Rechtssatz RS0040260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040260
Entscheidungsdatum
08.07.1971
Rechtssatz
Durch die Beseitigung des Strafurteiles im Wege der Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird die Bindungswirkung des § 268 ZPO nur für solche Zivilverfahren beseitigt, die in diesem Zeitpunkt noch nicht bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz gediehen sind.Durch die Beseitigung des Strafurteiles im Wege der Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird die Bindungswirkung des Paragraph 268, ZPO nur für solche Zivilverfahren beseitigt, die in diesem Zeitpunkt noch nicht bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz gediehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0040260
Dokumentnummer
JJR_19710708_OGH0002_0020OB00314_7000000_002