Rechtssatz RS0053010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053010
Geschäftszahl
8Ob125/82 (8Ob126/82); 2Ob230/12f; 2Ob32/20z
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Rechtssatz
Das Übereinkommen berührt die Frage, welche Personen für ihr eigenes Verschulden oder das Verschulden anderer zur Haftung herangezogen werden können, überhaupt nicht und überlässt ihr Lösung weiterhin dem nationalen Recht. Das Übereinkommen bezieht sich daher für den österreichischen Rechtsbereich nicht nur auf die Schadenersatzpflicht des Schiffseigners. Die in Art 7 Z 1 normierte zweijährige Verjährungszeit gilt daher, wenn die Voraussetzungen des Übereinkommens vorliegen, auch dann, wenn der Anspruch auf eine Schutznormverletzung (§ 1311 ABGB) gestützt wurde.Das Übereinkommen berührt die Frage, welche Personen für ihr eigenes Verschulden oder das Verschulden anderer zur Haftung herangezogen werden können, überhaupt nicht und überlässt ihr Lösung weiterhin dem nationalen Recht. Das Übereinkommen bezieht sich daher für den österreichischen Rechtsbereich nicht nur auf die Schadenersatzpflicht des Schiffseigners. Die in Artikel 7, Ziffer eins, normierte zweijährige Verjährungszeit gilt daher, wenn die Voraussetzungen des Übereinkommens vorliegen, auch dann, wenn der Anspruch auf eine Schutznormverletzung (Paragraph 1311, ABGB) gestützt wurde.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 125/82
Entscheidungstext OGH 24.03.1983 8 Ob 125/82
Veröff: SZ 56/52 = JBl 1984,497 = ZVR 1984/249 S 249
- 2 Ob 230/12f
Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 230/12f
nur: Das Übereinkommen berührt die Frage, welche Personen für ihr eigenes Verschulden oder das Verschulden anderer zur Haftung herangezogen werden können, überhaupt nicht und überlässt ihr Lösung weiterhin dem nationalen Recht. (T1)
- 2 Ob 32/20z
Entscheidungstext OGH 24.04.2020 2 Ob 32/20z
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053010
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19830324_OGH0002_0080OB00125_8200000_003