Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die Revisionswerberin bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichtes, den Beklagten stehe trotz des vorliegenden Urteiles gegen die Gesellschaft die Einrede der dreijährigen Verjährung nach § 1489 ABGB zu, obwohl der Erstbeklagte zur Zeit der Klagseinbringung noch nicht mehr als fünf Jahre aus der Gesellschaft ausgeschieden war und die Zweitbeklagte ihr auch jetzt noch angehöre, unter verschiedenen Gesichtspunkten, von denen sich jedoch keiner als durchschlagend erweist.Die Revisionswerberin bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichtes, den Beklagten stehe trotz des vorliegenden Urteiles gegen die Gesellschaft die Einrede der dreijährigen Verjährung nach Paragraph 1489, ABGB zu, obwohl der Erstbeklagte zur Zeit der Klagseinbringung noch nicht mehr als fünf Jahre aus der Gesellschaft ausgeschieden war und die Zweitbeklagte ihr auch jetzt noch angehöre, unter verschiedenen Gesichtspunkten, von denen sich jedoch keiner als durchschlagend erweist.
Soweit sich die Klägerin zur Stützung ihrer Ansicht, die Klagserhebung gegen die Gesellschaft zu einer Zeit, in der beide Beklagte der Gesellschaft noch angehörten, habe die Verjährung gegenüber den Beklagten unterbrochen, auf § 160 HGB beruft und daraus ableiten will, daß die Judikatsschuld gegenüber dem ausgeschiedenen Erstbeklagten nach § 159 HGB erst in fünf Jahren, der Zweitbeklagten gegenüber aber erst in 30 Jahren verjähre, übersieht sie, daß sich § 160 HGB nur auf den Fall der Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten, in Liquidation befindlichen und noch nicht nach § 157 HGB gelöschten Firma bezieht. Diese Bestimmung, nach der die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesellschaft auch gegenüber den Gesellschaftern wirkt, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben, läßt sich daher auf den Fall der Unterbrechung der Verjährung gegenüber der nicht aufgelösten Gesellschaft nicht anwenden.Soweit sich die Klägerin zur Stützung ihrer Ansicht, die Klagserhebung gegen die Gesellschaft zu einer Zeit, in der beide Beklagte der Gesellschaft noch angehörten, habe die Verjährung gegenüber den Beklagten unterbrochen, auf Paragraph 160, HGB beruft und daraus ableiten will, daß die Judikatsschuld gegenüber dem ausgeschiedenen Erstbeklagten nach Paragraph 159, HGB erst in fünf Jahren, der Zweitbeklagten gegenüber aber erst in 30 Jahren verjähre, übersieht sie, daß sich Paragraph 160, HGB nur auf den Fall der Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten, in Liquidation befindlichen und noch nicht nach Paragraph 157, HGB gelöschten Firma bezieht. Diese Bestimmung, nach der die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesellschaft auch gegenüber den Gesellschaftern wirkt, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben, läßt sich daher auf den Fall der Unterbrechung der Verjährung gegenüber der nicht aufgelösten Gesellschaft nicht anwenden.
