Der Ehemann der Klägerin, Franz G. sen., erlitt bei einem Verkehrsunfall am 20. Juni 1960 schwere Verletzungen, an denen er am 28. Juni 1960 verstorben ist. Das Alleinverschulden trifft den Erstbeklagten, mit dem der Zweitbeklagte als Halter solidarisch haftet. Franz G. sen. war Alleineigentümer einer Landwirtschaft mit etwa 35 Joch und führte einen Landmaschinenhandel sowie eine Tankstelle mit einer Service-Station. Erben nach ihm sind die Klägerin zu 1/4 und die beiden Söhne zu je 3/8. Auf Grund eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses wurde der Verlassenschaftsabhandlung ein Reinnachlaß von 561.404.01 S zugrunde gelegt. Die Klägerin schloß mit ihren Söhnen ein Erbübereinkommen, wonach der Sohn Gerhard die landwirtschaftliche Liegenschaft, der Sohn Franz die gewerblichen Betriebe samt Liegenschaft ins Eigentum übernahmen, während sich die Klägerin mit 1/4 des Reinnachlasses, d.
s. 140.351 S in barem abfinden ließ. Davon übernahm zur Zahlung der Sohn Franz 100.000 S, Gerhard 40.351 S. Diese Forderungen wurden auf den Liegenschaften der Schuldner grundbücherlich mit einer jährlichen Verzinsung zu 4% sichergestellt.
Die Klägerin begehrt als entgangenen Unterhalt vom 1. Juli 1960 bis 30. Juni 1963 den Betrag von 43.467.10 S und ab 1. Juli 1963 auf Lebenszeit eine Monatsrente von 2000 S. Diese Klage hatte das Prozeßgericht mit der Klage der Klägerin und deren Söhnen gegen die beiden Beklagten zu 16 Cg 168/63 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Erstgericht entschied über beide Klagen, doch ist das Urteil über die Klage zu 16 Cg 168/63 bereits rechtskräftig geworden, so daß nur mehr das Rentenbegehren der Klägerin Gegenstand des Verfahrens ist.
Dieses Begehren wies das Erstgericht ab. Es gelangte zur Feststellung, daß die Klägerin vor dem Ableben ihres Mannes von diesem zwar monatlich 3000 S als Unterhalt bezogen habe, ihr aber deshalb nichts entgangen sei, weil ihr dieser Betrag auch nachher aus den Einnahmen des vom Ehemann geerbten Vermögens zugekommen wäre, wenn sie sich von den Söhnen nicht hätte abfinden lassen, sondern ihren Viertelanteil behalten hätte.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es stellte folgende Überlegungen an:
Die Klägerin könne nur den tatsächlich entgangenen Unterhalt verlangen und habe den Schaden möglichst gering zu halten. Sie habe sich nach eigener Darstellung nur im Haushalt betätigt und zu Lebzeiten ihres Mannes weder in der Landwirtschaft noch in den gewerblichen Betrieben mitgearbeitet. Die Landwirtschaft biete, ebenfalls nach der Behauptung der Klägerin, für eine vierköpfige Familie den Naturalunterhalt auf gut bürgerlicher Grundlage. Es müsse bezweifelt werden, ob die Klägerin Leistungen im Wert von 3000 S tatsächlich bezogen habe. Der nicht näher begrundeten Annahme des Erstgerichtes, wonach vom Reineinkommen des Ehemannes von monatlich 12.000 S ein Viertel auf die Klägerin entfallen sei, könne nicht beigetreten werden, weil schon nach der Lebenserfahrung anzunehmen sei, daß die in den Betrieben tätigen Söhne und insbesondere der Ehemann für sich mehr verbraucht hätten als die Klägerin. Es habe das Erstgericht die tatsächliche Lebenshaltung der Klägerin als Hausfrau im Alter von 58 Jahren ergänzend zu erörtern. Ebenso sei entscheidungswichtig, auf welche Art sie unter Bedacht auf ihre Rettungspflicht ihr Erbteil hätte nutzen müssen. Wenn das Erstgericht aus den festgestellten Mindesteinnahmen von 12.000 S, die sich, nach dem Tode des Ehemannes nicht vermindert hätten, dem Erbteil der Klägerin 1/4, d. s. 3000 S zurechne, so mangle es an der für diese Annahme erforderlichen Feststellung, daß die Söhne der in den Betrieben nicht mittätigen Klägerin dieses Viertel zur Gänze auszahlen würden bzw. dazu verpflichtet wären. Die Klägerin müsse sich so behandeln lassen, als ob ihr Ehemann eines natürlichen Todes gestorben wäre. Eine Geldabfindung, wie sie im Erbübereinkommen festgelegt worden sei, könne nicht ohne weiteres hingenommen werden. Eine Bäuerin gehe im Alter von 58 Jahren nicht ins Altenteil, sondern sei nach den Gepflogenheiten in der Südsteiermark bestrebt, die Betriebe des Ehemannes weiterzuführen, auch wenn ihr die Fachkenntnisse dazu fehlten. Habe sie aber, wie die Klägerin, Söhne, die sich als Betriebsführer eigneten, dann überlasse sie diesen wohl die Führung, beteilige sich aber an den Betrieben. Diesfalls sei nicht der Reinertrag zu vierteln, sondern zu berücksichtigen, daß die Söhne als Betriebsführer eine entsprechende Entlohnung beanspruchen könnten. Sollte sich aber eine Bäuerin im Alter der Klägerin nach Ortsgewohnheit zur Übergabe entscheiden, dann werde das ortsübliche Ausgedinge zu bewerten und bei Berechnung des Unterhaltsentganges in Anrechnung zu bringen sein. Im Falle einer Geldabfindung, falls dies ortsüblich sein sollte, sei der wahre Wert des der Klägerin zugefallenen Vermögens maßgebend, nicht aber der nach einem eidesstättigen Vermögensbekenntnis errechnete Erbanteil.
Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen beider Streitteile nicht Folge.