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Entscheidung 2 Ob 311/99w×

Entscheidung 2 Ob 311/99w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob311/99w

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Doris (geboren am 21. Mai 1982) und Christoph (geboren am 29. Dezember 1986) Sch*****, beide in *****, beide vertreten durch den Magistrat der Stadt Linz, Amt für Jugend und Familie, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, wegen Unterhaltsherabsetzung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Heinz Sch*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 26. August 1999, GZ 14 R 453/99g-46, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Linz vom 20. 3. 1998 ist der Vater der beiden Minderjährigen schuldig, zu deren Unterhalt bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit monatlich S 3.700,-- für die ältere Tochter und S 3.300,-- für den jüngeren Sohn zu zahlen. Seit 1. 8. 1999 werden beiden Minderjährigen entsprechende Unterhaltstitelvorschüsse gewährt.

Am 29. 3. 1999 stellte der Vater den Antrag auf Herabsetzung seiner Unterhaltszahlungen bzw deren Neuberechnung. Dieser Antrag wurde vom Erstgericht abgewiesen. Einem hingegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Rekursentscheidung, welche dem Vater am 20. 9. 1999 zugestellt wurde, richtet sich der am 30. 9. 1999 zur Post gegebene, (fälschlicherweise) an den Obersten Gerichtshof direkt adressierte, dort am 1. 10. 1999 eingelangte und (nach Rückleitung durch diesen) am 5. 10. 1999 beim Erstgericht eingetroffene "außergerichtliche Rekurs" (richtig: Revisionsrekurs) des Vaters mit dem - erkennbaren - Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Stattgebung seines Unterhaltsherabsetzungsantrages abzuändern.

Das Rechtsmittel wurde dem Obersten Gerichtshof als außerordentlicher Revisionsrekurs unmittelbar vorgelegt. Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140 geltenden und hier maßgebenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung der WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde.

Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel (fälschlicherweise) an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß (analog: vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 112/99f uva). Der durch Paragraph 58, Absatz eins, JN zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegebene Wert des Entscheidungsgegenstandes nach Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG beträgt im vorliegenden Fall selbst unter der Prämisse, dass der Rechtsmittelwerber von Anbeginn an (also schon im erstinstanzlichen Verfahren) eine Unterhaltsreduktion auf Null angestrebt haben sollte, für keines der beiden Kinder jeweils S 260.000,--. Dass die für beide Kinder geltend gemachten Herabsetzungsansprüche hiebei nicht zusammenzurechnen sind, ergibt sich schon aus der rechtlichen Selbständigkeit und dem daraus folgenden rechtlichen Sonderschicksal jedes einzelnen Unterhaltsanspruches (3 Ob 26/99s). Aber selbst bei einer Addition würde dieser Summenbetrag nur S 252.000,-- und damit nicht den Schwellenwert von S 260.000,-- erreichen.

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. Damit kommt aber dem Obersten Gerichtshof (derzeit) auch keine funktionelle Zuständigkeit zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses (auch im Lichte des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG) zu.

Anmerkung

E56020 02A03119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00311.99W.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19991125_OGH0002_0020OB00311_99W0000_000