Begründung:
Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Am 17. 7. 1998 ereignete sich im Bereich des nur einspurig befahrbaren sogenannten Klausnertores ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger und der Erstbeklagte als Lenker verschiedener PKW beteiligt waren. Zum Unfallszeitpunkt befand sich das Hinweiszeichen "Wartepflicht des Gegenverkehrs" für den aus Westen kommenden Verkehr 7 m westlich der Bezugslinie, welche auf der Höhe der Westflanke des Klausnertores verläuft. Das Vorschriftszeichen "Wartepflicht bei Gegenverkehr" für den aus Osten kommenden Verkehr war 28 m östlich der Bezugslinie angebracht. Der aus Westen kommende Kläger hielt 15,4 m vor der späteren Unfallstelle (= 22,4 m westlich der Bezugslinie) eine Geschwindigkeit von 38 km/h ein. Aus dieser Position erblickte er das aus Richtung Osten entgegenkommende Fahrzeug des Erstbeklagten; dieses befand sich zu diesem Zeitpunkt 4,6 m östlich der Bezugslinie (= 11,6 m vor der Unfallstelle) und fuhr gerade in das Klausnertor ein. Zwischen den beiden Fahrzeugen kam es auf Höhe der westlichen Hinweistafel "Wartepflicht des Gegenverkehrs" 7 m westlich der Bezugslinie zur Kollision. Zum Zeitpunkte der Vorbeifahrt des Erstbeklagten am Vorschriftszeichen "Wartepflicht bei Gegenverkehr" (28 m östlich der Bezugslinie) befand sich das Fahrzeug des Klägers noch etwa 46 m westlich der Bezugslinie und war außerhalb des Sichtbereiches des Erstbeklagten.
Während das Erstgericht das Verschulden 1 : 1 teilte, wies das Berufungsgericht das Klagebegehren zur Gänze ab. Es führte aus, das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 5 StVO ("Wartepflicht bei Gegenverkehr") zeige an, dass der Lenker eines in der durch den roten Pfeil bezeichneten Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeuges bei Gegenverkehr vor dem Verkehrszeichen zu warten habe. Die Einfahrt des an sich Wartepflichtigen in eine Engstelle zu einer Zeit, zu der das sich von der anderen Seite näherende Fahrzeug noch nicht sichtbar sei, verstoße daher nicht gegen die Wartepflicht bei Gegenverkehr (RIS-Justiz RS0073668). Sei der Wartepflichtige mangels Vorhandenseins eines wahrnehmbaren Gegenverkehrs berechtigterweise in die "bedingte Einbahnstrecke" eingefahren, dann habe der Gegenverkehr dessen Ausfahrt abzuwarten (RIS-Justiz RS0073612); der an sich Wartepflichtige brauche nicht sofort bei Ansichtigwerden des entgegenkommenden Fahrzeuges seine Geschwindigkeit erheblich herabsetzen (ZVR 1980/66), er dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass der Entgegenkommende die Engstelle nicht befahren werde, bevor er diese selbst verlassen habe; es bestehe daher für ihn kein Anlass, seine Fahrweise auf eine mögliche Begegnung in der Engstelle einzurichten (ZVR 1981/9). Daraus folge, dass für den Erstbeklagten keine Verpflichtung zum Anhalten auf der Höhe des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit a Z 5 StVO bestanden habe. Er sei ohne Verletzung von Verkehrsvorschriften in die durch dieses Verbotszeichen geschützte Strecke eingefahren. Vielmehr hätte der Kläger die Ausfahrt des Erstbeklagten aus der Engstelle abwarten müssen. Ein gefahrloses Verlassen der Engstelle sei dort möglich, wo ein anstoßfreies Passieren der beiden Fahrzeuge durchführbar sei. Die Wartepflicht des Klägers habe daher 8 bis 10 m westlich der Bezugslinie bestanden. Der Kläger hätte daher eine Annäherungsgeschwindigkeit zu wählen gehabt, die ihm ein Anhalten an dieser Stelle ermöglicht hätte. Er habe aber eine solche Geschwindigkeit gewählt, die ihm ein Anhalten erst etwa 6,1 m westlich der Bezugslinie ermöglicht hätte, weshalb er die auf ihn übergegangene Wartepflicht - als Folge der Verletzung des Gebotes des Fahrens auf halbe Sicht - verletzt habe; er habe den Verkehrsunfall, der sich 7 m westlich der Bezugslinie und daher innerhalb der Engstelle ereignet habe, verschuldet. In diesem Bereich habe der früher in die Engstelle eingefahrene Erstbeklagte die Vorfahrt vor dem entgegenkommenden Kläger gehabt, weshalb