Daß die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der Gesellschaft auch gegen die ihr zu dem betreffenden Zeitpunkt angehörenden Gesellschafter wirkt, wäre - abgesehen von dem im § 160 HGB geregelten Fall - nur dann ohne weiters zu bejahen, wenn Gesellschaft und Gesellschafter ein und dasselbe Rechtssubjekt wären, denn in diesem Falle müßte die Forderung gegen die Gesellschaft und gegen die nach § 128 HGB haftenden Gesellschafter wegen Nämlichkeit des Rechtsgrundes und - mangels Rechtspersönlichkeit der offenen Handelsgesellschaft - auch der Schuldner eine einheitliche sein. Diese Meinung hat der Oberste Gerichtshof aber abgelehnt. In der Entscheidung 7 Ob 188/67 vom 10. 1. 1968 wurde dargelegt, daß auch einer Personenhandelsgesellschaft eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit zuerkannt werden müsse, weil sie unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden könne. Mag auch der Rechtsgrund einer Forderung im Sinne des Entstehungsgrundes gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern ident sein, so ändere das nichts daran, daß sich ihr weiteres Schicksal verschieden gestalten könne. Dies ergebe sich nicht nur aus der in manchen Belangen verschiedenen Regelung der Haftung der Gesellschaft und des Gesellschafters, so im Konkurs- und Ausgleichsverfahren (Art 7 Nr 12 EVHGB) oder insofern, als es dem Gesellschafter gestattet sei, auch nur ihm persönlich zustehende Einwendungen zu erheben (§ 129 Abs 1 HGB), sondern eben auch daraus, daß der Gesellschaftsgläubiger zur Zwangsvollstreckung gegen den Gesellschafter eines besonderen, gegen diesen lautenden Exekutionstitels bedürfe (§ 129 Abs 4 HGB).Daß die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der Gesellschaft auch gegen die ihr zu dem betreffenden Zeitpunkt angehörenden Gesellschafter wirkt, wäre - abgesehen von dem im Paragraph 160, HGB geregelten Fall - nur dann ohne weiters zu bejahen, wenn Gesellschaft und Gesellschafter ein und dasselbe Rechtssubjekt wären, denn in diesem Falle müßte die Forderung gegen die Gesellschaft und gegen die nach Paragraph 128, HGB haftenden Gesellschafter wegen Nämlichkeit des Rechtsgrundes und - mangels Rechtspersönlichkeit der offenen Handelsgesellschaft - auch der Schuldner eine einheitliche sein. Diese Meinung hat der Oberste Gerichtshof aber abgelehnt. In der Entscheidung 7 Ob 188/67 vom 10. 1. 1968 wurde dargelegt, daß auch einer Personenhandelsgesellschaft eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit zuerkannt werden müsse, weil sie unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden könne. Mag auch der Rechtsgrund einer Forderung im Sinne des Entstehungsgrundes gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern ident sein, so ändere das nichts daran, daß sich ihr weiteres Schicksal verschieden gestalten könne. Dies ergebe sich nicht nur aus der in manchen Belangen verschiedenen Regelung der Haftung der Gesellschaft und des Gesellschafters, so im Konkurs- und Ausgleichsverfahren (Artikel 7, Nr 12 EVHGB) oder insofern, als es dem Gesellschafter gestattet sei, auch nur ihm persönlich zustehende Einwendungen zu erheben (Paragraph 129, Absatz eins, HGB), sondern eben auch daraus, daß der Gesellschaftsgläubiger zur Zwangsvollstreckung gegen den Gesellschafter eines besonderen, gegen diesen lautenden Exekutionstitels bedürfe (Paragraph 129, Absatz 4, HGB).
Der letzterwähnte Umstand bringt die Möglichkeit mit sich, daß die für die Verjährung entscheidenden Gegebenheiten im Falle der Gesellschaft andere sind als im Falle des Gesellschafters. Es kann, wie im vorliegenden Fall, vorkommen, daß die Gesellschaft noch innerhalb der Verjährungszeit, die Gesellschafter aber erst nach deren Ablauf geklagt werden. Diese Verspätung in der Klageführung betrifft nur den Gesellschafter und nicht die Gesellschaft. Sie bildet daher die Grundlage für eine in seiner Person gelegene Einwendung, deren wirksamer Geltendmachung es keinem Abbruch tut, wenn sie von der innerhalb der Verjährungszeit belangten Gesellschaft noch gar nicht erhoben werden konnte. Daß der Gesellschaft die Einrede der Verjährung an sich ebenso zusteht wie den belangten Gesellschaftern, rechtfertigt nicht die von der Klägerin gezogene Folgerung, daß die Verjährungseinrede nicht in der Person des Gesellschafters iS des § 129 Abs 1 HGB begrundet sein könne.Der letzterwähnte Umstand bringt die Möglichkeit mit sich, daß die für die Verjährung entscheidenden Gegebenheiten im Falle der Gesellschaft andere sind als im Falle des Gesellschafters. Es kann, wie im vorliegenden Fall, vorkommen, daß die Gesellschaft noch innerhalb der Verjährungszeit, die Gesellschafter aber erst nach deren Ablauf geklagt werden. Diese Verspätung in der Klageführung betrifft nur den Gesellschafter und nicht die Gesellschaft. Sie bildet daher die Grundlage für eine in seiner Person gelegene Einwendung, deren wirksamer Geltendmachung es keinem Abbruch tut, wenn sie von der innerhalb der Verjährungszeit belangten Gesellschaft noch gar nicht erhoben werden konnte. Daß der Gesellschaft die Einrede der Verjährung an sich ebenso zusteht wie den belangten Gesellschaftern, rechtfertigt nicht die von der Klägerin gezogene Folgerung, daß die Verjährungseinrede nicht in der Person des Gesellschafters iS des Paragraph 129, Absatz eins, HGB begrundet sein könne.
