Rechtssatz RS0031750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031750
Geschäftszahl
2Ob315/65; 2Ob132/69
Entscheidungsdatum
12.06.1969
Rechtssatz
Die Rettungspflicht der Klägerin (Witwe) geht nicht so weit, daß Dritte, nämlich die erblasserischen Söhne, den Unterhaltsentgang der Klägerin und damit die Schadenersatzleistung des Beklagten zu verringern hätten. Der Anspruch gegen die Söhne nach § 796 ABGB greift erst dann Platz, wenn die Klägerin von dem Beklagten den Ersatz nicht erhalten könnte.Die Rettungspflicht der Klägerin (Witwe) geht nicht so weit, daß Dritte, nämlich die erblasserischen Söhne, den Unterhaltsentgang der Klägerin und damit die Schadenersatzleistung des Beklagten zu verringern hätten. Der Anspruch gegen die Söhne nach Paragraph 796, ABGB greift erst dann Platz, wenn die Klägerin von dem Beklagten den Ersatz nicht erhalten könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0031750
Dokumentnummer
JJR_19651105_OGH0002_0020OB00315_6500000_001