Rechtssatz RS0035202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035202
Geschäftszahl
2Ob318/57; 4Ob47/58; 5Ob58/65; 6Ob230/18v
Entscheidungsdatum
21.03.2019
Rechtssatz
Wenn entgegen § 6 Abs 1 KO nach der Konkurseröffnung eine Klage gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht wurde, ist der Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners wie der Mangel der Prozeßfähigkeit von Amts wegen zu beachten und die Nichtigkeit des Verfahrens auszusprechen.Wenn entgegen Paragraph 6, Absatz eins, KO nach der Konkurseröffnung eine Klage gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht wurde, ist der Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners wie der Mangel der Prozeßfähigkeit von Amts wegen zu beachten und die Nichtigkeit des Verfahrens auszusprechen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 318/57
Entscheidungstext OGH 19.06.1957 2 Ob 318/57
- 4 Ob 47/58
Entscheidungstext OGH 15.04.1958 4 Ob 47/58
- 5 Ob 58/65
Entscheidungstext OGH 13.05.1965 5 Ob 58/65
- 6 Ob 230/18v
Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 230/18v
Beisatz: Wenn das Insolvenzverfahren im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtskräftig aufgehoben ist, kann die Klage nicht mehr zurückgewiesen werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0035202
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19570619_OGH0002_0020OB00318_5700000_001