Der Rekurs der Beklagten ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig von der Höhe des Entscheidungsgegenstandes (SZ 65/157 mwN) und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig, er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs der Beklagten ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unabhängig von der Höhe des Entscheidungsgegenstandes (SZ 65/157 mwN) und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagten machen in ihrem Rechtsmittel geltend, das Ersturteil nicht wegen Mangelhaftigkeit oder Nichtigkeit angefochten zu haben, es sei ausschließlich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht worden. Die im Rechtsmittel (überflüssigerweise) zitierte Bestimmung des § 405 ZPO sei der Entscheidung ZVR 1983/133 entnommen worden. Überdies vertrete die neuere Lehre und Rechtsprechung auch den Standpunkt, ein Verstoß gegen § 405 ZPO stelle einen im Gesetz nicht genannten Nichtigkeitsgrund dar.Die Beklagten machen in ihrem Rechtsmittel geltend, das Ersturteil nicht wegen Mangelhaftigkeit oder Nichtigkeit angefochten zu haben, es sei ausschließlich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht worden. Die im Rechtsmittel (überflüssigerweise) zitierte Bestimmung des Paragraph 405, ZPO sei der Entscheidung ZVR 1983/133 entnommen worden. Überdies vertrete die neuere Lehre und Rechtsprechung auch den Standpunkt, ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO stelle einen im Gesetz nicht genannten Nichtigkeitsgrund dar.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Gemäß § 501 ZPO in der hier noch anzuwendenden (Art XXXII Z 8 WGN 1997) Fassung vor der WGN 1997 BGBl I 140 kann ein Urteil des Erstgerichtes über einen Streitgegenstand, der an Geld oder Geldeswert 15.000 S nicht übersteigt, nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden. Es kommt dabei nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden (vgl § 84 Abs 2 ZPO), sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind.Gemäß Paragraph 501, ZPO in der hier noch anzuwendenden (Artikel römisch 32 , Ziffer 8, WGN 1997) Fassung vor der WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 kann ein Urteil des Erstgerichtes über einen Streitgegenstand, der an Geld oder Geldeswert 15.000 S nicht übersteigt, nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden. Es kommt dabei nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, ZPO), sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind.
Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung, daß der von den Beklagten in der Berufung geltend gemachte Fehler des Ersturteils einen Verstoß gegen § 405 ZPO bedeutet (ZVR 1983/30; ZVR 1983/42; ZVR 1983/183; ZVR 1985/24; JUS Z 2024 ua). Hiezu ist es aber wieder herrschende Rechtsprechung, daß Verstöße gegen § 405 ZPO keine Nichtigkeit bewirken (RIS-Justiz RS0041240), sondern einen wesentlichen Verfahrensmangel bilden (9 ObA 229/97k; RIS-Justiz RS0040906).Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung, daß der von den Beklagten in der Berufung geltend gemachte Fehler des Ersturteils einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO bedeutet (ZVR 1983/30; ZVR 1983/42; ZVR 1983/183; ZVR 1985/24; JUS Ziffer 2024, ua). Hiezu ist es aber wieder herrschende Rechtsprechung, daß Verstöße gegen Paragraph 405, ZPO keine Nichtigkeit bewirken (RIS-Justiz RS0041240), sondern einen wesentlichen Verfahrensmangel bilden (9 ObA 229/97k; RIS-Justiz RS0040906).
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagten in ihrem Rechtsmittel eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, nicht aber eine Nichtigkeit oder unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht haben. Die Berufung wurde daher zu Recht zurückgewiesen (SZ 65/157).
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.