sich die Frage der Verpflichtung des Erstbeklagten zum Fahren auf halbe Sicht nicht stelle; dieser hätte darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger die Engstelle nicht befahren werde, bevor er diese selbst verlassen habe (ZVR 1981/9).Während das Erstgericht das Verschulden 1 : 1 teilte, wies das Berufungsgericht das Klagebegehren zur Gänze ab. Es führte aus, das Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 5, StVO ("Wartepflicht bei Gegenverkehr") zeige an, dass der Lenker eines in der durch den roten Pfeil bezeichneten Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeuges bei Gegenverkehr vor dem Verkehrszeichen zu warten habe. Die Einfahrt des an sich Wartepflichtigen in eine Engstelle zu einer Zeit, zu der das sich von der anderen Seite näherende Fahrzeug noch nicht sichtbar sei, verstoße daher nicht gegen die Wartepflicht bei Gegenverkehr (RIS-Justiz RS0073668). Sei der Wartepflichtige mangels Vorhandenseins eines wahrnehmbaren Gegenverkehrs berechtigterweise in die "bedingte Einbahnstrecke" eingefahren, dann habe der Gegenverkehr dessen Ausfahrt abzuwarten (RIS-Justiz RS0073612); der an sich Wartepflichtige brauche nicht sofort bei Ansichtigwerden des entgegenkommenden Fahrzeuges seine Geschwindigkeit erheblich herabsetzen (ZVR 1980/66), er dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass der Entgegenkommende die Engstelle nicht befahren werde, bevor er diese selbst verlassen habe; es bestehe daher für ihn kein Anlass, seine Fahrweise auf eine mögliche Begegnung in der Engstelle einzurichten (ZVR 1981/9). Daraus folge, dass für den Erstbeklagten keine Verpflichtung zum Anhalten auf der Höhe des Vorschriftszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 5, StVO bestanden habe. Er sei ohne Verletzung von Verkehrsvorschriften in die durch dieses Verbotszeichen geschützte Strecke eingefahren. Vielmehr hätte der Kläger die Ausfahrt des Erstbeklagten aus der Engstelle abwarten müssen. Ein gefahrloses Verlassen der Engstelle sei dort möglich, wo ein anstoßfreies Passieren der beiden Fahrzeuge durchführbar sei. Die Wartepflicht des Klägers habe daher 8 bis 10 m westlich der Bezugslinie bestanden. Der Kläger hätte daher eine Annäherungsgeschwindigkeit zu wählen gehabt, die ihm ein Anhalten an dieser Stelle ermöglicht hätte. Er habe aber eine solche Geschwindigkeit gewählt, die ihm ein Anhalten erst etwa 6,1 m westlich der Bezugslinie ermöglicht hätte, weshalb er die auf ihn übergegangene Wartepflicht - als Folge der Verletzung des Gebotes des Fahrens auf halbe Sicht - verletzt habe; er habe den Verkehrsunfall, der sich 7 m westlich der Bezugslinie und daher innerhalb der Engstelle ereignet habe, verschuldet. In diesem Bereich habe der früher in die Engstelle eingefahrene Erstbeklagte die Vorfahrt vor dem entgegenkommenden Kläger gehabt, weshalb sich die Frage der Verpflichtung des Erstbeklagten zum Fahren auf halbe Sicht nicht stelle; dieser hätte darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger die Engstelle nicht befahren werde, bevor er diese selbst verlassen habe (ZVR 1981/9).
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil, soweit überblickbar, Rechtsprechung jüngeren Datums zur vorliegenden Problematik fehle; ebenso fehle sie zur Frage, ob die Engstelle immer zwischen den korrespondierenden Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 5, § 53 Abs 1 Z 7a StVO anzunehmen sei oder nach den jeweiligen örtlichen Umständen, die ein anstoßfreies und gefahrloses Passieren der begegnenden Fahrzeuge zuließen.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil, soweit überblickbar, Rechtsprechung jüngeren Datums zur vorliegenden Problematik fehle; ebenso fehle sie zur Frage, ob die Engstelle immer zwischen den korrespondierenden Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 5,, Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 7 a, StVO anzunehmen sei oder nach den jeweiligen örtlichen Umständen, die ein anstoßfreies und gefahrloses Passieren der begegnenden Fahrzeuge zuließen.