Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionsausführungen lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
Das Zivilverfahren hätte bis zur rechtskräftigen Erledigung des zur Zeit der Urteilsfällung in erster Instanz bereits gestellten Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens unterbrochen werden müssen. Zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes sei das Urteil des BG Waidhofen/Ybbs vom 31. 10. 1967 infolge Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens bereits beseitigt gewesen. Es hätte daher das Berufungsgericht die Verurteilung des Erstbeklagten nicht mehr zur Grundlage der Annahme seines Verschuldens am Unfall vom 24. 4. 1966 nehmen dürfen, sondern es hätte die aufgenommenen Beweise, nach denen ein solches Verschulden ausgeschlossen werden könne, seiner Entscheidung zugrunde legen müssen.
Das Berufungsgericht hat den im Berufungsverfahren gestellten Unterbrechungsantrag abgewiesen. Dagegen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Ablehnung einer Verfahrensunterbrechung kann daher unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht zur Geltung gebracht werden, sofern nicht ein Fall einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung vorläge (siehe dazu Fasching II 936 f). Dies ist nicht der Fall und wird auch von den Beklagten nicht behauptet. In der Ablehnung des von den Beklagten gestellten Unterbrechungsantrages kann daher ein Verstoß gegen Prozeßgesetze nicht erblickt werden.Das Berufungsgericht hat den im Berufungsverfahren gestellten Unterbrechungsantrag abgewiesen. Dagegen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Ablehnung einer Verfahrensunterbrechung kann daher unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht zur Geltung gebracht werden, sofern nicht ein Fall einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung vorläge (siehe dazu Fasching römisch zwei 936 f). Dies ist nicht der Fall und wird auch von den Beklagten nicht behauptet. In der Ablehnung des von den Beklagten gestellten Unterbrechungsantrages kann daher ein Verstoß gegen Prozeßgesetze nicht erblickt werden.
Die Frage, ob eine dem Schluß der Verhandlung in erster Instanz nachfolgende Beseitigung eines rechtskräftig gewesenen Strafurteiles im Wege der Wiederaufnahme des Strafverfahrens auf die Entscheidung des Berufungsgerichtes von Einfluß sein könne, hat das Berufungsgericht richtig dahin beantwortet, daß Urteilsgrundlage der Sachverhalt ist, wie er sich im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz darstellt und daß zufolge der Bestimmung des § 482 ZPO die Überprüfung des Ersturteiles durch das Berufungsgericht - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist, weil Tatumstände und Beweise, die nach Inhalt des Urteiles und der Prozeßakten erster Instanz nicht vorgekommen sind, von den Parteien im Berufungsverfahren nur zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgrunde vorgebracht werden dürfen. Neue Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch sind ausgeschlossen. Der Umstand, daß das für das Zivilgericht bindende Strafurteil nach Schluß der Verhandlung in erster Instanz aufgehoben wurde, stellt sich als neue Tatsache iS des § 482 ZPO dar, auf die das Berufungsgericht nicht Bedacht nehmen durfte und die auch die Revisionsinstanz nicht berücksichtigen darf (vgl Fasching II Anm 13 zu § 268 ZPO). Durch die Beseitigung des Strafurteiles im Wege der Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird die Bindungswirkung des § 268 ZPO nur für solche Zivilverfahren beseitigt, die in diesem Zeitpunkt noch nicht bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz gediehen sind (siehe Fasching IV Anm 34, letzter Abs zu § 503 ZPO). Die Beseitigung des rechtskräftigen Strafurteiles kann daher ihre Wirkung nur insoweit äußern, als sie - unter den sonstigen Voraussetzungen - zur Grundlage einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 5 ZPO gemacht werden kann. Die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Beachtung der Bindungswirkung des § 268 ZPO entspricht daher der Sach- und Rechtslage.Die Frage, ob eine dem Schluß der Verhandlung in erster Instanz nachfolgende Beseitigung eines rechtskräftig gewesenen Strafurteiles im Wege der Wiederaufnahme des Strafverfahrens auf die Entscheidung des Berufungsgerichtes von Einfluß sein könne, hat das Berufungsgericht richtig dahin beantwortet, daß Urteilsgrundlage der Sachverhalt ist, wie er sich im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz darstellt und daß zufolge der Bestimmung des Paragraph 482, ZPO die Überprüfung des Ersturteiles durch das Berufungsgericht - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist, weil Tatumstände und Beweise, die nach Inhalt des Urteiles und der Prozeßakten erster Instanz nicht vorgekommen sind, von den Parteien im Berufungsverfahren nur zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgrunde vorgebracht werden dürfen. Neue Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch sind ausgeschlossen. Der Umstand, daß das für das Zivilgericht bindende Strafurteil nach Schluß der Verhandlung in erster Instanz aufgehoben wurde, stellt sich als neue Tatsache iS des Paragraph 482, ZPO dar, auf die das Berufungsgericht nicht Bedacht nehmen durfte und die auch die Revisionsinstanz nicht berücksichtigen darf vergleiche Fasching römisch zwei Anmerkung 13 zu Paragraph 268, ZPO). Durch die Beseitigung des Strafurteiles im Wege der Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird die Bindungswirkung des Paragraph 268, ZPO nur für solche Zivilverfahren beseitigt, die in diesem Zeitpunkt noch nicht bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz gediehen sind (siehe Fasching römisch vier Anmerkung 34, letzter Abs zu Paragraph 503, ZPO). Die Beseitigung des rechtskräftigen Strafurteiles kann daher ihre Wirkung nur insoweit äußern, als sie - unter den sonstigen Voraussetzungen - zur Grundlage einer Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO gemacht werden kann. Die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Beachtung der Bindungswirkung des Paragraph 268, ZPO entspricht daher der Sach- und Rechtslage.
Soweit der Erstbeklagte geltend macht, daß er plötzlich bewußtlos geworden sei und ihn daher kein Verschulden treffe, entfernt er sich vom Sachverhalt, den die Untergerichte ihrer Entscheidung gemäß § 268 ZPO zugrunde zu legen hatten. Das Nichtvorliegen einer Bewußtseinsstörung ist bei einer Verurteilung nach § 335 StG denknotwendig und unterliegt daher der Bindungswirkung des § 268 ZPO (2 Ob 334/67).Soweit der Erstbeklagte geltend macht, daß er plötzlich bewußtlos geworden sei und ihn daher kein Verschulden treffe, entfernt er sich vom Sachverhalt, den die Untergerichte ihrer Entscheidung gemäß Paragraph 268, ZPO zugrunde zu legen hatten. Das Nichtvorliegen einer Bewußtseinsstörung ist bei einer Verurteilung nach Paragraph 335, StG denknotwendig und unterliegt daher der Bindungswirkung des Paragraph 268, ZPO (2 Ob 334/67).
Demzufolge mußte den Revisionen ein Erfolg versagt bleiben.