Den Gesellschaftern einer nicht aufgelösten offenen Handelsgesellschaft wird die Einrede der Verjährung weder durch die Einbringung der Klage noch durch das Vorliegen eines rechtskräftigen Urteiles gegen die Gesellschaft abgeschnitten. Dies entspricht der vom Berufungsgericht zitierten, im deutschen Schrifttum vorherrschenden Meinung (vgl dazu nun auch Fischer in Großkomm HGB[3] II/1 320, Anm 9 zu § 129; siehe auch Staub HGB[14] 737, Anm 5).Den Gesellschaftern einer nicht aufgelösten offenen Handelsgesellschaft wird die Einrede der Verjährung weder durch die Einbringung der Klage noch durch das Vorliegen eines rechtskräftigen Urteiles gegen die Gesellschaft abgeschnitten. Dies entspricht der vom Berufungsgericht zitierten, im deutschen Schrifttum vorherrschenden Meinung vergleiche dazu nun auch Fischer in Großkomm HGB[3] II/1 320, Anmerkung 9 zu Paragraph 129,; siehe auch Staub HGB[14] 737, Anmerkung 5).
Zur Stütze ihrer Ansicht, daß die Schuld jedenfalls gegenüber der Zweitbeklagten aufrecht bestehe, weil diese noch Gesellschafterin der rechtskräftig verurteilten Gesellschaft sei, könnte sich die Klägerin nur auf Hueck, OHG[3] 325, berufen. Dieser Ansicht ist aber weder das übrige Schrifttum (vgl dazu insbesondere Schlegelberger HGB[4] II 1146) noch die Rechtsprechung gefolgt (siehe dazu auch SZ 32/95). Die von Baumbach - Duden HGB noch in der 13. Aufl vertretene Ansicht, daß die persönlichen Einwendungen fallen, wenn Vorgänge zwischen Gesellschaft und Gläubigern entgegenstehen, wie zB eine Klage gegen die Gesellschaft, durch die die Verjährung unterbrochen wurde, wird in den späteren Auflagen nicht mehr erwähnt.Zur Stütze ihrer Ansicht, daß die Schuld jedenfalls gegenüber der Zweitbeklagten aufrecht bestehe, weil diese noch Gesellschafterin der rechtskräftig verurteilten Gesellschaft sei, könnte sich die Klägerin nur auf Hueck, OHG[3] 325, berufen. Dieser Ansicht ist aber weder das übrige Schrifttum vergleiche dazu insbesondere Schlegelberger HGB[4] römisch zwei 1146) noch die Rechtsprechung gefolgt (siehe dazu auch SZ 32/95). Die von Baumbach - Duden HGB noch in der 13. Aufl vertretene Ansicht, daß die persönlichen Einwendungen fallen, wenn Vorgänge zwischen Gesellschaft und Gläubigern entgegenstehen, wie zB eine Klage gegen die Gesellschaft, durch die die Verjährung unterbrochen wurde, wird in den späteren Auflagen nicht mehr erwähnt.
Es besteht also kein Anlaß, im vorliegenden Fall von der in SZ 32/95 und 7 Ob 188/67 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht abzugehen.
Die unbestrittenermaßen für die Klagsforderung in Betracht kommende dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB war zur Zeit der Einbringung der vorliegenden Klage abgelaufen.Die unbestrittenermaßen für die Klagsforderung in Betracht kommende dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB war zur Zeit der Einbringung der vorliegenden Klage abgelaufen.
Demzufolge mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben.