asphaltierten Fahrbahn gegangen war, knapp (zirka 1 m) vor dem nachkommenden Wagen des Erstbeklagten auf die asphaltierte Straßendecke getreten sei, ohne sich von der Verkehrslage überzeugt und umgeschaut zu haben. Der erwähnte Erdstreifen diene nur dem Abfluß des sich auf der asphaltierten Straße sammelnden Wassers und sei deshalb weder als Fußweg noch als Fahrbahn anzusehen. Beim Gehen auf diesem Erdstreifen am Rande der Straße habe sich die Klägerin noch nicht auf der Fahrbahn befunden. Die Klägerin habe als Fußgängerin aber dort, wo kein Gehweg vorgesehen sei, ohne weiteres auch die Fahrbahn zum Gehen benützen können. Damit werde jedoch aus der Fahrbahn noch kein Gehweg. Ein sich auf der Fahrbahn bewegendes Fahrzeug müsse wohl Fußgänger, die sich auf der Fahrbahn befinden, berücksichtigen, nicht aber auch solche Fußgänger, die erst die Absicht haben, die Fahrbahn zu betreten. Hätte sich die Klägerin schon seit längerer Zeit auf der Fahrbahn befunden, dann wäre der Zweitbeklagte allerdings verpflichtet gewesen, sie zu berücksichtigen. Vorliegendenfalls sei aber die Klägerin von dem seitlich der Fahrbahn befindlichen Erdstreifen unvermutet mit dem linken Fuß breit auf die Straße getreten. Bei einem solchen Vorhaben wäre es Pflicht der Klägerin gewesen, sich vorher zu vergewissern, ob die Fahrbahn, die sie betreten wollte, frei sei. Dem Zweitbeklagten könne ein Verschulden daran, daß er die Klägerin in diesem Augenblick streifte, nicht angelastet werden. Das Alleinverschulden der Klägerin ergebe sich aber auch bei Richtigkeit ihres Standpunktes, daß der unbefestigte Erdstreifen schon als Teil der Fahrbahn zu betrachten wäre. Denn auch solche Fußgänger, die aus zwingenden Gründen, insbesondere mangels eines besonderen Gehweges, die Fahrbahn betreten müßten, hätten während der Zeit, in der sie sich auf der Fahrbahn befinden, dem Verkehr erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken. Es müßte auch unter diesen Umständen als grobe Fahrlässigkeit der Klägerin ausgelegt werden, wenn sie beim Gehen auf der Fahrbahn plötzlich, ohne sich umzusehen und ohne in angemessenem Abstand vorher ein Zeichen zu geben, einen Schritt seitlich gegen die Mitte der Fahrbahn zu machte, weil der hinter ihr fahrende Zweitbeklagte damit habe rechnen müssen, daß die Klägerin ihren Weg am Rande der Straße in gerader Richtung fortsetzen werde, nicht aber, daß sie plötzlich einen Schritt nach links mache. Ein Verschulden des Zweitbeklagten am Verkehrsunfall sei also nicht gegeben. Die Ersatzpflicht des Erstbeklagten als Fahrzeughalters sei ausgeschlossen (§ 7 Abs. 2 KraftfVerkG.), weil der Unfall auf das Verhalten der verletzten Klägerin selbst zurückzuführen sei und obwohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hätten.Der Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht Folge gegeben. Der Unfall sei dadurch verursacht worden, daß die Klägerin, die bis dahin auf dem unbefestigten Erdstreifen neben der asphaltierten Fahrbahn gegangen war, knapp (zirka 1 m) vor dem nachkommenden Wagen des Erstbeklagten auf die asphaltierte Straßendecke getreten sei, ohne sich von der Verkehrslage überzeugt und umgeschaut zu haben. Der erwähnte Erdstreifen diene nur dem Abfluß des sich auf der asphaltierten Straße sammelnden Wassers und sei deshalb weder als Fußweg noch als Fahrbahn anzusehen. Beim Gehen auf diesem Erdstreifen am Rande der Straße habe sich die Klägerin noch nicht auf der Fahrbahn befunden. Die Klägerin habe als Fußgängerin aber dort, wo kein Gehweg vorgesehen sei, ohne weiteres auch die Fahrbahn zum Gehen benützen können. Damit werde jedoch aus der Fahrbahn noch kein Gehweg. Ein sich auf der Fahrbahn bewegendes Fahrzeug müsse wohl Fußgänger, die sich auf der Fahrbahn befinden, berücksichtigen, nicht aber auch solche Fußgänger, die erst die Absicht haben, die Fahrbahn zu betreten. Hätte sich die Klägerin schon seit längerer Zeit auf der Fahrbahn befunden, dann wäre der Zweitbeklagte allerdings verpflichtet gewesen, sie zu berücksichtigen. Vorliegendenfalls sei aber die Klägerin von dem seitlich der Fahrbahn befindlichen Erdstreifen unvermutet mit dem linken Fuß breit auf die Straße getreten. Bei einem solchen Vorhaben wäre es Pflicht der Klägerin gewesen, sich vorher zu vergewissern, ob die Fahrbahn, die sie betreten wollte, frei sei. Dem Zweitbeklagten könne ein Verschulden daran, daß er die Klägerin in diesem Augenblick streifte, nicht angelastet werden. Das Alleinverschulden der Klägerin ergebe sich aber auch bei Richtigkeit ihres Standpunktes, daß der unbefestigte Erdstreifen schon als Teil der Fahrbahn zu betrachten wäre. Denn auch solche Fußgänger, die aus zwingenden Gründen, insbesondere mangels eines besonderen Gehweges, die Fahrbahn betreten müßten, hätten während der Zeit, in der sie sich auf der Fahrbahn befinden, dem Verkehr erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken. Es müßte auch unter diesen Umständen als grobe Fahrlässigkeit der Klägerin ausgelegt werden, wenn sie beim Gehen auf der Fahrbahn plötzlich, ohne sich umzusehen und ohne in angemessenem Abstand vorher ein Zeichen zu geben, einen Schritt seitlich gegen die Mitte der Fahrbahn zu machte, weil der hinter ihr fahrende Zweitbeklagte damit habe rechnen müssen, daß die Klägerin ihren Weg am Rande der Straße in gerader Richtung fortsetzen werde, nicht aber, daß sie plötzlich einen Schritt nach links mache. Ein Verschulden des Zweitbeklagten am Verkehrsunfall sei also nicht gegeben. Die Ersatzpflicht des Erstbeklagten als Fahrzeughalters sei ausgeschlossen (Paragraph 7, Absatz 2, KraftfVerkG.), weil der Unfall auf das Verhalten der verletzten Klägerin selbst zurückzuführen sei und obwohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hätten.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.