Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist die Revision vorliegendenfalls nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von der in § 502 Abs.4 Z 1 ZPO vorausgesetzten Bedeutung abhängt und das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs.3 ZPO einen diesbezüglichen Ausspruch vornimmt. Der Umstand, daß das Erstgericht auf Grund einer in einem berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht entschieden hat, ist im Sinne des § 502 Abs.3 Satz 2 ZPO nur erheblich, wenn der berufungsgerichtliche Streitwert den Betrag von S 60.000,-- nicht übersteigt. Bei einem solchen Streitwert ist gemäß § 502 Abs.3 Satz 1 ZPO im Falle eines bestätigenden Urteiles des Berufungsgerichtes eine Revision grundsätzlich unzulässig, für den Fall einer vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang überbundenen und mangels eines Rechtskraftvorbehaltes vor dem Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Rechtsansicht wird diese Unzulässigkeit jedoch durch § 502 Abs.3 Satz 2 aufgehoben. Das Berufungsgericht hat also die Möglichkeit, die Revision trotz eines S 60.000,-- nicht übersteigenden Streitwertes wegen vermeintlichen Vorliegens einer bedeutsamen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zuzulassen. Auch diesfalls bedarf es aber eben des Ausspruches nach § 500 Abs.3 ZPO.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist die Revision vorliegendenfalls nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorausgesetzten Bedeutung abhängt und das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO einen diesbezüglichen Ausspruch vornimmt. Der Umstand, daß das Erstgericht auf Grund einer in einem berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht entschieden hat, ist im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, Satz 2 ZPO nur erheblich, wenn der berufungsgerichtliche Streitwert den Betrag von S 60.000,-- nicht übersteigt. Bei einem solchen Streitwert ist gemäß Paragraph 502, Absatz 3, Satz 1 ZPO im Falle eines bestätigenden Urteiles des Berufungsgerichtes eine Revision grundsätzlich unzulässig, für den Fall einer vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang überbundenen und mangels eines Rechtskraftvorbehaltes vor dem Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Rechtsansicht wird diese Unzulässigkeit jedoch durch Paragraph 502, Absatz 3, Satz 2 aufgehoben. Das Berufungsgericht hat also die Möglichkeit, die Revision trotz eines S 60.000,-- nicht übersteigenden Streitwertes wegen vermeintlichen Vorliegens einer bedeutsamen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zuzulassen. Auch diesfalls bedarf es aber eben des Ausspruches nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO.
Für ein bestätigendes berufungsgerichtliches Urteil, das einen S 60.000,-- übersteigenden Streitwert betrifft, ist die Bestimmung des § 502 Abs.3 ZPO ohne Bedeutung. In einem solchen Falle ist die Revision, soferne der Streitwert nicht S 300.000,-- übersteigt (§ 502 Abs.4 Z 2 ZPO), nur unter den Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig. Demgemäß hat das Berufungsgericht im Sinne des § 500 Abs.3 ZPO in sein Urteil einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision aufzunehmen.Für ein bestätigendes berufungsgerichtliches Urteil, das einen S 60.000,-- übersteigenden Streitwert betrifft, ist die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ohne Bedeutung. In einem solchen Falle ist die Revision, soferne der Streitwert nicht S 300.000,-- übersteigt (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO), nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig. Demgemäß hat das Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO in sein Urteil einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision aufzunehmen.
Vorliegendenfalls beträgt der berufungsgerichtliche Streitwert S 247.056,07. Die Revision ist daher nach § 502 Abs.4 ZPO nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 1 dieser Gesetzesstelle zulässig. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs.3 ZPO auszusprechen und kurz zu begründen. Zur diesbezüglichen Berichtigung seines Urteiles muß der Akt daher im Sinne der Bestimmung des § 419 ZPO an das Berufungsgericht zurückgestellt werden. Sollte das Berufungsgericht die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO nicht für zulässig halten, wäre sie der klagenden Partei rückzuübermitteln. Dieser stünde eine Ergänzung dahin frei, warum die Revision ihrer Meinung nach doch zulässig erscheine.Vorliegendenfalls beträgt der berufungsgerichtliche Streitwert S 247.056,07. Die Revision ist daher nach Paragraph 502, Absatz 4, ZPO nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 1 dieser Gesetzesstelle zulässig. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO auszusprechen und kurz zu begründen. Zur diesbezüglichen Berichtigung seines Urteiles muß der Akt daher im Sinne der Bestimmung des Paragraph 419, ZPO an das Berufungsgericht zurückgestellt werden. Sollte das Berufungsgericht die Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht für zulässig halten, wäre sie der klagenden Partei rückzuübermitteln. Dieser stünde eine Ergänzung dahin frei, warum die Revision ihrer Meinung nach doch zulässig erscheine.