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Entscheidung 2 Ob 32/20z×

Entscheidung 2 Ob 32/20z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034528 Rechtssatz 17.06.1959Zivilrecht
Keine "gehörige Fortsetzung", wenn der Privatbeteiligte im Strafverfahren auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird, die Schadenersatzklage aber erst über ein Jahr später einbringt.
RS0034584 Rechtssatz 13.10.1970Zivilrecht
Keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens, wenn (bei dreijähriger Verjährung) die am 14.03.1966 fällige Forderung am 24.10.1966 eingeklagt, am 10.07.1969 Ruhen vereinbart und das Verfahren erst am 26.02.1970 fortgesetzt wird (mit umfangreichen Rechtsausführ …
RS0034631 Rechtssatz 05.01.1955Zivilrecht
Der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren hat die gleichen rechtlichen Wirkungen im Sinne des § 1497 ABGB wie eine Klage.
RS0034710 Rechtssatz 11.11.1960Zivilrecht
Es kommt nicht auf die längere oder kürzere Dauer der Untätigkeit (hier: elf Monate) an, sondern auf den Umstand, ob diese Untätigkeit gerechtfertigt gewesen ist. In dieser Hinsicht trifft den Kläger die Behauptungspflicht und Beweispflicht. Keineswegs darf …
RS0034765 Rechtssatz 12.02.1976Zivilrecht
Keine gehörige Fortsetzung liegt nur dann vor, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die darauf schließen lässt, dass ihm an der Erreichung des Prozesszieles nicht mehr gelegen ist.
RS0034849 Rechtssatz 12.07.1984Zivilrecht
Eine gehörige Fortsetzung ist nicht anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung seines Prozesszieles nichts gelegen ist. Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigke …
RS0041812 Rechtssatz 14.07.1954Zivilrecht
Die Vorschrift des § 468 Abs 2 ZPO bezieht sich nur auf jene Umstände und Beweise, die die angegebenen Berufungsgründe widerlegen sollen. Das neue Vorbringen muss sich daher auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die behaupteten Ansprüche u …
RS0053003 Rechtssatz 24.03.1983Zivilrecht
Die Nationalität der beteiligten Schiffe und Personen ist für die Anwendbarkeit des Übereinkommens ohne Belang.
RS0053010 Rechtssatz 24.03.1983Zivilrecht
Das Übereinkommen berührt die Frage, welche Personen für ihr eigenes Verschulden oder das Verschulden anderer zur Haftung herangezogen werden können, überhaupt nicht und überlässt ihr Lösung weiterhin dem nationalen Recht. Das Übereinkommen bezieht sich dah …