Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF der WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung der WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde.
Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel (fälschlicherweise) an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß (analog: vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 112/99f uva). Der durch § 58 Abs 1 JN zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegebene Wert des Entscheidungsgegenstandes nach § 13 Abs 2 AußStrG beträgt im vorliegenden Fall selbst unter der Prämisse, dass der Rechtsmittelwerber von Anbeginn an (also schon im erstinstanzlichen Verfahren) eine Unterhaltsreduktion auf Null angestrebt haben sollte, für keines der beiden Kinder jeweils S 260.000,--. Dass die für beide Kinder geltend gemachten Herabsetzungsansprüche hiebei nicht zusammenzurechnen sind, ergibt sich schon aus der rechtlichen Selbständigkeit und dem daraus folgenden rechtlichen Sonderschicksal jedes einzelnen Unterhaltsanspruches (3 Ob 26/99s). Aber selbst bei einer Addition würde dieser Summenbetrag nur S 252.000,-- und damit nicht den Schwellenwert von S 260.000,-- erreichen.Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel (fälschlicherweise) an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß (analog: vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 112/99f uva). Der durch Paragraph 58, Absatz eins, JN zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegebene Wert des Entscheidungsgegenstandes nach Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG beträgt im vorliegenden Fall selbst unter der Prämisse, dass der Rechtsmittelwerber von Anbeginn an (also schon im erstinstanzlichen Verfahren) eine Unterhaltsreduktion auf Null angestrebt haben sollte, für keines der beiden Kinder jeweils S 260.000,--. Dass die für beide Kinder geltend gemachten Herabsetzungsansprüche hiebei nicht zusammenzurechnen sind, ergibt sich schon aus der rechtlichen Selbständigkeit und dem daraus folgenden rechtlichen Sonderschicksal jedes einzelnen Unterhaltsanspruches (3 Ob 26/99s). Aber selbst bei einer Addition würde dieser Summenbetrag nur S 252.000,-- und damit nicht den Schwellenwert von S 260.000,-- erreichen.
Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. Damit kommt aber dem Obersten Gerichtshof (derzeit) auch keine funktionelle Zuständigkeit zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses (auch im Lichte des § 11 Abs 2 AußStrG) zu.Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. Damit kommt aber dem Obersten Gerichtshof (derzeit) auch keine funktionelle Zuständigkeit zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses (auch im Lichte des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG) zu.