Entgegen der von der klagenden Partei in ihrem Rekurse gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes vorgetragenen Ansicht handelt es sich hier gar nicht um eine nicht im § 477 ZPO aufgezählte Nichtigkeit, so daß es dahingestellt bleiben kann, ob die Nichtigkeiten im § 477 ZPO taxativ aufgezählt sind, was übrigens von der neueren Judikatur (vgl. insb. 7 Ob 510/56 und die dort zit. zahlreichen Entscheidungen) nicht angenommen wird. Denn der Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners ist dem Mangel der Prozeßfähigkeit im Sinne der §§ 6, 477 Ab. 1 Z 5 ZPO gleichzustellen, wie bereits oben ausgeführt wurde.Entgegen der von der klagenden Partei in ihrem Rekurse gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes vorgetragenen Ansicht handelt es sich hier gar nicht um eine nicht im Paragraph 477, ZPO aufgezählte Nichtigkeit, so daß es dahingestellt bleiben kann, ob die Nichtigkeiten im Paragraph 477, ZPO taxativ aufgezählt sind, was übrigens von der neueren Judikatur vergleiche insb. 7 Ob 510/56 und die dort zit. zahlreichen Entscheidungen) nicht angenommen wird. Denn der Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners ist dem Mangel der Prozeßfähigkeit im Sinne der Paragraphen 6, 477, Ab. 1 Ziffer 5, ZPO gleichzustellen, wie bereits oben ausgeführt wurde.
Wenn der Rekurs der klagenden Partei aber vorbringt, es könne auf Grund des Vorbringens der Klage noch nicht angenommen werden, daß es sich um die Geltendmachung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Baumeisters Franz B***** im Sinne des § 6 Abs. 1 KO handelte, und es könne sich auch um Ansprüche gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 KO handeln, so kann auch dies nicht durchschlagen. Denn es wäre - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - Sache der klagenden Partei gewesen, in der Klage zu behaupten, daß Tatbestände im Sinne des § 6 Abs. 2 oder 3 KO vorliegen, was aber nicht geschehen ist. In der Klage wird überhaupt nichts weder in der Richtung vorgebracht, daß es sich um Ansprüche handle, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen (§ 6 Abs. 3 KO), noch in der Richtung, daß es sich um Aussonderungs- oder Absonderungsansprüche handle (§ 6 Abs. 2 KO). Auch daraus, daß die klagende Partei bei der 1.Tagsatzung die Bezeichnung der beklagten Partei dahin richtig gestellt hat, daß sie zu lauten habe: "Franz B*****, vertreten durch den Masseverwalter", kann noch keineswegs irgendein tatsächliches Vorbringen über die Art der geltendgemachten Ansprüche entnommen werden.Wenn der Rekurs der klagenden Partei aber vorbringt, es könne auf Grund des Vorbringens der Klage noch nicht angenommen werden, daß es sich um die Geltendmachung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Baumeisters Franz B***** im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, KO handelte, und es könne sich auch um Ansprüche gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 KO handeln, so kann auch dies nicht durchschlagen. Denn es wäre - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - Sache der klagenden Partei gewesen, in der Klage zu behaupten, daß Tatbestände im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 KO vorliegen, was aber nicht geschehen ist. In der Klage wird überhaupt nichts weder in der Richtung vorgebracht, daß es sich um Ansprüche handle, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen (Paragraph 6, Absatz 3, KO), noch in der Richtung, daß es sich um Aussonderungs- oder Absonderungsansprüche handle (Paragraph 6, Absatz 2, KO). Auch daraus, daß die klagende Partei bei der 1.Tagsatzung die Bezeichnung der beklagten Partei dahin richtig gestellt hat, daß sie zu lauten habe: "Franz B*****, vertreten durch den Masseverwalter", kann noch keineswegs irgendein tatsächliches Vorbringen über die Art der geltendgemachten Ansprüche entnommen werden.
Übrigens gibt die klagende Partei in ihrem Rekurse selbst zu, daß sie einen der Gründe des § 6 Abs. 2 oder 3 KO nicht behauptet hat, sie vermeint aber zu Unrecht, es wäre Sache des Masseverwalters gewesen, dies vorzubringen. Denn gemäß § 226 ZPO hat der Kläger in der Klage die Tatsachen, auf die sich sein Anspruch gründet, im einzelnen - zwar kurz, aber vollständig - anzugeben und es ist nicht Sache des Beklagten bezw. des Masseverwalters, den Kläger zu veanlassen, daß er die seinen Anspruch allenfalls begründenden besonderen Tatsachen nachträglich doch noch vorbringe.Übrigens gibt die klagende Partei in ihrem Rekurse selbst zu, daß sie einen der Gründe des Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 KO nicht behauptet hat, sie vermeint aber zu Unrecht, es wäre Sache des Masseverwalters gewesen, dies vorzubringen. Denn gemäß Paragraph 226, ZPO hat der Kläger in der Klage die Tatsachen, auf die sich sein Anspruch gründet, im einzelnen - zwar kurz, aber vollständig - anzugeben und es ist nicht Sache des Beklagten bezw. des Masseverwalters, den Kläger zu veanlassen, daß er die seinen Anspruch allenfalls begründenden besonderen Tatsachen nachträglich doch noch vorbringe.
Es ergibt sich somit, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum das vom Erstgerichte gefällte Versäumungsurteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage gemäß § 478 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen hat.Es ergibt sich somit, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum das vom Erstgerichte gefällte Versäumungsurteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage gemäß Paragraph 478, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen hat.
Dem Rekurse der klagenden Partei gegen diesen Beschluß war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.