Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass das Gericht die Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG ua dann zu verweigern hat, wenn ein hinreichender Grund für eine Legatsreduktion behauptet wird, wie dies der Sohn des Erblassers getan hat; Streitigkeiten darüber sind im Rechtsweg auszutragen (RIS-Justiz RS0008379; Welser in Rummel, ABGB3 § 647 Rz 8 mwN, § 692 Rz 9 ff mwN; Eccher in Schwimann, ABGB2 § 684 Rz 8 mwN, § 692 Rz 1, § 783 Rz 3).Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass das Gericht die Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG ua dann zu verweigern hat, wenn ein hinreichender Grund für eine Legatsreduktion behauptet wird, wie dies der Sohn des Erblassers getan hat; Streitigkeiten darüber sind im Rechtsweg auszutragen (RIS-Justiz RS0008379; Welser in Rummel, ABGB3 Paragraph 647, Rz 8 mwN, Paragraph 692, Rz 9 ff mwN; Eccher in Schwimann, ABGB2 Paragraph 684, Rz 8 mwN, Paragraph 692, Rz 1, Paragraph 783, Rz 3).
Die Notwendigkeit einer Legatsreduktion wegen Unzulänglichkeit des Nachlasses zeichnet sich nach den bisherigen Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens, insbesondere nach dem Inhalt der Todfallsaufnahme auch im vorliegenden Fall ab. Das sich daraus ergebende Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 692 ABGB steht auch einem gesetzlichen Erben zu, der - wie der Sohn des Erblassers - zugleich Pflichtteilsberechtigter ist (1 Ob 690/89 = JBl 1990, 583; RIS-Justiz RS0012645, RS0012653; Welser aaO § 692 Rz 9; Eccher aaO § 692 Rz 1, 2). Die Legatarin könnte das Leistungsverweigerungsrecht nach dieser Gesetzesstelle durch Sicherheitsleistung abwenden. Letztlich müsste sie den Rechtsweg beschreiten, auf den sie vom Rekursgericht zutreffend verwiesen wurde (1 Ob 255/99b = NZ 2000, 278 mwN; RIS-Justiz RS0006607).Die Notwendigkeit einer Legatsreduktion wegen Unzulänglichkeit des Nachlasses zeichnet sich nach den bisherigen Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens, insbesondere nach dem Inhalt der Todfallsaufnahme auch im vorliegenden Fall ab. Das sich daraus ergebende Leistungsverweigerungsrecht gemäß Paragraph 692, ABGB steht auch einem gesetzlichen Erben zu, der - wie der Sohn des Erblassers - zugleich Pflichtteilsberechtigter ist (1 Ob 690/89 = JBl 1990, 583; RIS-Justiz RS0012645, RS0012653; Welser aaO Paragraph 692, Rz 9; Eccher aaO Paragraph 692, Rz 1, 2). Die Legatarin könnte das Leistungsverweigerungsrecht nach dieser Gesetzesstelle durch Sicherheitsleistung abwenden. Letztlich müsste sie den Rechtsweg beschreiten, auf den sie vom Rekursgericht zutreffend verwiesen wurde (1 Ob 255/99b = NZ 2000, 278 mwN; RIS-Justiz RS0006607).
Zur vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage ist zu bemerken, dass die Ungleichartigkeit der Ansprüche dem Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 692 ABGB nicht entgegensteht, was sich aus der zitierten Rechtsprechung ohne weiteres ergibt.Zur vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage ist zu bemerken, dass die Ungleichartigkeit der Ansprüche dem Leistungsverweigerungsrecht gemäß Paragraph 692, ABGB nicht entgegensteht, was sich aus der zitierten Rechtsprechung ohne weiteres ergibt.
Schließlich ist auch der im Revisionsrekurs als Neuerung geltend gemachte Umstand, dass die Amtsbestätigung mittlerweile verbüchert wurde, für die Frage der Berechtigung ihrer Ausstellung durch den Abhandlungsrichter ohne Belang (7 Ob 766/79 = NZ 1980, 99).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes in Einklang. Der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG bedurfte es nicht, weshalb der Revisionsrekurs - ungeachtet des abgeänderten Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen war.Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes in Einklang. Der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG bedurfte es nicht, weshalb der Revisionsrekurs - ungeachtet des abgeänderten Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen war.