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Rechtssatz RS0053010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053010

Geschäftszahl

8Ob125/82 (8Ob126/82); 2Ob230/12f; 2Ob32/20z

Entscheidungsdatum

24.04.2020

Norm

BinnSchiffÜbk ArtI

Rechtssatz

Das Übereinkommen berührt die Frage, welche Personen für ihr eigenes Verschulden oder das Verschulden anderer zur Haftung herangezogen werden können, überhaupt nicht und überlässt ihr Lösung weiterhin dem nationalen Recht. Das Übereinkommen bezieht sich daher für den österreichischen Rechtsbereich nicht nur auf die Schadenersatzpflicht des Schiffseigners. Die in Artikel 7, Ziffer eins, normierte zweijährige Verjährungszeit gilt daher, wenn die Voraussetzungen des Übereinkommens vorliegen, auch dann, wenn der Anspruch auf eine Schutznormverletzung (Paragraph 1311, ABGB) gestützt wurde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 125/82
    Entscheidungstext OGH 24.03.1983 8 Ob 125/82
    Veröff: SZ 56/52 = JBl 1984,497 = ZVR 1984/249 S 249
  • 2 Ob 230/12f
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 230/12f
    nur: Das Übereinkommen berührt die Frage, welche Personen für ihr eigenes Verschulden oder das Verschulden anderer zur Haftung herangezogen werden können, überhaupt nicht und überlässt ihr Lösung weiterhin dem nationalen Recht. (T1)
  • 2 Ob 32/20z
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 2 Ob 32/20z
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053010

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19830324_OGH0002_0080OB00125_8200000_003